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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des E Z in F, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 5. April 2016, LVwG- 2016/32/0147-4, betreffend Reisegebühren nach § 29 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des E Z in F, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 5. April 2016, LVwG- 2016/32/0147-4, betreffend Reisegebühren nach Paragraph 29, Absatz 2, Bundes-Personalvertretungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist Berufsschullehrer und als vom Dienst freigestellter Personalvertreter Vorsitzender des Zentralausschusses für Lehrer/innen an Tiroler Fachberufsschulen. Mit Antrag vom 3. Februar 2015 begehrte er die Feststellung, dass ein Anspruch auf Vergütung von Reisekosten für die Fahrten zwischen seiner Stammschule in A und dem Büro des Zentralausschusses in I (zuletzt bezogen auf den Zeitraum 1. Februar 2014 bis 31. Juli 2014) bestehe. 1 Der Revisionswerber ist Berufsschullehrer und als vom Dienst freigestellter Personalvertreter Vorsitzender des Zentralausschusses für Lehrer/innen an Tiroler Fachberufsschulen. Mit Antrag vom 3. Februar 2015 begehrte er die Feststellung, dass ein Anspruch auf Vergütung von Reisekosten für die Fahrten zwischen seiner Stammschule in A und dem Büro des Zentralausschusses in römisch eins (zuletzt bezogen auf den Zeitraum 1. Februar 2014 bis 31. Juli 2014) bestehe.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Tirol - in Bestätigung des Bescheids der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde und deren Beschwerdevorentscheidung - u.a. (soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung) aus, dass ein Anspruch (des Revisionswerbers) auf Vergütung von Reisekosten für die Fahrten zwischen seiner Stammschule (...) in A und dem Büro des Zentralausschusses in I nach § 29 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) in Verbindung mit § 2 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) im Zeitraum von 1. Februar 2014 bis 31. Juli 2014 nicht bestehe. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Tirol - in Bestätigung des Bescheids der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde und deren Beschwerdevorentscheidung - u.a. (soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung) aus, dass ein Anspruch (des Revisionswerbers) auf Vergütung von Reisekosten für die Fahrten zwischen seiner Stammschule (...) in A und dem Büro des Zentralausschusses in römisch eins nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera a und Absatz 4, Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) in Verbindung mit Paragraph 2, Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) im Zeitraum von 1. Februar 2014 bis 31. Juli 2014 nicht bestehe.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sei unzulässig. 3 Das Landesverwaltungsgericht stellte dazu zusammengefasstDie Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG sei unzulässig. 3 Das Landesverwaltungsgericht stellte dazu zusammengefasst
fest, dass der Revisionswerber trotz grundsätzlich voller Dienstfreistellung als Vorsitzender des Zentralausschusses mittwochs fünf Stunden an seiner Stammschule in A unterrichte. Er fahre deshalb mittwochs von zu Hause in F in die Schule in A und von dort nach fünf oder sechs Stunden in das Büro des Zentralausschusses in I. Von I fahre er regelmäßig nach F nach Hause. Sein Feststellungsantrag enthalte keine Fahrten, die er in seiner Funktion als Vorsitzender des Zentralausschusses zwischen I und A getätigt habe; Aufträge zur Durchführung von Dienstreisen als Berufsschullehrer von der Stammschule in A in das Büro des Zentralausschusses in I und zurück habe er weder beantragt noch seien sie erteilt worden.fest, dass der Revisionswerber trotz grundsätzlich voller Dienstfreistellung als Vorsitzender des Zentralausschusses mittwochs fünf Stunden an seiner Stammschule in A unterrichte. Er fahre deshalb mittwochs von zu Hause in F in die Schule in A und von dort nach fünf oder sechs Stunden in das Büro des Zentralausschusses in römisch eins. Von römisch eins fahre er regelmäßig nach F nach Hause. Sein Feststellungsantrag enthalte keine Fahrten, die er in seiner Funktion als Vorsitzender des Zentralausschusses zwischen römisch eins und A getätigt habe; Aufträge zur Durchführung von Dienstreisen als Berufsschullehrer von der Stammschule in A in das Büro des Zentralausschusses in römisch eins und zurück habe er weder beantragt noch seien sie erteilt worden.
4 Rechtlich kam das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der in der Beschwerde in Ansehung des § 29 PVG vermeinte Unterschied zwischen Inlandsreise und Inlandsdienstreise nicht bestehe, stünden doch sämtliche in § 29 Abs. 2 PVG genannten Reisen im Zusammenhang mit Personalvertretungsaufgaben. Insofern könne ein begrifflicher Unterschied zwischen einer Dienstreise im Sinn des § 2 Abs. 1 RGV und einer Reise zum Zweck der Erledigung von Personalvertretungsaufgaben nicht erkannt werden, zumal beide Reisen im Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich des jeweiligen Anspruchsberechtigten zu sehen seien. 4 Rechtlich kam das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der in der Beschwerde in Ansehung des Paragraph 29, PVG vermeinte Unterschied zwischen Inlandsreise und Inlandsdienstreise nicht bestehe, stünden doch sämtliche in Paragraph 29, Absatz 2, PVG genannten Reisen im Zusammenhang mit Personalvertretungsaufgaben. Insofern könne ein begrifflicher Unterschied zwischen einer Dienstreise im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, RGV und einer Reise zum Zweck der Erledigung von Personalvertretungsaufgaben nicht erkannt werden, zumal beide Reisen im Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich des jeweiligen Anspruchsberechtigten zu sehen seien.
5 Nach § 29 Abs. 4 PVG seien auf die Zuerkennung der gemäß Abs. 2 leg. cit. zu vergütenden Reisekosten die Bestimmungen der RGV sinngemäß anzuwenden. Durch Anordnung der sinngemäßen Anwendung der RGV stehe fest, dass gerade jene Bestimmungen der RGV im Zusammenhang mit der Vergütung von Reisekosten heranzuziehen seien, die systematisch zur Beurteilung der Frage, inwieweit die Vergütung von Reisekosten zuerkannt werden könne, maßgeblich seien. Deshalb seien Bestimmungen der RGV betreffend die Dienststelle im Zusammenhang mit Inlandsreisen nach dem PVG beachtlich, weil im PVG diesbezüglich keine Bestimmungen enthalten seien. 5 Nach Paragraph 29, Absatz 4, PVG seien auf die Zuerkennung der gemäß Absatz 2, leg. cit. zu vergütenden Reisekosten die Bestimmungen der RGV sinngemäß anzuwenden. Durch Anordnung der sinngemäßen Anwendung der RGV stehe fest, dass gerade jene Bestimmungen der RGV im Zusammenhang mit der Vergütung von Reisekosten heranzuziehen seien, die systematisch zur Beurteilung der Frage, inwieweit die Vergütung von Reisekosten zuerkannt werden könne, maßgeblich seien. Deshalb seien Bestimmungen der RGV betreffend die Dienststelle im Zusammenhang mit Inlandsreisen nach dem PVG beachtlich, weil im PVG diesbezüglich keine Bestimmungen enthalten seien.
6 Für den Revisionswerber kämen gegenständlich zwei Dienststellen im Sinn des § 2 Abs. 5 RGV in Betracht: In seiner Funktion als Berufsschullehrer die Stammschule in A, in seiner Funktion als Vorsitzender des Zentralausschusses das Büro in I. Welche Dienststelle maßgeblich sei, hänge von der zu diesem Zeitpunkt vom Revisionswerber ausgeübten Funktion ab. 6 Für den Revisionswerber kämen gegenständlich zwei Dienststellen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, RGV in Betracht: In seiner Funktion als Berufsschullehrer die Stammschule in A, in seiner Funktion als Vorsitzender des Zentralausschusses das Büro in römisch eins. Welche Dienststelle maßgeblich sei, hänge von der zu diesem Zeitpunkt vom Revisionswerber ausgeübten Funktion ab.
7 Da als Ausgangs- und Endpunkt einer Reisebewegung die Dienststelle anzusehen sei, könne es sich bei den Fahrten des Revisionswerbers montags, dienstags, donnerstags und freitags morgens von zu Hause in F in das Büro des Zentralausschusses in I um keine Dienstreisen handeln. Das gleiche gelte für die Fahrt von zu Hause in F in die Stammschule nach A und zurück. Anders wäre der Fall zu sehen, wenn der Revisionswerber vom Büro des Zentralausschusses in seiner Funktion als Vorsitzender des Zentralausschusses eine Reise beginne, sei es auch eine Reise in seine Stammschule nach A. In diesem Fall stünde ihm der Ersatz der Reisekosten zu. Eine derartige Reisebewegung habe der Revisionswerber jedoch ausgeschlossen. 7 Da als Ausgangs- und Endpunkt einer Reisebewegung die Dienststelle anzusehen sei, könne es sich bei den Fahrten des Revisionswerbers montags, dienstags, donnerstags und freitags morgens von zu Hause in F in das Büro des Zentralausschusses in römisch eins um keine Dienstreisen handeln. Das gleiche gelte für die Fahrt von zu Hause in F in die Stammschule nach A und zurück. Anders wäre der Fall zu sehen, wenn der Revisionswerber vom Büro des Zentralausschusses in seiner Funktion als Vorsitzender des Zentralausschusses eine Reise beginne, sei es auch eine Reise in seine Stammschule nach A. In diesem Fall stünde ihm der Ersatz der Reisekosten zu. Eine derartige Reisebewegung habe der Revisionswerber jedoch ausgeschlossen.
8 Da dem Revisionswerber als Berufsschullehrer keine Dienstreise von seiner Stammschule in A in das Büro des Zentralausschusses in I angeordnet worden sei, liege in dem in Rede stehenden Zeitraum keine Dienstreise von A nach I vor. Da als Ausgangs- bzw. Endpunkt einer Dienstreise des Revisionswerbers als Vorsitzender des Zentralausschusses das Büro des Zentralausschusses in I anzusehen sei, und er in dieser Funktion in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht vom Büro des Zentralausschusses in seine Stammschule nach A gefahren sei, könnten die Reisen von I nach A auch keine Dienstreisen sein, sodass kein Vergütungsanspruch bestehe. 8 Da dem Revisionswerber als Berufsschullehrer keine Dienstreise von seiner Stammschule in A in das Büro des Zentralausschusses in römisch eins angeordnet worden sei, liege in dem in Rede stehenden Zeitraum keine Dienstreise von A nach römisch eins vor. Da als Ausgangs- bzw. Endpunkt einer Dienstreise des Revisionswerbers als Vorsitzender des Zentralausschusses das Büro des Zentralausschusses in römisch eins anzusehen sei, und er in dieser Funktion in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht vom Büro des Zentralausschusses in seine Stammschule nach A gefahren sei, könnten die Reisen von römisch eins nach A auch keine Dienstreisen sein, sodass kein Vergütungsanspruch bestehe.
9 Die Revision sei mangels Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 29 Abs. 4 PVG, wonach die Bestimmungen der RGV auf die Zuerkennung der zu vergütenden Reisekosten sinngemäß anzuwenden seien, stehe unzweifelhaft fest, dass nur die unter dem Blickwinkel der jeweiligen Funktion maßgebliche Dienststelle Ausgangs- bzw. Endpunkt einer Dienstreise sein könne. 9 Die Revision sei mangels Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Aufgrund der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 29, Absatz 4, PVG, wonach die Bestimmungen der RGV auf die Zuerkennung der zu vergütenden Reisekosten sinngemäß anzuwenden seien, stehe unzweifelhaft fest, dass nur die unter dem Blickwinkel der jeweiligen Funktion maßgebliche Dienststelle Ausgangs- bzw. Endpunkt einer Dienstreise sein könne.
10 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. 10 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (§ 34 Abs. 1 VwGG). 11 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (Paragraph 34, Absatz eins, VwGG).
12 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 12 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13 Die bei der Beurteilung des Revisionsfalls maßgebliche Bestimmung des § 29 PVG, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 77/2009, lautet (auszugsweise): 13 Die bei der Beurteilung des Revisionsfalls maßgebliche Bestimmung des Paragraph 29, PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2009,, lautet (auszugsweise):
"Finanzielle Bestimmungen
§ 29. (1) Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. (...)Paragraph 29, (1) Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. (...)
1. der vom Dienst freigestellten Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, der nicht vom Dienst freigestellten Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse (...), soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind;
2. ...
Als Inlandsreisen im Sinne des ersten Satzes gelten auch Reisen vom Inland zu vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen im Ausland und Reisen von solchen Grenzdienststellen ins Inland.
Die §§ 2 und 5 RGV lauten (auszugsweise):Die Paragraphen 2, und 5 RGV lauten (auszugsweise):
"§ 2. (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch
a) die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,
3. die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,
4. unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.
...
UNTERABSCHNITT A
Reisekostenvergütung
§ 5. (1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist. Im Dienstauftrag kann jedoch festgelegt werden, dass die Wohnung als Ausgangspunkt bzw. Endpunkt der Dienstreise anzusehen ist, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.Paragraph 5, (1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist. Im Dienstauftrag kann jedoch festgelegt werden, dass die Wohnung als Ausgangspunkt bzw. Endpunkt der Dienstreise anzusehen ist, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.
14 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, dass es keine Judikatur zur Frage gebe,
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120062.L00Im RIS seit
29.11.2016Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019