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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision der H R in N, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 29. Jänner 2016, LVwG- 950052/5/BP/SA, betreffend Versetzung nach § 19 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landesschulrat für Oberösterreich), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision der H R in N, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 29. Jänner 2016, LVwG- 950052/5/BP/SA, betreffend Versetzung nach Paragraph 19, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landesschulrat für Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in Beschwerde gezogenen Bescheid versetzte die belangte Dienstbehörde die Revisionswerberin gemäß § 19 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) - unter Aufhebung ihrer Zuweisung an die Neue Mittelschule L - mit Wirkung vom 23. November 2015 an die Neue Mittelschule 2 M. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde schloss sie aus. 1 Mit dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in Beschwerde gezogenen Bescheid versetzte die belangte Dienstbehörde die Revisionswerberin gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) - unter Aufhebung ihrer Zuweisung an die Neue Mittelschule L - mit Wirkung vom 23. November 2015 an die Neue Mittelschule 2 M. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde schloss sie aus.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab; die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab; die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 3 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
4 Zu Unrecht meint die Revisionswerberin in den Ausführungen zur Zulässigkeit ihrer Revision, dass das angefochtene Erkenntnis eine Gliederung in Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung vermissen lasse und nicht dargestellt werde, welcher Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werde. So werden die Feststellungen im Erkenntnis - nach der Darstellung des Verfahrensgangs - mit dem Satz "Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:" (Punkt I.5. des angefochtenen Erkenntnisses) eingeleitet, die (wenn auch nicht so bezeichnete, so doch unzweifelhaft als solche erkennbare) Beweiswürdigung unter Punkt II. zusammengefasst und die rechtliche Beurteilung unter Punkt III. dargelegt. Zudem zeigt die Revisionswerberin eine Relevanz der vorgebrachten Verfahrensmängel nicht auf (siehe zur diesbezüglichen Erforderlichkeit den Beschluss vom 18. Februar 2015, Ra 2015/12/0010). 4 Zu Unrecht meint die Revisionswerberin in den Ausführungen zur Zulässigkeit ihrer Revision, dass das angefochtene Erkenntnis eine Gliederung in Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung vermissen lasse und nicht dargestellt werde, welcher Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werde. So werden die Feststellungen im Erkenntnis - nach der Darstellung des Verfahrensgangs - mit dem Satz "Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:" (Punkt römisch eins.5. des angefochtenen Erkenntnisses) eingeleitet, die (wenn auch nicht so bezeichnete, so doch unzweifelhaft als solche erkennbare) Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei. zusammengefasst und die rechtliche Beurteilung unter Punkt römisch drei. dargelegt. Zudem zeigt die Revisionswerberin eine Relevanz der vorgebrachten Verfahrensmängel nicht auf (siehe zur diesbezüglichen Erforderlichkeit den Beschluss vom 18. Februar 2015, Ra 2015/12/0010).
5 In seiner rechtlichen Beurteilung ist das Verwaltungsgericht - entgegen den dies in Abrede stellenden Ausführungen in der Revision - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend davon ausgegangen, dass für eine Versetzung, die sowohl das Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung einer neuen Verwendung beinhaltet, ausreicht, wenn das dienstliche Interesse für einen der beiden Teile des Versetzungsakts besteht. Es wurde auch bereits ausgesprochen, dass ein Überangebot an Lehrern, für deren Einsatz in diesem Fach an der Schule kein Bedarf besteht, wegen der sich daraus unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehrverpflichtung für die Erstellung einer ausgewogenen, dem Bedarf entsprechenden Lehrfächerverteilung ergebenden Schwierigkeiten ein dienstliches Interesse an der Wegversetzung (am Abzug) eines solchen Lehrers begründet (siehe zum Ganzen das Erkenntnis vom 26. November 2009, 2006/12/0077, mwN). Das in der Revision zitierte Erkenntnis vom 17. April 2013, 2012/12/0140, ist mit dem vorliegenden Fall schon wegen des relevant unterschiedlichen Sachverhalts nicht vergleichbar. Im Übrigen geht die Revisionswerberin in ihrem Zulassungsvorbringen selbst von dem festgestellten, insbesondere im Fach Mathematik abzubauenden Überhang von 16 Wochenstunden in ihrer bisherigen Schule aus. Sie bestreitet auch nicht, in der zugewiesenen Neuen Mittelschule überwiegend in ihren geprüften Lehrfächern Mathematik und Geografie verwendet zu werden. Es stellt im Hinblick darauf jedenfalls keine gravierende Fehlbeurteilung dar, wenn das Verwaltungsgericht das dienstliche Interesse an einer Versetzung angesichts eines abzubauenden Überhangs von 16 Wochenstunden trotz des sich dadurch ergebenden (geringen) Fehlbedarfs von fünf Wochenstunden bejahte. Eine grundsätzliche Rechtsfrage wird daher auch insoweit nicht aufgezeigt.
6 Die Zulässigkeit der Revision kann auch nicht mit der Frage der Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität genereller Rechtsnormen begründet werden, weil diese Frage selbst als Rechtsfrage nicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache zu lösen ist (siehe den Beschluss vom 2. März 2016, Ra 2015/20/0146, ua). Mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die - nach § 4 Abs. 2 Bundes-Schulaufsichtsgesetz als Außenstellen des Landesschulrates einrichtbaren - Bildungsregionen, wird somit eine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt. 6 Die Zulässigkeit der Revision kann auch nicht mit der Frage der Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität genereller Rechtsnormen begründet werden, weil diese Frage selbst als Rechtsfrage nicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache zu lösen ist (siehe den Beschluss vom 2. März 2016, Ra 2015/20/0146, ua). Mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die - nach Paragraph 4, Absatz 2, Bundes-Schulaufsichtsgesetz als Außenstellen des Landesschulrates einrichtbaren - Bildungsregionen, wird somit eine Rechtsfrage von der Qualität des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt.
7 Inwiefern der vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid der Dienstbehörde (oder dessen Ausfertigungen) nicht den Bestimmungen des § 18 AVG, des E-Government-Gesetzes oder des Signaturgesetzes entsprechend erlassen oder ausgefertigt worden sein soll, ist nicht zu ersehen (siehe dazu die Erkenntnisse vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0043, vom 17. Dezember 2015, Ra 2015/08/0079, vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/03/0017, sowie die Beschlüsse vom 25. November 2015, Ra 2015/16/0102, und vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0068). Welche in den zitierten Erkenntnissen noch nicht entschiedene Rechtsfrage im Revisionsfall zu entscheiden wäre, wird nicht aufgezeigt. 7 Inwiefern der vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid der Dienstbehörde (oder dessen Ausfertigungen) nicht den Bestimmungen des Paragraph 18, AVG, des E-Government-Gesetzes oder des Signaturgesetzes entsprechend erlassen oder ausgefertigt worden sein soll, ist nicht zu ersehen (siehe dazu die Erkenntnisse vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0043, vom 17. Dezember 2015, Ra 2015/08/0079, vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/03/0017, sowie die Beschlüsse vom 25. November 2015, Ra 2015/16/0102, und vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0068). Welche in den zitierten Erkenntnissen noch nicht entschiedene Rechtsfrage im Revisionsfall zu entscheiden wäre, wird nicht aufgezeigt.
8 Dass die Nichtbeachtung des § 19 Abs. 6 letzter Satz LDG 1984 (verkürzte Entscheidungsfrist im Fall des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung) einen angefochtenen Bescheid nicht mit einer zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit belastet, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (siehe die Erkenntnisse vom 23. Juni 1999, 97/12/0062, und 99/12/0083). Mangels Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung wird in der Revision auch kein Grund aufgezeigt, weshalb diese Judikatur nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz obsolet geworden sein sollte. 8 Dass die Nichtbeachtung des Paragraph 19, Absatz 6, letzter Satz LDG 1984 (verkürzte Entscheidungsfrist im Fall des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung) einen angefochtenen Bescheid nicht mit einer zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit belastet, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (siehe die Erkenntnisse vom 23. Juni 1999, 97/12/0062, und 99/12/0083). Mangels Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung wird in der Revision auch kein Grund aufgezeigt, weshalb diese Judikatur nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz obsolet geworden sein sollte.
9 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. September 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120054.L00Im RIS seit
29.11.2016Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016