1
Mit Straferkenntnis vom 18. Dezember 2013 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe am 14. Oktober 2012 ein Sattelzugfahrzeug mit einem Sattelanhänger, sohin ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten und das verwendete Fahrzeug bzw. die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen sei. Er habe keine Ladungspapiere mitgeführt (Spruchpunkt 1.). Weiter habe er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Lichtstärke aller Scheinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden könne, größer gewesen sei als 300.000 cd. Die Bestimmung sei erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinne der Regelung Nr. 20 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 100 nicht überschreite. Die Summe der Kennzahlen habe 150 betragen (Spruchpunkt 2.).
2
Zu Spruchpunkt 1.) habe der Revisionswerber § 42 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 2a StVO und zu Spruchpunkt 2.) § 102 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 14 Abs. 1 KFG iVm § 11 Abs. 1 KDV iVm § 134 Abs. 1 KFG übertreten, weshalb über ihn Geldstrafen von € 218,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) zu Spruchpunkt 1. und € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) zu Spruchpunkt 2. verhängt wurden.Zu Spruchpunkt 1.) habe der Revisionswerber Paragraph 42, Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 a, StVO und zu Spruchpunkt 2.) Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, KDV in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG übertreten, weshalb über ihn Geldstrafen von € 218,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) zu Spruchpunkt 1. und € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) zu Spruchpunkt 2. verhängt wurden.
3
Gegen das die Beschwerde des Revisionswerbers gegen dieses Straferkenntnis abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 11. August 2014 hat der Revisionswerber Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, der die Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2015, E 1234/2014-7, abgelehnt und über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 27. Juli 2015, E 1234/2014-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten hat. Mit Erkenntnis vom 20. November 2015 Zl. Ra 2015/02/0183 hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 11. August 2014 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Gegen das die Beschwerde des Revisionswerbers gegen dieses Straferkenntnis abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 11. August 2014 hat der Revisionswerber Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, der die Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2015, E 1234/2014-7, abgelehnt und über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 27. Juli 2015, E 1234/2014-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetreten hat. Mit Erkenntnis vom 20. November 2015 Zl. Ra 2015/02/0183 hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 11. August 2014 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
4
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 15. Februar 2016 hat das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis vom 18. Dezember 2013 hinsichtlich des Spruchpunktes 1.) mit der Maßgabe bestätigt, dass im Tatvorwurf der Satz „Sie haben keine Ladungspapiere mitgeführt“ zu entfallen hat und die Geldstrafe auf € 180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) herabgesetzt wurde. Zu Spruchpunkt 2.) wurde die Geldstrafe auf € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht als nicht zulässig.
5
Nach Wiedergabe des Ganges des Verwaltungsstrafverfahrens sowie des Inhalts der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Revisionswerber am 14. Oktober 2014 auf der A 8 als Lenker eines Sattelzuges angehalten und kontrolliert worden sei. Aus der Marken- und Typenbezeichnung des Anhängers ergebe sich, dass es sich beim Sattelanhänger um einen Lebensmitteltank handle. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei keine Ladung transportiert worden, Unterlagen über eine bevorstehende Ladung seien nicht vorgewiesen worden. Der Revisionswerber habe angegeben, er müsse in G Molke laden und habe gerade in R Milchkonzentrat abgeladen. Nach den vorgelegten Lieferscheinen habe der Revisionswerber beim Empfänger A in R beide Male „Konzentrat“ abgeliefert, einmal von der B Milch in F (27.380 kg, Temperatur 8 °C, PH-Wert 6,07), einmal - nach der Beanstandung - von der B Milch in G (26.780 kg, Temperatur 7,3 °C, PH-Wert 6,35). Gemäß einer Bestätigung der B Milch an die Zulassungsbesitzerin des Sattelzuges entstehe Molke bei der Käseerzeugung und sei ein saures Produkt, das in diesem Zustand nicht pasteurisiert werden könne. Um Transportkosten zu sparen, werde die Molke zu Molkekonzentrat eingedickt. Molkekonzentrat sei ein leicht verderbliches Lebensmittel und müsse daher nach der Erzeugung schnellstmöglich weiter zu Pulver verarbeitet werden, zumal es nach langer Lagerung nicht mehr zur Weiterverarbeitung geeignet sei. Molke sei kein Abfallprodukt wie früher Futtermittel, sondern ein hochwertiges Lebensmittel in der Schokolade- und Bäckereierzeugung. Die Zulassungsbesitzerin transportiere vertraglich dieses Lebensmittel für die B Milch von den Käsereien zu den dafür vorgesehenen Verarbeitungsbetrieben (großteils A in R).
6
Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber die Lieferscheine nachträglich geschrieben habe. Bei der Anhaltung habe er keine Unterlagen über transportierte Lebensmittel vorweisen können und der zweite Transport habe erst danach stattgefunden. Im Rahmen der Anhaltung habe er erklärt, er habe Milchkonzentrat in R abgeladen und werde in G Molke laden.
7
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt 1.) des Straferkenntnisses die Ansicht, dass gemäß § 42 Abs. 3a StVO vom Fahrverbot für Sattelkraftfahrzeuge über 7,5 t Fahrten ausgenommen seien, die ausschließlich der Beförderung von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen dienten sowie damit verbundene Leerfahrten oder Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen der vorgenannten Gütergruppen. Bei der Beförderung sei ein Frachtbrief bzw. eine Ladeliste für die einzelnen Endladestellen mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen. Der Status der Beladung habe zu Beginn und während einer Beförderung jederzeit nachvollziehbar zu sein.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt 1.) des Straferkenntnisses die Ansicht, dass gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, StVO vom Fahrverbot für Sattelkraftfahrzeuge über 7,5 t Fahrten ausgenommen seien, die ausschließlich der Beförderung von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen dienten sowie damit verbundene Leerfahrten oder Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen der vorgenannten Gütergruppen. Bei der Beförderung sei ein Frachtbrief bzw. eine Ladeliste für die einzelnen Endladestellen mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen. Der Status der Beladung habe zu Beginn und während einer Beförderung jederzeit nachvollziehbar zu sein.
8
Der Revisionswerber habe keine Aufzeichnungen für die von ihm transportierten Ladungen vorgewiesen. Er habe gegenüber dem Meldungsleger als beförderte Stoffe „Milchkonzentrat“, das er in R abgeladen habe und „Molke“, die er in G laden solle, genannt. Mit Molke habe er offenbar Molkekonzentrat gemeint. Die B Milch sei ein Unternehmen, in dem österreichische Alpenmilch zu Halbprodukten für die industrielle und gewerbliche Lebensmittelproduktion verarbeitet werde. Der Schwerpunkt liege in der Herstellung von qualitativ hochwertigem Milchpulver. Molke werde laut österreichischem Lebensmittelkodex durch vollständiges oder teilweises Abscheiden des Eiweißes aus Milch hergestellt. Sie sei laut Wikipedia der flüssige Teil, der nach der Gerinnung der Milch zu Käse oder Quark abgesondert werden könne und bestehe zu 94% aus Wasser. Die Lebensmittelindustrie nütze Molke am liebsten in Form von Konzentrat, weil es sich kostengünstiger transportieren und einfacher verarbeiten lasse, denn die in der Molke befindlichen Bakterien würden die Flüssigkeit über die Zeit hinweg zu sauer machen. Da bei der Pasteurisierung winzige Proteinklümpchen entstünden, die den Filter verstopften, würden, um das zu verhindern, die störenden Mikroorganismen stattdessen mechanisch mit einem Mikrofilter entfernt, der exakt auf die Größe der Bakterien abgestimmt sei. Ein Teil des in der Molke enthaltenen Wassers werde herausgefiltert und zurück bleibe Molkekonzentrat. Die Wirtschaftskammer informiere zum LKW-Wochenendfahrverbot hinsichtlich der Ausnahmen für leicht verderbliche Lebensmittel dahin, dass unter frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen unter anderem „Molkenmischerzeugnisse“ zu verstehen seien. Darunter seien Getränke auf Molkebasis unter Zusatz von zum Beispiel Fruchtsäften, Zucker oder Aromen zu verstehen. Hingegen müsse Molkekonzentrat zwar gekühlt werden, falle aber durch die Bearbeitung (Filtration bzw. Eindickung) nicht mehr unter die Begriffe „frische Milch“ oder „frische Milcherzeugnisse“. Der Transport von Molkekonzentrat bzw. die Leerfahrt zwischen dem Abladeort und der neuen Ladung von Molkekonzentrat erfülle damit nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Wochenendfahrverbot.
9
Die Anlastung des Nichtmitführens von Ladungspapieren im Straferkenntnis vom 18. Dezember 2013 sei verjährt. Die Verfolgungsverjährungsfrist habe am 14. Oktober 2012 begonnen und daher am 14. April 2013 geendet. Die erstmalige Anlastung des Nichtmitführens von Ladungspapieren im Straferkenntnis vom 18. Dezember 2013 sei somit unzulässig gewesen. Die nunmehrige Anlastung entspreche dem Tatvorwurf gemäß der Strafverfügung vom 22. Oktober 2012.
10
Zu Spruchpunkt 2.) führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, mit dem Lenken des Sattelkraftfahrzeuges ohne Abdeckung der im Hinblick auf die Lichtzahlüberschreitung offensichtlichen Dachscheinwerfer habe der Revisionswerber den rechtswidrigen Zustand des von ihm gelenkten Fahrzeuges akzeptiert, wobei allein der Umstand, dass er die Scheinwerfer nicht verwendet habe, ihn nicht von der Verantwortung im Sinne des § 102 Abs. 1 KFG zu befreien vermöge. Eine Verwendung von Fernlicht sei nicht Voraussetzung des Tatbestandes.Zu Spruchpunkt 2.) führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, mit dem Lenken des Sattelkraftfahrzeuges ohne Abdeckung der im Hinblick auf die Lichtzahlüberschreitung offensichtlichen Dachscheinwerfer habe der Revisionswerber den rechtswidrigen Zustand des von ihm gelenkten Fahrzeuges akzeptiert, wobei allein der Umstand, dass er die Scheinwerfer nicht verwendet habe, ihn nicht von der Verantwortung im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, KFG zu befreien vermöge. Eine Verwendung von Fernlicht sei nicht Voraussetzung des Tatbestandes.
11
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
12
In der Revisionsbeantwortung wird die kostenpflichtige Ab- bzw. Zurückweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
13
Zu I.:Zu römisch eins.:
14
Als zulässig erachtet der Revisionswerber die Revision zu Spruchpunkt 1. unter anderem deshalb, weil es keine Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffes „frische Milch und frische Milcherzeugnisse“ im § 42 Abs. 3a StVO gebe. Es handle sich bei Molke - und Molkekonzentrat um leicht verderbliche Lebensmittel, somit um ein frisches Milcherzeugnis im Sinne des Gesetzes.Als zulässig erachtet der Revisionswerber die Revision zu Spruchpunkt 1. unter anderem deshalb, weil es keine Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffes „frische Milch und frische Milcherzeugnisse“ im Paragraph 42, Absatz 3 a, StVO gebe. Es handle sich bei Molke - und Molkekonzentrat um leicht verderbliche Lebensmittel, somit um ein frisches Milcherzeugnis im Sinne des Gesetzes.
15
Die Revision zu Spruchpunkt 1. ist zulässig und berechtigt:
„(1) An Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt.
(2) In der im Abs. 1 angeführten Zeit ist ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.(2) In der im Absatz eins, angeführten Zeit ist ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.
...
(3a) Von den in Abs. 1 und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von frischem Obst und Gemüse, frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischem Fisch und frischen Fischerzeugnissen, lebenden Fischen, Eiern, frischen Pilzen, frischen Back- und Konditorwaren, frischen Kräutern als Topfpflanzen oder geschnitten, und von genussfertigen Lebensmittelzubereitungen dienen sowie damit verbundene Leerfahrten oder Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen der vorgenannten Gütergruppen. Bei der Beförderung ist ein Frachtbrief bzw. eine Ladeliste für die einzelnen Entladestellen mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen. Der Status der Beladung (Menge) hat zu Beginn und während einer Beförderung jederzeit nachvollziehbar zu sein.“(3a) Von den in Absatz eins und 2 angeführten Verboten sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von frischem Obst und Gemüse, frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischem Fisch und frischen Fischerzeugnissen, lebenden Fischen, Eiern, frischen Pilzen, frischen Back- und Konditorwaren, frischen Kräutern als Topfpflanzen oder geschnitten, und von genussfertigen Lebensmittelzubereitungen dienen sowie damit verbundene Leerfahrten oder Rückfahrten zur Beförderung von Transporthilfsmitteln und Verpackungen der vorgenannten Gütergruppen. Bei der Beförderung ist ein Frachtbrief bzw. eine Ladeliste für die einzelnen Entladestellen mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen. Der Status der Beladung (Menge) hat zu Beginn und während einer Beförderung jederzeit nachvollziehbar zu sein.“
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Im Bericht des Verkehrsausschusses zur Einführung von § 42 Abs. 3a StVO (1020 Blg. XXIV.GP) heißt es:Im Bericht des Verkehrsausschusses zur Einführung von Paragraph 42, Absatz 3 a, StVO (1020 Blg. römisch 24 .Gesetzgebungsperiode heißt es:
„Die Genießbarkeit von Lebensmittel wird durch Verfaulen, Frieren oder Austrocknen beeinträchtigt. Regelungszweck dieser Bestimmung ist, dass unter Berücksichtigung der Gesamtkette ‚Produktion‘, ‚Veredelung‘, ‚Verteilung‘, ‚Verzehr‘, Lebensmittel angeboten werden können, deren Genießbarkeit sonst nicht mehr gegeben ist. Lebensmittel, die in Form von Konservendosen oder einer nach einer zugelassenen Konservierungsmethode in verschiedenen Verpackungsformen (z.B. Glas, Kunststoff, Karton etc.) angeboten werden und deren Haltbarkeit mehr als ein Monat beträgt, fallen nicht unter diese Regelung.
Um die Kontrolle auf der Straße zu erleichtern, soll die nachfolgende Aufzählung die Beurteilung im Einzelfall erleichtern. Die unten angeführte Liste präzisiert die in Abs. 3a genannten Produkte und Produktgruppen. Bei Unklarheiten muss im Einzelfall beurteilt werden, ob das transportierte Gut dem Sinn des Gesetzes entspricht.Um die Kontrolle auf der Straße zu erleichtern, soll die nachfolgende Aufzählung die Beurteilung im Einzelfall erleichtern. Die unten angeführte Liste präzisiert die in Absatz 3 a, genannten Produkte und Produktgruppen. Bei Unklarheiten muss im Einzelfall beurteilt werden, ob das transportierte Gut dem Sinn des Gesetzes entspricht.
Folgende Produkte sind unter Abs. 3a zu verstehen:Folgende Produkte sind unter Absatz 3 a, zu verstehen:
...
‚frische Milch und frische Milcherzeugnisse‘
Rohmilch, Vorzugsmilch, Vollmilch, fettarme Milch, entrahmte Milch, Weichkäse, Schnittkäse, Hartkäse, Frisch- und Streichkäse, Edelschimmelkäse, Schaf- und Ziegenkäse, Camembert, Brie, Milchmischerzeugnisse, Joghurt und Produkte aus Joghurt, Rahm, Schlagobers, Sauermilcherzeugnisse und Buttermilcherzeugnisse, Kefirerzeugnisse, Molkenmischerzeugnisse.“
18
Nach den Gesetzesmaterialien besteht der Zweck der in Rede stehenden Ausnahme vom Wochenendfahrverbot darin, Lebensmittel zur Verarbeitung, zum Vertrieb oder zum Verzehr anbieten zu können, die ohne diese Ausnahme wegen ihrer besonders schnellen Verderblichkeit nicht mehr weiter verarbeitet, verteilt oder verzehrt werden könnten, weil sie ungenießbar geworden sind. Wäre also die Genießbarkeit von Lebensmitteln nicht mehr gegeben, wenn sie während eines Zeitraums, der dem Wochenendfahrverbot entspricht (Samstag 15:00 Uhr bis Sonntag 22:00 Uhr bzw. an gesetzlichen Feiertagen von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr), nicht zur Produktion, zur Veredelung, zur Verteilung oder zum Verzehr transportiert werden könnten, die Lebensmittel also ohne Transport während dieser Zeit nicht mehr verarbeitet, verteilt oder verzehrt werden könnten, handelt es sich um Lebensmittel, die von der Ausnahme gemäß § 42 Abs. 3a StVO umfasst sind. Jedenfalls nicht umfasst sind nach den Materialien konservierte Lebensmittel.Nach den Gesetzesmaterialien besteht der Zweck der in Rede stehenden Ausnahme vom Wochenendfahrverbot darin, Lebensmittel zur Verarbeitung, zum Vertrieb oder zum Verzehr anbieten zu können, die ohne diese Ausnahme wegen ihrer besonders schnellen Verderblichkeit nicht mehr weiter verarbeitet, verteilt oder verzehrt werden könnten, weil sie ungenießbar geworden sind. Wäre also die Genießbarkeit von Lebensmitteln nicht mehr gegeben, wenn sie während eines Zeitraums, der dem Wochenendfahrverbot entspricht (Samstag 15:00 Uhr bis Sonntag 22:00 Uhr bzw. an gesetzlichen Feiertagen von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr), nicht zur Produktion, zur Veredelung, zur Verteilung oder zum Verzehr transportiert werden könnten, die Lebensmittel also ohne Transport während dieser Zeit nicht mehr verarbeitet, verteilt oder verzehrt werden könnten, handelt es sich um Lebensmittel, die von der Ausnahme gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, StVO umfasst sind. Jedenfalls nicht umfasst sind nach den Materialien konservierte Lebensmittel.
19
Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht die Qualifikation des vom Revisionswerber transportierten Molkekonzentrats als „frisches Milcherzeugnis“ verneint, weil es zwar gekühlt werden müsse, aber „durch die Bearbeitung (Filtration bzw. Eindickung) nicht mehr als „frische Milch“ oder „frisches Milcherzeugnis“ zu werten sei; Letzteres treffe nach einer Information der Wirtschaftskammer (die offenbar dem oben wiedergegebenen Bericht des Verkehrsausschusses entnommen ist) nur auf „Molkenmischerzeugnisse“ zu, worunter Getränke auf Molkebasis unter Zusatz von Fruchtsäften, Zucker oder Aromen zu verstehen seien.
20
Bei seiner Beurteilung hat es das Verwaltungsgericht, das offenbar davon ausgegangen ist, dass es sich jedenfalls um eine „Milcherzeugnis“ handelt, verabsäumt, sich gemäß der dargestellten Rechtslage mit der Frage der Verderblichkeit bzw. Genießbarkeit von Molkekonzentrat auseinander zu setzen, um aus dem Ergebnis schließen zu können, ob Molkekonzentrat auch ohne Transport in der Zeit des Wochenendfahrverbotes noch genauso weiterverarbeitet werden kann und es sich dabei um ein „frisches Milcherzeugnis“ handelt. Allenfalls wird diese Frage durch einen Sachverständigen zu beantworten sein.
21
Das angefochtene Erkenntnis war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. zweiter Satz (Übertretung des KFG, entspricht Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 18. Dezember 2013) gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zweiter Satz (Übertretung des KFG, entspricht Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 18. Dezember 2013) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
22
Zu II.:Zu römisch zwei.:
23
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
24
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
25
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
26
Anders als der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung meint, ist die Frage, ob neben dem Zulassungsbesitzer auch der Lenker wegen der Ausstattung des Lkw mit Scheinwerfern bestraft werden könne, keine grundsätzliche Rechtsfrage, die vom Verwaltungsgerichtshof zu beantworten wäre, weil bereits dem Gesetz zu entnehmen, dass auch der Lenker für die Ausstattung des Kraftfahrzeuges verantwortlich ist (vgl. § 102 Abs. 1 KFG).Anders als der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung meint, ist die Frage, ob neben dem Zulassungsbesitzer auch der Lenker wegen der Ausstattung des Lkw mit Scheinwerfern bestraft werden könne, keine grundsätzliche Rechtsfrage, die vom Verwaltungsgerichtshof zu beantworten wäre, weil bereits dem Gesetz zu entnehmen, dass auch der Lenker für die Ausstattung des Kraftfahrzeuges verantwortlich ist vergleiche , Paragraph 102, Absatz eins, KFG).
In der Revision werden daher zu II. keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden daher zu römisch zwei. keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. September 2016