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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufwandersatzV VwGH 2014;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/04/0069Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Revision der Bundeswettbewerbsbehörde in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2015, Zl. W214 2009464-1/41E, W214 2015654-1/28E, W214 2015651-1/22E, betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Datenschutzgesetz 2000 (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; weitere Partei:
Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien; mitbeteiligte Parteien: 1. S AG, 2. Dr. G D, beide in S und vertreten durch die Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antrag der Datenschutzbehörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Die Revision wurde zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. 1 Die Revision wurde zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
2 Der in der Revisionsbeantwortung gestellte Antrag der Datenschutzbehörde auf Aufwandersatz gegenüber dem Bund (als in einem Fall wie dem vorliegenden zum Aufwandersatz verpflichteten Rechtsträger) war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2014/04/0045, mwN). 2 Der in der Revisionsbeantwortung gestellte Antrag der Datenschutzbehörde auf Aufwandersatz gegenüber dem Bund (als in einem Fall wie dem vorliegenden zum Aufwandersatz verpflichteten Rechtsträger) war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2014/04/0045, mwN).
Wien, am 12. September 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040068.L00Im RIS seit
17.11.2016Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018