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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
NAG 2005 §11 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Ortner, in der Revisionssache des ******, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. Juni 2016, VGW- 151/080/11922/2015-8, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Das Verwaltungsgericht Wien (VwG) wies die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" abgewiesen worden war, als unbegründet ab, weil der Revisionswerber trotz wiederholter Fristverlängerungen nur eine "Reise-Kranken-Versicherung für Ausländer" für die Dauer von 90 Tagen vorgelegt und damit keinen Nachweis erbracht habe, dass er über einen in Österreich leistungspflichtigen, alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfüge (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 6. August 2009, 2008/22/0391). 4 Das Verwaltungsgericht Wien (VwG) wies die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" abgewiesen worden war, als unbegründet ab, weil der Revisionswerber trotz wiederholter Fristverlängerungen nur eine "Reise-Kranken-Versicherung für Ausländer" für die Dauer von 90 Tagen vorgelegt und damit keinen Nachweis erbracht habe, dass er über einen in Österreich leistungspflichtigen, alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfüge (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 6. August 2009, 2008/22/0391).
5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
6 Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe seinen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht näher begründet, führte auch im Fall seines Zutreffens nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Juni 2015, Ra 2015/07/0058, mwN). 6 Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe seinen Ausspruch nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht näher begründet, führte auch im Fall seines Zutreffens nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegeben wären vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. Juni 2015, Ra 2015/07/0058, mwN).
7 Entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers gelten die allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel in § 11 NAG, darunter auch jene des Abs. 2 Z 3 leg. cit. betreffend den Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes, für sämtliche Aufenthaltstitel; das vom Verwaltungsgericht Wien zitierte hg. Erkenntnis vom 6. August 2009, 2008/22/0391, kann daher auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden. 7 Entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers gelten die allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel in Paragraph 11, NAG, darunter auch jene des Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. betreffend den Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes, für sämtliche Aufenthaltstitel; das vom Verwaltungsgericht Wien zitierte hg. Erkenntnis vom 6. August 2009, 2008/22/0391, kann daher auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
8 Der Revisionswerber verweist weiters auf den auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres abrufbaren (richtig so bezeichneten:) "Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung für internationale Studierende" der OeAD-GmbH als österreichische Agentur für internationale Mobilität und Kooperation in Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Jahr 2014, wonach der "Nachweis einer in Österreich gültigen (Reise-)Krankenversicherung ... für den Zeitraum der Einreise bis zum Abschluss der Studierendenselbstversicherung in Österreich" ausreichend im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG sei. Abgesehen davon, dass die aktuelle Fassung dieses Leitfadens (Stand 1. Januar 2016, die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses und somit auch bei Erhebung der gegenständlichen Revision galt), rechtsrichtig die "Vorlage einer für die geplante Aufenthaltsdauer abgeschlossenen, alle Risken abdeckende Reisekrankenversicherung (Deckungssumme EUR 30.000,00 gültig für den gesamten Schengenraum)" nennt, ist nicht erkennbar, dass der Leitfaden rechtsverbindlich wäre. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde mit dem Hinweis auf diesen Leitfaden jedenfalls nicht aufgezeigt. 8 Der Revisionswerber verweist weiters auf den auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres abrufbaren (richtig so bezeichneten:) "Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung für internationale Studierende" der OeAD-GmbH als österreichische Agentur für internationale Mobilität und Kooperation in Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Jahr 2014, wonach der "Nachweis einer in Österreich gültigen (Reise-)Krankenversicherung ... für den Zeitraum der Einreise bis zum Abschluss der Studierendenselbstversicherung in Österreich" ausreichend im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG sei. Abgesehen davon, dass die aktuelle Fassung dieses Leitfadens (Stand 1. Januar 2016, die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses und somit auch bei Erhebung der gegenständlichen Revision galt), rechtsrichtig die "Vorlage einer für die geplante Aufenthaltsdauer abgeschlossenen, alle Risken abdeckende Reisekrankenversicherung (Deckungssumme EUR 30.000,00 gültig für den gesamten Schengenraum)" nennt, ist nicht erkennbar, dass der Leitfaden rechtsverbindlich wäre. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde mit dem Hinweis auf diesen Leitfaden jedenfalls nicht aufgezeigt.
9 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. September 2016
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220079.L00Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016