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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Ortner, in der Revisionssache der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 13. Mai 2016, LVwG-750351/2/BP/HG, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
5 Das Vorbringen in der Zulassungsbegründung, der Ausspruch des Landesverwaltungsgerichtes (LVwG) sei nicht ausreichend bestimmt, weil durch die Wortfolge "für die Dauer von zwölf Monaten" die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels nicht festgelegt werde, und das LVwG daher den beantragten Aufenthaltstitel nicht selbst erteilt habe, gleicht jenem, das bereits mit hg. Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0062, wegen Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen wurde.
Aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich eindeutig, dass dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt wurde. Dass das LVwG im Spruch irrtümlich den Ausdruck "Aufenthaltsbewilligung" statt "Aufenthaltstitel" verwendete, stellt keine mangelhafte Bestimmtheit desselben dar (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 86 f zitierte hg. Judikatur; da § 59 AVG gemäß § 17 VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden ist, ist die dazu ergangene Judikatur ebenfalls übertragbar). Ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung wurde diesbezüglich nicht aufgezeigt.Aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich eindeutig, dass dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt wurde. Dass das LVwG im Spruch irrtümlich den Ausdruck "Aufenthaltsbewilligung" statt "Aufenthaltstitel" verwendete, stellt keine mangelhafte Bestimmtheit desselben dar vergleiche , die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 86 f zitierte hg. Judikatur; da Paragraph 59, AVG gemäß Paragraph 17, VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden ist, ist die dazu ergangene Judikatur ebenfalls übertragbar). Ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung wurde diesbezüglich nicht aufgezeigt.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. September 2016
Schlagworte
Spruch DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220070.L00Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016