RS Vwgh 2008/2/20 2008/08/0013

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Veröffentlicht am 20.02.2008
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs8;

Rechtssatz

Die Sonderbestimmung des § 12 Abs. 8 AlVG dient dazu, dass an Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen, welches durch die bloße Entlassungserklärung nicht aufgelöst ist, die jedoch nicht tatsächlich beschäftigt werden, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erbracht werden können, sofern die sonstigen Voraussetzungen, wie insbesondere die Arbeitswilligkeit und die Arbeitsfähigkeit vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008080013.X01

Im RIS seit

08.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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