TE Vwgh Erkenntnis 2016/9/13 Ko 2016/03/0008

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Veröffentlicht am 13.09.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs2;
B-VG Art133 Abs1 Z3;
VwGG §71;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §31;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ko 2016/03/0009 Ko 2016/03/0010 Ko 2016/03/0013 Ko 2016/03/0012 Ko 2016/03/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag der antragstellenden Parteien 1. Ing. P S, 2. Mag. J D, 3. N E, 4. G E, 5. P V, 6. E B, als "oberste Organe der Kirche X in Österreich", alle vertreten durch Pfletschinger Renzl Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Weihburggasse 26/4, auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht Wien betreffend den Erwerb der Rechtspersönlichkeit für eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag der antragstellenden Parteien 1. Ing. P S, 2. Mag. J D, 3. N E, 4. G E, 5. P römisch fünf, 6. E B, als "oberste Organe der Kirche römisch zehn in Österreich", alle vertreten durch Pfletschinger Renzl Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Weihburggasse 26/4, auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht Wien betreffend den Erwerb der Rechtspersönlichkeit für eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die Beschwerde der antragstellenden Parteien gegen den Bescheid des Bundesministers für Kunst, Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst vom 5. Juni 2015, BKA-KA12.056/0002-Kultusamt/2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 8. September 2015, BKA-KA12.056/0009-Kultursamt/2015, zuständig.

Der entgegenstehende Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2015, W136 2115136-1/2E, wird aufgehoben.

Der Bund hat den antragstellenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 wies der Bundesminister für Kunst, Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst (BM) den Antrag der antragstellenden Parteien betreffend den Erwerb der Rechtspersönlichkeit für eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft als "Kirche X" ab; eine dagegen erhobene Beschwerde der antragstellenden Parteien wurde mit Beschwerdevorentscheidung des BM vom 8. September 2014 ebenfalls abgewiesen.

2 Über Vorlageantrag der antragstellenden Parteien hob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 12. Jänner 2015 den oben angeführten Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den BM zurück. 2 Über Vorlageantrag der antragstellenden Parteien hob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 12. Jänner 2015 den oben angeführten Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den BM zurück.

In der Begründung dieser Entscheidung bejahte das BVwG zunächst ausdrücklich seine Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde und führte im Folgenden aus, dass dem Verfahren vor dem BM näher bezeichnete "gravierende Ermittlungslücken" anhaften würden, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Verfahrensergänzung führen müssten.

3 Mit Bescheid vom 5. Juni 2015 wies der BM den Antrag der antragstellenden Parteien auch im zweiten Rechtsgang ab; eine dagegen erhobene Beschwerde der antragstellenden Parteien wurde mit Beschwerdevorentscheidung des BM vom 8. September 2015 ebenfalls abgewiesen.

4 Über Vorlageantrag der antragstellenden Parteien wurde die Beschwerde samt Verfahrensakten neuerlich dem BVwG vorgelegt, das die Beschwerde mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 wegen Unzuständigkeit zurückwies und die Revision für nicht zulässig erklärte.

Begründend führte das BVwG - zusammengefasst - aus, die gegenständliche Angelegenheit werde vom BM in erster und letzter Instanz in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Es liege daher keine Zuständigkeit des BVwG vor. Gegen diesen Beschluss wurde keine (außerordentliche) Revision erhoben.

5 Nach Ablauf der Revisionsfrist übermittelte das BVwG die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Verwaltungsgericht Wien. Dieses erklärte sich mit Beschluss vom 20. April 2016 für sachlich unzuständig und erklärte die Revision für nicht zulässig.

6 Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das BVwG seine sachliche Zuständigkeit im Aufhebungsbeschluss vom 12. Jänner 2015 ausdrücklich bejaht habe. Da in der maßgeblichen Sach- und Rechtslage keine Änderung eingetreten sei, sei das BVwG an diese Festlegung der Zuständigkeit gebunden. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien liege im Beschwerdefall daher nicht vor. Gegen diesen Beschluss wurde keine (außerordentliche) Revision erhoben.

7 Mit dem vorliegenden Antrag streben die antragstellenden Parteien die Entscheidung des geschilderten negativen Kompetenzkonfliktes an und begehren, die der Behandlung der Beschwerde entgegenstehenden behördlichen Akte aufzuheben.

8 Die beteiligten Verwaltungsgerichte legten die Verfahrensakten vor, gaben jedoch zum Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes keine Stellungnahmen ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Gemäß Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof (unter anderem) über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten. Gemäß § 71 VwGG sind im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten die §§ 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG) sinngemäß anzuwenden. 9 Gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof (unter anderem) über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten. Gemäß Paragraph 71, VwGG sind im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten die Paragraphen 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG) sinngemäß anzuwenden.

10 Der vorliegende Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes ist zulässig, da beide beteiligten Verwaltungsgerichte ihre Zuständigkeit förmlich mittels nicht mehr mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbaren Beschlüssen abgelehnt haben (vgl dazu VwGH vom 8. Juni 2016, Ko 2016/03/0001 bis 0006, mwN). 10 Der vorliegende Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonfliktes ist zulässig, da beide beteiligten Verwaltungsgerichte ihre Zuständigkeit förmlich mittels nicht mehr mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbaren Beschlüssen abgelehnt haben vergleiche , dazu VwGH vom 8. Juni 2016, Ko 2016/03/0001 bis 0006, mwN).

11 In der Sache ist dem Verwaltungsgericht Wien zuzustimmen, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle einer Aufhebung des Bescheides durch das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs 3 VwGVG die Verwaltungsbehörde, aber auch das Verwaltungsgericht selbst an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden ist, wobei damit auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist (vgl zur Übertragbarkeit der diesbezüglich ständigen hg Rechtsprechung zu § 66 Abs 2 AVG auf das System des § 28 Abs 3 VwGVG etwa VwGH vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0034, und vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/07/0169). 11 In der Sache ist dem Verwaltungsgericht Wien zuzustimmen, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Falle einer Aufhebung des Bescheides durch das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Verwaltungsbehörde, aber auch das Verwaltungsgericht selbst an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden ist, wobei damit auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist vergleiche , zur Übertragbarkeit der diesbezüglich ständigen hg Rechtsprechung zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG auf das System des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG etwa VwGH vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0034, und vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/07/0169).

12 Ausgehend davon reicht es im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass das BVwG seine Zuständigkeit im Aufhebungsbeschluss vom 12. Jänner 2015 bejaht hat und damit - mangels zwischenzeitlicher Änderung der Sach- und Rechtslage - die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung des vorliegenden Falles bindend festgelegt worden ist. Das BVwG ist daher zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig. Der entgegenstehende Beschluss des BVwG vom 21. Oktober 2015 war nach § 71 VwGG iVm § 51 VfGG aufzuheben. 12 Ausgehend davon reicht es im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass das BVwG seine Zuständigkeit im Aufhebungsbeschluss vom 12. Jänner 2015 bejaht hat und damit - mangels zwischenzeitlicher Änderung der Sach- und Rechtslage - die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung des vorliegenden Falles bindend festgelegt worden ist. Das BVwG ist daher zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig. Der entgegenstehende Beschluss des BVwG vom 21. Oktober 2015 war nach Paragraph 71, VwGG in Verbindung mit Paragraph 51, VfGG aufzuheben.

13 Diese Entscheidung konnte gemäß § 71 VwGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden; die Kostenentscheidung gründet auf § 71 VwGG iVm § 52 VfGG und den §§ 47ff VwGG (vgl zum Ganzen VwGH vom 19. Mai 2015, Ko 2014/03/0001). 13 Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 71, VwGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden; die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 71, VwGG in Verbindung mit Paragraph 52, VfGG und den Paragraphen 47 f, f, VwGG vergleiche , zum Ganzen VwGH vom 19. Mai 2015, Ko 2014/03/0001).

Wien, am 13. September 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:KO2016030008.K00

Im RIS seit

07.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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