TE Vwgh Erkenntnis 2016/9/14 Ra 2015/08/0127

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Veröffentlicht am 14.09.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
21/01 Handelsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des K L in L, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 51/II, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2015, G305 2005183-1/10E, betreffend Einstellung des Verfahrens iA der Versicherungspflicht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Gebietskrankenkasse in 8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber war im Firmenbuch als Einzelunternehmer mit der Firma "K(...) L(...) Sicherheitsunternehmen e.U."

eingetragen. Die Firma setzte sich aus seinem Vor- und Nachnamen (K L), dem Zusatz "Sicherheitsunternehmen" sowie der Abkürzung "e.U." für "eingetragener Unternehmer" zusammen.

2 Mit Bescheid vom 3. Dezember 2009 stellte die belangte Behörde fest (Spruchpunkt I.), die in den Anhängen des Bescheides genannten Personen seien in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die F S Security KEG, "nunmehr K(...) L(...) Sicherheitsunternehmen e.U.", der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen, und verpflichtete (Spruchpunkt II.) "das K(...) L(...) Sicherheitsunternehmen e.U.", gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und § 53a Abs. 1 ASVG sowie § 1 Dienstgeberabgabegesetz - DAG Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge und Verzugszinsen von insgesamt EUR 90.464,99 zu entrichten. 2 Mit Bescheid vom 3. Dezember 2009 stellte die belangte Behörde fest (Spruchpunkt römisch eins.), die in den Anhängen des Bescheides genannten Personen seien in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die F S Security KEG, "nunmehr K(...) L(...) Sicherheitsunternehmen e.U.", der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen, und verpflichtete (Spruchpunkt römisch zwei.) "das K(...) L(...) Sicherheitsunternehmen e.U.", gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit , Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz eins, und Paragraph 53 a, Absatz eins, ASVG sowie Paragraph eins, Dienstgeberabgabegesetz - DAG Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge und Verzugszinsen von insgesamt EUR 90.464,99 zu entrichten.

3 Dazu stellte die belangte Behörde fest, der Revisionswerber, der zunächst einziger Kommanditist der F S Security KEG gewesen sei, habe mit dem einzigen Komplementär dieser Gesellschaft vereinbart, dass dieser aus der Gesellschaft ausscheide und die F S Security KEG zum Ende des Jahres 2006 auf den Revisionswerber "mit allen Aktiva und Passiva" gemäß §§ 38, 142 UGB übergehe. Mit Löschung der F S Security KEG am 8. Februar 2007 sei gleichzeitig das Einzelunternehmen des Revisionswerbers, die K L Sicherheitsunternehmen e.U., im Firmenbuch eingetragen worden. Das Vermögen der F S Security KEG sei daher im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf dieses Unternehmen übergegangen. 3 Dazu stellte die belangte Behörde fest, der Revisionswerber, der zunächst einziger Kommanditist der F S Security KEG gewesen sei, habe mit dem einzigen Komplementär dieser Gesellschaft vereinbart, dass dieser aus der Gesellschaft ausscheide und die F S Security KEG zum Ende des Jahres 2006 auf den Revisionswerber "mit allen Aktiva und Passiva" gemäß Paragraphen 38, 142, UGB übergehe. Mit Löschung der F S Security KEG am 8. Februar 2007 sei gleichzeitig das Einzelunternehmen des Revisionswerbers, die K L Sicherheitsunternehmen e.U., im Firmenbuch eingetragen worden. Das Vermögen der F S Security KEG sei daher im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf dieses Unternehmen übergegangen.

4 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber, wobei er seine Firma K L Sicherheitsunternehmen e.U. als Parteibezeichnung führte, Einspruch an den Landeshauptmann und beantragte, den Bescheid aufzuheben.

5 Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Bundesverwaltungsgericht - auf das die Zuständigkeit zur Entscheidung übergegangen war - aus, das Verfahren werde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Die Revision erklärte es für nicht zulässig. 5 Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Bundesverwaltungsgericht - auf das die Zuständigkeit zur Entscheidung übergegangen war - aus, das Verfahren werde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

Dazu stellte das Verwaltungsgericht fest, "die Beschwerdeführerin", "die Firma K(...) L(...) Sicherheitsunternehmen e.U.", sei am 5. Februar 2014 im Firmenbuch gelöscht worden, und folgerte in rechtlicher Hinsicht, da "die Beschwerdeführerin" trotz Einräumung eines Parteiengehörs nicht vorgebracht habe, dass sie noch über Vermögen verfüge, sei vom Untergang ihrer Rechtspersönlichkeit auszugehen.

6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision. Nach Aufforderung zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung teilte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse mit, sich der Rechtsansicht des Revisionswerbers anzuschließen und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Die Revision ist zulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht, wie der Revisionswerber zutreffend aufzeigt, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist.

8 Die Firma ist gemäß § 17 Abs. 1 UGB der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. 8 Die Firma ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UGB der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

Gemäß § 17 Abs. 2 UGB kann - mit Ausnahme der Einzelunternehmer in Strafverfahren - ein Unternehmer in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, UGB kann - mit Ausnahme der Einzelunternehmer in Strafverfahren - ein Unternehmer in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden.

9 Die Firma ist daher kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger ein Einzelunternehmer als physische Person ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2002, 98/17/0310, und vom 17. Februar 1997, 93/10/0034; sowie etwa OGH vom 25. März 2010, 5 Ob 219/09f, mwN). 9 Die Firma ist daher kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern nur Kennzeichen des Unternehmens, dessen Rechtsträger ein Einzelunternehmer als physische Person ist vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2002, 98/17/0310, und vom 17. Februar 1997, 93/10/0034; sowie etwa OGH vom 25. März 2010, 5 Ob 219/09f, mwN).

Durch die Verwendung der Firma des revisionswerbenden Einzelunternehmers zur Bezeichnung des Bescheidadressaten wurde im Sinne des § 17 Abs. 2 UGB der Bescheid daher gegenüber dem Revisionswerber erlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2016, 2013/15/0245). Ihn treffen daher die sich aus dem Bescheid ergebenden Verpflichtungen. Die Löschung seiner Firma hat darauf keine Auswirkungen.Durch die Verwendung der Firma des revisionswerbenden Einzelunternehmers zur Bezeichnung des Bescheidadressaten wurde im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, UGB der Bescheid daher gegenüber dem Revisionswerber erlassen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2016, 2013/15/0245). Ihn treffen daher die sich aus dem Bescheid ergebenden Verpflichtungen. Die Löschung seiner Firma hat darauf keine Auswirkungen.

10 Der angefochtene Beschluss war somit wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 10 Der angefochtene Beschluss war somit wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

11 Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF 11 Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, idF

BGBl. II Nr. 8/2014. Wegen der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden sachlichen Abgabenfreiheit (§ 110 ASVG) war die Eingabegebühr nicht zu ersetzen.Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,. Wegen der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden sachlichen Abgabenfreiheit (Paragraph 110, ASVG) war die Eingabegebühr nicht zu ersetzen.

Wien, am 14. September 2016

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080127.L00

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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