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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §67g Abs1 idF 1995/471;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über den Fristsetzungsantrag der A S in F, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend eine Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 6. November 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz der Antragstellerin, einer serbischen Staatsangehörigen, gemäß §§ 3, 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 23. November 2015 Beschwerde, welche am 30. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. 1 Mit Bescheid vom 6. November 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz der Antragstellerin, einer serbischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraphen 3, 8, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 23. November 2015 Beschwerde, welche am 30. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
2 Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 stellte die Antragstellerin einen Fristsetzungsantrag. Begründend führte sie aus, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bisher nicht über ihre Beschwerde entschieden habe.
3 Am 8. Juli 2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, zu der weder die Antragstellerin noch ihr Rechtsvertreter erschien. Vor Eröffnung der Verhandlung stellte das BVwG fest, dass die Parteien des Verfahrens rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen worden seien. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt wurde, mündlich verkündet. 3 Am 8. Juli 2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, zu der weder die Antragstellerin noch ihr Rechtsvertreter erschien. Vor Eröffnung der Verhandlung stellte das BVwG fest, dass die Parteien des Verfahrens rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen worden seien. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt wurde, mündlich verkündet.
4 Am 12. Juli 2016 legte das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag samt Verhandlungsprotokoll dem Verwaltungsgerichtshof vor und wies darauf hin, dass es seiner Entscheidungspflicht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 8. Juli 2016 nachgekommen sei.
5 Nach § 29 Abs. 1 VwGVG (idF BGBl. I Nr. 2013/33) sind die Erkenntnisse vom Verwaltungsgericht "im Namen der Republik" zu verkünden und auszufertigen. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden. 5 Nach Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG in der Fassung BGBl. I Nr. 2013/33) sind die Erkenntnisse vom Verwaltungsgericht "im Namen der Republik" zu verkünden und auszufertigen. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
6 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Wurde das versäumte Erkenntnis nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht, aber noch vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof nachgeholt, ist der Fristsetzungsantrag nach hg. Rechtsprechung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, mwN). 6 Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Wurde das versäumte Erkenntnis nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht, aber noch vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof nachgeholt, ist der Fristsetzungsantrag nach hg. Rechtsprechung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , VwGH vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, mwN).
7 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 67g Abs. 1 AVG idF BGBl. Nr. 471/1995, welche die Verkündung von Bescheiden regelte, ist die Verkündung eines Bescheides auch dann zulässig, wenn die Parteien nicht anwesend sind. Der Bescheid ist mit der mündlichen Verkündung rechtlich existent geworden (vgl. etwa VwGH vom 2. August 1996, 95/02/0503). 7 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 67 g, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995,, welche die Verkündung von Bescheiden regelte, ist die Verkündung eines Bescheides auch dann zulässig, wenn die Parteien nicht anwesend sind. Der Bescheid ist mit der mündlichen Verkündung rechtlich existent geworden vergleiche , etwa VwGH vom 2. August 1996, 95/02/0503).
8 Diese Rechtsprechung ist auf den nunmehr in Geltung stehenden § 29 VwGVG zu übertragen. § 29 VwGVG fehlt es ebenso wie § 67g AVG (in der genannten Fassung) an einer ausdrücklichen Regelung hinsichtlich der Zulässigkeit und Wirksamkeit eines in Abwesenheit der Parteien mündlich verkündeten Erkenntnisses. In Bezug auf den hier anzuwendenden § 29 VwGVG ist jedoch im Einklang mit der bisherigen hg. Judikatur die Auffassung zu vertreten, dass das Erkenntnis mit seiner mündlichen Verkündung auch dann rechtlich existent geworden ist, wenn die Parteien nicht anwesend sind (vgl. auch VwGH vom 27. Juni 2016, Ra 2016/11/0059, Ra 2016/11/0068). 8 Diese Rechtsprechung ist auf den nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 29, VwGVG zu übertragen. Paragraph 29, VwGVG fehlt es ebenso wie Paragraph 67 g, AVG (in der genannten Fassung) an einer ausdrücklichen Regelung hinsichtlich der Zulässigkeit und Wirksamkeit eines in Abwesenheit der Parteien mündlich verkündeten Erkenntnisses. In Bezug auf den hier anzuwendenden Paragraph 29, VwGVG ist jedoch im Einklang mit der bisherigen hg. Judikatur die Auffassung zu vertreten, dass das Erkenntnis mit seiner mündlichen Verkündung auch dann rechtlich existent geworden ist, wenn die Parteien nicht anwesend sind vergleiche , auch VwGH vom 27. Juni 2016, Ra 2016/11/0059, Ra 2016/11/0068).
9 Im vorliegenden Fall hat das BVwG seiner Entscheidungspflicht - wenn auch verspätet - entsprochen, indem es die Entscheidung über die Beschwerde im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen sowie eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat. Durch die genannte Entscheidung wurde die Antragstellerin in Bezug auf ihr Fristsetzungsbegehren somit klaglos gestellt.
10 Der gegenständliche Fristsetzungsantrag war somit unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007). 10 Der gegenständliche Fristsetzungsantrag war somit unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , VwGH vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007).
11 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 11 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. September 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016180015.F00Im RIS seit
29.11.2016Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016