TE Vwgh Beschluss 2016/9/15 Ro 2014/15/0021

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Veröffentlicht am 15.09.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BAO §308;
BFGG 2014 §28 Abs5;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. BAO § 308 heute
  2. BAO § 308 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 308 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  4. BAO § 308 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 308 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 308 gültig von 15.07.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  7. BAO § 308 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. BAO § 308 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  9. BAO § 308 gültig von 27.08.1994 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. BAO § 308 gültig von 18.07.1987 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  11. BAO § 308 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, in der Revisionssache des K L in L, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 51/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Graz, vom 2. Dezember 2013, Zl. RV/0652- G/13, betreffend Wiedereinsetzung wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit Schreiben vom 21. August 2013 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Berufungsverhandlung vom 1. Juli 2013 zu dem mit Berufungsentscheidung vom 3. Juli 2013 abgeschlossenen Berufungsverfahren vor der belangten Behörde (vgl. dazu näher VwGH vom 29. Juni 2016, 2013/15/0245). Begründend brachte der Revisionswerber vor, im Zuge einer nach Zustellung der Berufungsentscheidung vorgenommenen Akteneinsicht habe sich herausgestellt, dass er in Gefolge von näher bezeichneten Umständen von der Ladung zur mündlichen Verhandlung keine Kenntnis gehabt habe. Er sei ohne sein Verschulden durch ein von ihm nicht abwendbares Ereignis daran gehindert gewesen, an der für den 1. Juli 2013 anberaumten mündlichen Verhandlung teilzunehmen. 1 Mit Schreiben vom 21. August 2013 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Berufungsverhandlung vom 1. Juli 2013 zu dem mit Berufungsentscheidung vom 3. Juli 2013 abgeschlossenen Berufungsverfahren vor der belangten Behörde vergleiche , dazu näher VwGH vom 29. Juni 2016, 2013/15/0245). Begründend brachte der Revisionswerber vor, im Zuge einer nach Zustellung der Berufungsentscheidung vorgenommenen Akteneinsicht habe sich herausgestellt, dass er in Gefolge von näher bezeichneten Umständen von der Ladung zur mündlichen Verhandlung keine Kenntnis gehabt habe. Er sei ohne sein Verschulden durch ein von ihm nicht abwendbares Ereignis daran gehindert gewesen, an der für den 1. Juli 2013 anberaumten mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

2 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Begründend führte sie aus, die Bestimmung des § 308 BAO idF vor dem FVwGG 2012 sehe - im Unterschied zu den Bestimmungen des § 71 Abs. 1 AVG und des § 167 Abs. 1 FinStrG - nur die Versäumung einer Frist, nicht jedoch die Versäumung einer mündlichen Verhandlung als Wiedereinsetzungsgrund vor. 2 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Begründend führte sie aus, die Bestimmung des Paragraph 308, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 sehe - im Unterschied zu den Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz eins, AVG und des Paragraph 167, Absatz eins, FinStrG - nur die Versäumung einer Frist, nicht jedoch die Versäumung einer mündlichen Verhandlung als Wiedereinsetzungsgrund vor.

3 Gegen diesen Bescheid wendet sich die Revision. 4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision mit 3 Gegen diesen Bescheid wendet sich die Revision. 4 Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist die Revision mit

Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Unter einer "Klaglosstellung" in diesem Sinne ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eingetreten ist.

5 § 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber - objektiv - an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr besteht (vgl. etwa VwGH vom 14. April 2016, Ra 2015/06/0115, mwN). 5 Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber - objektiv - an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr besteht vergleiche , etwa VwGH vom 14. April 2016, Ra 2015/06/0115, mwN).

6 Ein solcher Fall liegt hier vor, weil das mit der Revision gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung verfolgte Ziel des Revisionswerbers, durch Aufhebung des Abweisungsbescheides die Grundlage für die (neuerliche) Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zu schaffen, bereits mit dem Wegfall der Rechtswirksamkeit des das Berufungsverfahren abschließenden Bescheides erreicht ist.

7 Die revisionswerbende Partei hat sich dahingehend geäußert, dass sie keine Einwände betreffend die Erklärung der Revision als gegenstandlos und die Einstellung des Revisionsverfahrens hegt.

8 Die vorliegende Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 8 Die vorliegende Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

9 Das Unterbleiben eines Zuspruchs von Aufwandersatz stützt sich auf § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG. 9 Das Unterbleiben eines Zuspruchs von Aufwandersatz stützt sich auf Paragraph 58, Absatz 2, letzter Halbsatz VwGG.

10 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG - mit der dort angeführten Maßgabe - iVm § 28 Abs. 5 BFGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. 10 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 4, Absatz 5, vorletzter Satz VwGbk-ÜG - mit der dort angeführten Maßgabe - in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, BFGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 15. September 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150021.J00

Im RIS seit

16.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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