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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/21/0266 Ra 2016/21/0268 Ra 2016/21/0267Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision von 1. A A A, 2. H A A, 3. R A A, und 4. R A A, alle in A A und alle vertreten durch die Brand Rechtsanwälte GmbH in 1020 Wien, Schüttelstraße 55, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. August 2015, 1) W212 2110651- 1/2E, 2) W212 2110652-1/2E, 3) W212 2110653-1/2E und 4) W212 2110654-1/2E, betreffend Versagung von Visa nach § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Addis Abeba), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision von 1. A A A, 2. H A A, 3. R A A, und 4. R A A, alle in A A und alle vertreten durch die Brand Rechtsanwälte GmbH in 1020 Wien, Schüttelstraße 55, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. August 2015, 1) W212 2110651- 1/2E, 2) W212 2110652-1/2E, 3) W212 2110653-1/2E und 4) W212 2110654-1/2E, betreffend Versagung von Visa nach Paragraph 35, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Addis Abeba), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem genannten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Revisionswerber gegen einen Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba, mit dem ihren Anträgen auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nicht stattgegeben worden war, gestützt auf die genannte Gesetzesbestimmung als unbegründet ab; außerdem sprach es aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 1 Mit dem genannten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Revisionswerber gegen einen Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba, mit dem ihren Anträgen auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 nicht stattgegeben worden war, gestützt auf die genannte Gesetzesbestimmung als unbegründet ab; außerdem sprach es aus, dass die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber, vertreten durch einen Verfahrenshelfer, mit Schriftsatz vom 23. März 2016 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Auf Grund dieser Revision, protokolliert zu Ra 2015/21/0167 bis 0170, wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
3 In derselben Rechtssache hatten die Revisionswerber auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 16. Juni 2016, E 2118-2121/2015- 17, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge erhoben die Revisionswerber mit Schriftsatz vom 16. August 2016 die verfahrensgegenständliche, zu Ra 2016/21/0265 bis 0268 protokollierte - neuerliche - außerordentliche Revision, die nicht zulässig ist:
4 Durch die Erhebung der zu Ra 2015/21/0167 bis 0170 protokollierten Revision haben die Revisionswerber im vorliegenden Fall ihr Revisionsrecht verbraucht, sodass die später eingelangte - hier zu behandelnde - Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. Mai 2016, Ra 2016/18/0090, mwN). 4 Durch die Erhebung der zu Ra 2015/21/0167 bis 0170 protokollierten Revision haben die Revisionswerber im vorliegenden Fall ihr Revisionsrecht verbraucht, sodass die später eingelangte - hier zu behandelnde - Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 25. Mai 2016, Ra 2016/18/0090, mwN).
Wien, am 15. September 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210265.L00Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016