TE Vwgh Beschluss 2016/9/15 Ra 2016/21/0214

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Veröffentlicht am 15.09.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, in der Revisionssache des P S in S, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Mai 2016, G307 2119298-1/13E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Verlängerung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Dezember 2015 wurde gegen den Antragsteller, einen tschechischen Staatsangehörigen, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit acht Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19. Mai 2016 nur insoweit statt, als es die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf vier Jahre herabsetzte. 1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Dezember 2015 wurde gegen den Antragsteller, einen tschechischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 67, Absatz eins, und 2 FPG ein mit acht Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19. Mai 2016 nur insoweit statt, als es die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf vier Jahre herabsetzte.

2 Einen vom Antragsteller in der Folge eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das genannte Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof mit Berichterbeschluss vom 1. Juli 2016, Ra 2016/21/0214-2, mit näherer Begründung ab.

3 Mit der vorliegenden Eingabe begehrt der Antragsteller nunmehr, die Frist (offenbar gemeint: zur Einbringung einer Revision) zu verlängern.

4 Die in § 26 Abs. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision, die im vorliegenden Fall gemäß § 26 Abs. 3 zweiter Satz VwGG mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses am 8. Juli 2016 neu zu laufen begonnen hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat auch keinen Einfluss auf den Lauf der Revisionsfrist (siehe den Beschluss vom 24. Februar 2016, Ra 2015/13/0052, mit dem die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit der Erstreckung der Beschwerdefrist nach § 26 Abs. 1 VwGG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, auf das Revisionsmodell übertragen wurde). 4 Die in Paragraph 26, Absatz eins, VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision, die im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 26, Absatz 3, zweiter Satz VwGG mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses am 8. Juli 2016 neu zu laufen begonnen hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat auch keinen Einfluss auf den Lauf der Revisionsfrist (siehe den Beschluss vom 24. Februar 2016, Ra 2015/13/0052, mit dem die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit der Erstreckung der Beschwerdefrist nach Paragraph 26, Absatz eins, VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt , I Nr. 33, auf das Revisionsmodell übertragen wurde).

5 Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen. Der damit verbundene (neuerliche) Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers wurde bereits vom - hierfür gemäß § 14 Abs. 2 VwGG zuständigen - Berichter wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 5 Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen. Der damit verbundene (neuerliche) Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers wurde bereits vom - hierfür gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGG zuständigen - Berichter wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Wien, am 15. September 2016

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210214.L00

Im RIS seit

06.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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