Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 2005 §55 idF 2012/I/087;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision des S U in G, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. März 2016, I408 2111692-1/3E, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach § 55 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision des S U in G, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. März 2016, I408 2111692-1/3E, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach Paragraph 55, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, der seinen Angaben zufolge aus dem Südsudan stammt, reiste im Juni 2005 nach Österreich ein und stellte hier einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 2. Juni 2014 - in Bezug auf die Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm Abs. 6 AsylG 2005, weil der Herkunftsstaat des Revisionswerbers nicht festgestellt werden könne - abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 sprach das BVwG allerdings weiter aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber auf Dauer unzulässig sei. 1 Der Revisionswerber, der seinen Angaben zufolge aus dem Südsudan stammt, reiste im Juni 2005 nach Österreich ein und stellte hier einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 2. Juni 2014 - in Bezug auf die Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, AsylG 2005, weil der Herkunftsstaat des Revisionswerbers nicht festgestellt werden könne - abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 sprach das BVwG allerdings weiter aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber auf Dauer unzulässig sei.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) blieb in der Folge vorerst untätig. Mit Schreiben vom 11. September 2014 teilte es dem Revisionswerber dann aber mit, es bestünden "klare Hinweise", dass er aus Nigeria stamme; seine bisherigen Angaben zu Identität und Herkunft seien daher nicht glaubhaft. Er werde aufgefordert, seine wahre Identität und Herkunft bekanntzugeben und dies durch die (auch) im (zu ergänzen: nunmehr geführten) amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (nach § 55 AsylG 2005) gemäß § 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) beizubringenden Urkunden, insbesondere ein gültiges Reisedokument, zu beweisen. 2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) blieb in der Folge vorerst untätig. Mit Schreiben vom 11. September 2014 teilte es dem Revisionswerber dann aber mit, es bestünden "klare Hinweise", dass er aus Nigeria stamme; seine bisherigen Angaben zu Identität und Herkunft seien daher nicht glaubhaft. Er werde aufgefordert, seine wahre Identität und Herkunft bekanntzugeben und dies durch die (auch) im (zu ergänzen: nunmehr geführten) amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (nach Paragraph 55, AsylG 2005) gemäß Paragraph 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) beizubringenden Urkunden, insbesondere ein gültiges Reisedokument, zu beweisen.
3 Mit Stellungnahme vom 4. November 2014 blieb der Revisionswerber dabei, im Südsudan geboren worden zu sein und dort gelebt zu haben. Ein Reisepass des Südsudan könne allerdings nur persönlich beim Innenministerium des Südsudan beantragt werden. Da ihm eine "Heimreise" nicht möglich und nicht zumutbar sei, beantrage er (gemeint: hinsichtlich der amtswegigen Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005) von der Vorlage eines Reisedokumentes (und der weiter in der Mitteilung des BFA vom 11. September 2014 angesprochenen Unterlagen) gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abzusehen und die Heilung dieses Mangels zuzulassen. Unter einem legte der Revisionswerber ein Zeugnis des österreichischen Integrationsfonds vor, demzufolge er Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 aufweise. 3 Mit Stellungnahme vom 4. November 2014 blieb der Revisionswerber dabei, im Südsudan geboren worden zu sein und dort gelebt zu haben. Ein Reisepass des Südsudan könne allerdings nur persönlich beim Innenministerium des Südsudan beantragt werden. Da ihm eine "Heimreise" nicht möglich und nicht zumutbar sei, beantrage er (gemeint: hinsichtlich der amtswegigen Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005) von der Vorlage eines Reisedokumentes (und der weiter in der Mitteilung des BFA vom 11. September 2014 angesprochenen Unterlagen) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abzusehen und die Heilung dieses Mangels zuzulassen. Unter einem legte der Revisionswerber ein Zeugnis des österreichischen Integrationsfonds vor, demzufolge er Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 aufweise.
4 Nachdem das BFA in der Folge mitgeteilt hatte, auf Grund "der offensichtlich falschen Angaben zur Staatsbürgerschaft" dem Heilungsersuchen nicht entsprechen zu können, erhob der Revisionswerber in Bezug auf die bisher unterbliebene amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 durch das BFA mit Schriftsatz vom 29. März 2015 Säumnisbeschwerde. Unter dem Titel "Information über Verfahrenseinstellung" bekräftigte das BFA hierauf mit Mitteilung an den Revisionswerber vom 29. Juni 2015, es sei von falschen Angaben zu Identität und Herkunft auszugehen. Da der Revisionswerber die notwendigen Dokumente nicht vorgelegt habe, werde "das Verfahren dadurch mit heutigem Datum eingestellt". 4 Nachdem das BFA in der Folge mitgeteilt hatte, auf Grund "der offensichtlich falschen Angaben zur Staatsbürgerschaft" dem Heilungsersuchen nicht entsprechen zu können, erhob der Revisionswerber in Bezug auf die bisher unterbliebene amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 durch das BFA mit Schriftsatz vom 29. März 2015 Säumnisbeschwerde. Unter dem Titel "Information über Verfahrenseinstellung" bekräftigte das BFA hierauf mit Mitteilung an den Revisionswerber vom 29. Juni 2015, es sei von falschen Angaben zu Identität und Herkunft auszugehen. Da der Revisionswerber die notwendigen Dokumente nicht vorgelegt habe, werde "das Verfahren dadurch mit heutigem Datum eingestellt".
5 Mit 11. August 2015 legte das BFA die erhobene Säumnisbeschwerde schließlich dem BVwG vor. Unter Bezugnahme auf die zuvor genannte "Information" vom 29. Juni 2015 führte das BFA ergänzend aus, es sei "somit" eine entsprechende Erledigung in der Sache ergangen; es liege an der Partei, durch Vorlage korrekter und "gesetzlich definierter" Dokumente an der Feststellung der Identität mitzuwirken; eine Säumnis liege nicht vor, weshalb ersucht werde, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
6 Das BVwG entsprach diesem "Ersuchen". Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. März 2016 wies es die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG iVm § 73 Abs. 1 AVG als unzulässig zurück, was es im Ergebnis damit begründete, dass der Heilungsantrag des Revisionswerbers vom November 2014 im (zunächst) amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in einem wesentlichen Punkt eine Modifizierung bewirkt habe, sodass die behördliche Entscheidungsfrist damit neu zu laufen begonnen habe. Somit sei bei Einbringung der Säumnisbeschwerde die dem BFA offenstehende sechsmonatige Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als verfrüht erweise. 6 Das BVwG entsprach diesem "Ersuchen". Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. März 2016 wies es die Beschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG als unzulässig zurück, was es im Ergebnis damit begründete, dass der Heilungsantrag des Revisionswerbers vom November 2014 im (zunächst) amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in einem wesentlichen Punkt eine Modifizierung bewirkt habe, sodass die behördliche Entscheidungsfrist damit neu zu laufen begonnen habe. Somit sei bei Einbringung der Säumnisbeschwerde die dem BFA offenstehende sechsmonatige Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als verfrüht erweise.
7 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG überdies aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 7 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG überdies aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
Über die gegen diesen Beschluss erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:
8 Die Revision ist, wie sich aus dem Weiteren ergibt, entgegen dem - den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden (§ 34 Abs. 1a VwGG) - Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig; sie ist auch berechtigt. 8 Die Revision ist, wie sich aus dem Weiteren ergibt, entgegen dem - den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG) - Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig; sie ist auch berechtigt.
9 1. Mit spätestens im Juli 2014 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 2. Juni 2014 hatte das BVwG u.a. ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Revisionswerber (zu ergänzen: im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG) auf Dauer unzulässig sei. § 58 Abs. 2 AsylG 2005 in der seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung des FNG ordnete für diesen Fall Folgendes an: 9 1. Mit spätestens im Juli 2014 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 2. Juni 2014 hatte das BVwG u.a. ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Revisionswerber (zu ergänzen: im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG) auf Dauer unzulässig sei. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung des FNG ordnete für diesen Fall Folgendes an:
"Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. ... Paragraph 58, ...
..."
10 Bei dem angesprochenen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 handelt es sich um einen "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK", der - nach Maßgabe der Erfüllung einer weiteren Voraussetzung - entweder als "Aufenthaltsberechtigung plus" oder als "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Insofern bildet § 55 AsylG 2005, wie es in den ErläutRV zum FNG (1803 BlgNR 24. GP 45) heißt, die bis 31. Dezember 2013 in Geltung gestandenen Vorgängerregelungen (§§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 NAG idF des FrÄG 2011) ab. 10 Bei dem angesprochenen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 handelt es sich um einen "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK", der - nach Maßgabe der Erfüllung einer weiteren Voraussetzung - entweder als "Aufenthaltsberechtigung plus" oder als "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Insofern bildet Paragraph 55, AsylG 2005, wie es in den ErläutRV zum FNG (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 45, ) heißt, die bis 31. Dezember 2013 in Geltung gestandenen Vorgängerregelungen (Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 43 Absatz 3, NAG in der Fassung des FrÄG 2011) ab.
11 Auch der wiedergegebene § 58 Abs. 2 AsylG 2005 geht auf eine Bestimmung des NAG in der Fassung des FrÄG 2011 zurück, und zwar auf § 44a Abs. 1 der lautete: 11 Auch der wiedergegebene Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 geht auf eine Bestimmung des NAG in der Fassung des FrÄG 2011 zurück, und zwar auf Paragraph 44 a, Absatz eins, der lautete:
"Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 44a. (1) Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß § 22 Abs. 9 AsylG 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde."Paragraph 44 a, (1) Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt. Die Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß Paragraph 22, Absatz 9, AsylG 2005 oder Paragraph 105, Absatz 7, FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde."
12 § 44a NAG war mit BGBl. I Nr. 29/2009 in das NAG eingefügt worden. In den dazu erstatteten ErläutRV (88 BlgNR 24. GP 12) - diese können zwanglos auch auf § 44a NAG in der Fassung des FrÄG 2011, das insoweit ausweislich der Gesetzesmaterialien nur "redaktionelle Anpassungen" brachte, bezogen werden - war dazu u. a. ausgeführt worden, ein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels sei "in diesen Fällen" nicht vorgesehen. Der Verweis auf § 73 AVG stelle klar, dass die Regelungen des AVG über die Entscheidungspflicht auch in diesem amtswegigen Verfahren anzuwenden seien und normiere die Zustellung der Entscheidungen, mit denen die Unzulässigkeit der Ausweisung an die Behörde übermittelt wurde, als Beginn der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG. Einer allfälligen Untätigkeit der Behörde könne der Fremde daher mit einem Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG begegnen. 12 Paragraph 44 a, NAG war mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, in das NAG eingefügt worden. In den dazu erstatteten ErläutRV (88 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12, ) - diese können zwanglos auch auf Paragraph 44 a, NAG in der Fassung des FrÄG 2011, das insoweit ausweislich der Gesetzesmaterialien nur "redaktionelle Anpassungen" brachte, bezogen werden - war dazu u. a. ausgeführt worden, ein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels sei "in diesen Fällen" nicht vorgesehen. Der Verweis auf Paragraph 73, AVG stelle klar, dass die Regelungen des AVG über die Entscheidungspflicht auch in diesem amtswegigen Verfahren anzuwenden seien und normiere die Zustellung der Entscheidungen, mit denen die Unzulässigkeit der Ausweisung an die Behörde übermittelt wurde, als Beginn der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG. Einer allfälligen Untätigkeit der Behörde könne der Fremde daher mit einem Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG begegnen.
13 Der Vorbildregelung des seinerzeitigen § 44a Abs. 1 NAG folgend enthielt der oben zitierte § 58 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung des FNG noch einen Verweis auf § 73 AVG. Das wurde dann mit dem am 20. Juli 2015 in Kraft getretenen FrÄG 2015 als entbehrlich erachtet. Seither hat § 58 Abs. 2 AsylG 2005 nachstehenden Wortlaut: 13 Der Vorbildregelung des seinerzeitigen Paragraph 44 a, Absatz eins, NAG folgend enthielt der oben zitierte Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des FNG noch einen Verweis auf Paragraph 73, AVG. Das wurde dann mit dem am 20. Juli 2015 in Kraft getretenen FrÄG 2015 als entbehrlich erachtet. Seither hat Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 nachstehenden Wortlaut:
"Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. ... Paragraph 58, ...
..."
14 Inhaltlich ist damit keine Änderung eingetreten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101, Punkt 3.4.2. der Entscheidungsgründe). Ist eine Rückkehrentscheidung im Grunde des § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig, dann ist auch weiterhin - zwingend - von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Den ErläutRV (582 BlgNR 25. GP 14 f) zufolge sollte mit der durch das FrÄG 2015 in Abs. 2 des § 58 AsylG 2005 vorgenommenen "Anpassung und Klarstellung" in erster Linie auch nur dem Umstand Rechnung getragen werden, dass - anders als nach der bis 31. Dezember 2013 maßgeblichen Rechtslage - dieselbe Behörde (das BFA) unter einem die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszusprechen und über die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abzusprechen hat, sodass es des bisherigen Verweises auf eine rechtskräftige Entscheidung und auf § 73 AVG nicht mehr bedürfe. Zusätzlich sollte damit klargestellt werden, dass auch das BVwG - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen dürfe, weil die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels "diesfalls" vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst sei. 14 Inhaltlich ist damit keine Änderung eingetreten vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101, Punkt 3.4.2. der Entscheidungsgründe). Ist eine Rückkehrentscheidung im Grunde des Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig, dann ist auch weiterhin - zwingend - von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Den ErläutRV (582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 14, f) zufolge sollte mit der durch das FrÄG 2015 in Absatz 2, des Paragraph 58, AsylG 2005 vorgenommenen "Anpassung und Klarstellung" in erster Linie auch nur dem Umstand Rechnung getragen werden, dass - anders als nach der bis 31. Dezember 2013 maßgeblichen Rechtslage - dieselbe Behörde (das BFA) unter einem die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszusprechen und über die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen hat, sodass es des bisherigen Verweises auf eine rechtskräftige Entscheidung und auf Paragraph 73, AVG nicht mehr bedürfe. Zusätzlich sollte damit klargestellt werden, dass auch das BVwG - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen dürfe, weil die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels "diesfalls" vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst sei.
15 Im gegebenen Zusammenhang ist damit vorerst zu betonen, dass sich (auch) an der das BFA treffenden Entscheidungspflicht, wenn es entgegen den eben dargestellten ErläutRV nicht zu einer Verbindung des Ausspruches über die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gekommen ist, nichts geändert hat. Nach wie vor kann der Fremde im Sinn der seinerzeitigen ErläutRV zu § 44a NAG (siehe oben RZ 12) "einer 15 Im gegebenen Zusammenhang ist damit vorerst zu betonen, dass sich (auch) an der das BFA treffenden Entscheidungspflicht, wenn es entgegen den eben dargestellten ErläutRV nicht zu einer Verbindung des Ausspruches über die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gekommen ist, nichts geändert hat. Nach wie vor kann der Fremde im Sinn der seinerzeitigen ErläutRV zu Paragraph 44 a, NAG (siehe oben RZ 12) "einer
allfälligen Untätigkeit der Behörde ... begegnen", und zwar
nunmehr mit Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Wie sich aus § 8 Abs. 1 VwGVG ergibt, ist eine derartige Säumnisbeschwerde zulässig, wenn das BFA nicht binnen sechs Monaten - fallbezogen: ab Rechtskraft des Ausspruches über die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - den Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt.nunmehr mit Säumnisbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG. Wie sich aus Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG ergibt, ist eine derartige Säumnisbeschwerde zulässig, wenn das BFA nicht binnen sechs Monaten - fallbezogen: ab Rechtskraft des Ausspruches über die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - den Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt.
16 2. Im vorliegenden Fall war die behördliche Entscheidungsfrist nach dem eben Gesagten bei Einbringung der Säumnisbeschwerde im März/April 2015 bereits abgelaufen. Das BVwG wies die Säumnisbeschwerde dennoch als verfrüht zurück, und zwar im Hinblick auf den im November 2014 vom Revisionswerber gestellten Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005, womit im (zunächst) amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in einem wesentlichen Punkt eine Modifizierung eingetreten sei, sodass vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die behördliche Entscheidungsfrist (mit Einlangen der Änderung) neu zu laufen begonnen habe. 16 2. Im vorliegenden Fall war die behördliche Entscheidungsfrist nach dem eben Gesagten bei Einbringung der Säumnisbeschwerde im März/April 2015 bereits abgelaufen. Das BVwG wies die Säumnisbeschwerde dennoch als verfrüht zurück, und zwar im Hinblick auf den im November 2014 vom Revisionswerber gestellten Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005, womit im (zunächst) amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in einem wesentlichen Punkt eine Modifizierung eingetreten sei, sodass vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die behördliche Entscheidungsfrist (mit Einlangen der Änderung) neu zu laufen begonnen habe.
17 Diese Ansicht trifft nicht zu.
18 2.1. Auszugehen ist von den Absätzen 3 und 4 des § 58 18 2.1. Auszugehen ist von den Absätzen 3 und 4 des Paragraph 58
AsylG 2005. Diese sehen - unverändert seit Inkrafttreten des FNG
mit 1. Jänner 2014 - vor:
"Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. ... Paragraph 58, ...
..."
19 Der im letzten Satz des § 58 Abs. 4 AsylG 2005 erwähnte 19 Der im letzten Satz des Paragraph 58, Absatz 4, AsylG 2005 erwähnte
§ 58 Abs. 11 AsylG 2005 normiert:Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 normiert:
"§ 58. (11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder 1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren."
20 Überdies sind noch folgende, die Bestimmungen des - die §§ 54 bis 61 beinhaltenden - 7. Hauptstücks des AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen") konkretisierenden Regelungen der AsylG-DV 2005 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 492/2013 beachtlich: 20 Überdies sind noch folgende, die Bestimmungen des - die Paragraphen 54, bis 61 beinhaltenden - 7. Hauptstücks des AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen") konkretisierenden Regelungen der AsylG-DV 2005 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2013, beachtlich:
"Form und Inhalt der Aufenthaltstitel
§ 3. (1) Aufenthaltstitel (§ 54 Abs. 1 AsylG 2005) werden als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 S. 1, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage E auszustellen.Paragraph 3, (1) Aufenthaltstitel (Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005) werden als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030 aus 2002, zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt Nummer L 157 vom 15.06.2002 Seite 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 115 vom 29.4.2008 Seite 1, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage E auszustellen.
...
Verfahren
§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Paragraph 4, (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
...
Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8, (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2, und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
zur Erteilung des Titels zu kommen und es ist gemäß § 58 Abs. 11 Z 1 AsylG 2005 lediglich "das Verfahren" zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels nach dem vierten Absatz des § 58 AsylG 2005 ohne weiteres einzustellen (siehe dazu aber noch die nachfolgenden Überlegungen unter Punkt 2.2.). Dass die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 genannten Urkunden nach dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung schon "im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen" sind, vermag darin nichts zu ändern, weshalb insofern im amtswegigen Verfahren im Hinblick auf die bescheidmäßig auszusprechende Erteilung des Aufenthaltstitels einem Heilungsantrag nach § 4 AsylG-DV 2005 (noch) keine Bedeutung zukommt. zur Erteilung des Titels zu kommen und es ist gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer eins, AsylG 2005 lediglich "das Verfahren" zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels nach dem vierten Absatz des Paragraph 58, AsylG 2005 ohne weiteres einzustellen (siehe dazu aber noch die nachfolgenden Überlegungen unter Punkt 2.2.). Dass die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 genannten Urkunden nach dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung schon "im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen" sind, vermag darin nichts zu ändern, weshalb insofern im amtswegigen Verfahren im Hinblick auf die bescheidmäßig auszusprechende Erteilung des Aufenthaltstitels einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 (noch) keine Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210187.L00Im RIS seit
20.10.2016Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018