TE Vwgh Beschluss 2016/9/15 Ra 2015/15/0051

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Veröffentlicht am 15.09.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
UStG 1994 §11;
UStG 1994 §12;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UStG 1994 § 11 heute
  2. UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. UStG 1994 § 11 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  6. UStG 1994 § 11 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 11 gültig von 01.03.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. UStG 1994 § 11 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 11 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  11. UStG 1994 § 11 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. UStG 1994 § 11 gültig von 20.08.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  13. UStG 1994 § 11 gültig von 28.04.2004 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  14. UStG 1994 § 11 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  15. UStG 1994 § 11 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. UStG 1994 § 11 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  17. UStG 1994 § 11 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.1995 bis 26.06.2001
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofrätin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision des M R in P, vertreten durch die Anwaltgmbh Rinner Teuchtmann in 4040 Linz, Hauptstraße 33, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 16. April 2015, Zl. RV/5100800/2011, betreffend Umsatzsteuer 12/2010 und 1/2011, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofrätin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision des M R in P, vertreten durch die Anwaltgmbh Rinner Teuchtmann in 4040 Linz, Hauptstraße 33, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 16. April 2015, Zl. RV/5100800/2011, betreffend Umsatzsteuer 12 aus 2010, und 1 aus 2011,, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Im Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung vom 22. März 2011 wurde u.a. festgehalten, der Revisionswerber habe insgesamt vier Fahrzeuge (drei Ferrari, einen Ford) von der K GmbH gekauft. Sämtliche Beträge mit Ausnahme eines USt-Betrages seien bar bezahlt worden. Die Rechnungen (datiert mit 21. Dezember 2010, 10. Jänner 2011 und 19. Jänner 2011) enthielten weder das Lieferdatum noch einen Hinweis auf den Lieferzeitpunkt. Bereits aufgrund der mangelhaften Rechnungen sei ein Vorsteuerabzug nicht zulässig. Auf Grund von im Bericht näher angeführten Umständen hätte der Revisionswerber wissen müssen, dass die Lieferungen der K GmbH an ihn in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen seien. Auch deswegen sei der Vorsteuerabzug zu verwehren.

2 Das Finanzamt setzte mit Bescheiden vom 21. April 2011 die Umsatzsteuer für Dezember 2010 und Jänner 2011 fest und folgte dabei den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

4 Es ging dabei davon aus, dass die Eingangsrechnungen, aus denen der Revisionswerber die strittigen Beträge als Vorsteuer abziehen möchte, keinen Lieferzeitpunkt und auch keinen Hinweis auf einen anderen Beleg enthielten, in dem der Lieferzeitpunkt angeführt werde. Erst nach Abschluss der Prüfung durch das Finanzamt seien Übergabeprotokolle (und diese lediglich in Kopie) vorgelegt worden, welche das Datum der Übergabe der Fahrzeuge an den Revisionswerber dokumentierten. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Revisionswerber die Fahrzeuge von einem mittlerweile nicht mehr existenten Unternehmen angekauft und nach Deutschland weiterverkauft habe. Hinsichtlich der genauen Abläufe der Lieferungen blieben verschiedene Umstände unklar. Insbesondere die zeitlichen Abläufe hätten letztlich nicht mit Sicherheit geklärt werden können. Offen sei auch geblieben, wie zwei der gegenständlichen Fahrzeuge etwa zeitgleich durch einen anderen Händler ebenfalls angekauft und nach Deutschland hätten geliefert werden können. Auch das weitere Schicksal der Fahrzeuge in Deutschland habe nicht geklärt werden können. Es erscheine zumindest nicht gesichert, dass der Tag der Rechnungsausstellung auch der Liefertag sei. Die Zweifelhaftigkeit der Umstände sei auch dem Revisionswerber bekannt gewesen. So habe dieser nach seinen eigenen Angaben den zunächst auftretenden Lieferanten als zu zweifelhaft abgelehnt und dann ohne weiteres einen anderen Lieferanten für dieselben Fahrzeuge akzeptiert. Nach seinen eigenen Angaben habe er sich bei den Geschäften auch von einer Person "beschützen" lassen.

5 An welchen Tagen die Fahrzeuge an den Revisionswerber übergeben und von ihm weitergeliefert worden seien, könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Für das Fahrzeug mit der Fahrgestell-Endziffer 5 (Rechnung vom 21. Dezember 2010) seien als Lieferdatum der 21., 22. oder 23. Dezember 2010, für das Fahrzeug mit der Endziffer 7 (Rechnung ebenfalls vom 21. Dezember 2010) der

21. oder 28. Dezember 2010, für das Fahrzeug mit der Endziffer 2 (Rechnung vom 10. Jänner 2011) der 10. oder der 17. Jänner 2011 oder ein Tag dazwischen und beim Fahrzeug mit der Endziffer 9 (Rechnung vom 19. Jänner 2011) der 18. oder 19. Jänner 2011 denkbar. Die Datumsangaben in den vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen seien derart unterschiedlich bzw. unklar, dass zumindest die Annahme, das Rechnungsdatum sei mit Sicherheit auch das Lieferdatum, nicht zulässig sei.

6 Der Vorsteuerabzug sei jedenfalls zu versagen, weil die Rechnungen keine Lieferdaten oder sonstige Hinweise auf Belege mit diesen Daten enthielten. Diese wären aber insbesondere auch aufgrund der näheren Umstände der Geschäftsgestaltung erforderlich gewesen, damit aufgrund der Rechnungen die Geschäftsabläufe exakt hätten festgestellt werden können.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision. 8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision. 8 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11 Der Revisionswerber macht geltend, die Revision sei zu der Frage zulässig, ob ein Vorsteuerabzug zu versagen sei, wenn auf einer Rechnung nur das Rechnungsdatum, jedoch kein Lieferdatum angeführt sei, und die Lieferung tatsächlich am Rechnungstag erfolgt sei, insbesondere dann, wenn im Abgabenverfahren der genaue Leistungs- bzw. Lieferungshergang geprüft worden sei und das Lieferdatum im Verfahren habe verifiziert werden können.

12 Diese als wesentlich geschilderte Rechtsfrage geht nicht von den Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichtes aus, das ausführlich begründet hat, es könne nicht festgestellt werden, an welchen Tagen die Fahrzeuge an den Revisionswerber geliefert worden seien, und somit auch nicht, dass das Rechnungsdatum das Lieferdatum sei.

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen, von deren Lösung die Revision abhinge. Die Revision war daher zurückzuweisen. 13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgeworfen, von deren Lösung die Revision abhinge. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. September 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015150051.L00

Im RIS seit

16.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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