TE Vwgh Erkenntnis 2016/9/15 2013/15/0274

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Veröffentlicht am 15.09.2016
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §4 Abs4;
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Beschwerde des Finanzamtes Graz-Stadt in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorfstraße 14-18, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 12. September 2013, Zl. RV/0844-G/12, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2008 und Körperschaftsteuer 2008 (mitbeteiligte Partei: B Gesellschaft mbH in G, vertreten durch die Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG in 1120 Wien, Schönbrunner Straße 222), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1 Bei der Mitbeteiligten, einer im internationalen Waffengeschäft tätigen Beratungs- und Handelsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, wurde eine abgabenbehördliche Prüfung betreffend die Jahre 2006 bis 2008 und den Nachschauzeitraum Jänner bis Juni 2009 durchgeführt. Der Prüfer stellte fest, dass die Mitbeteiligte im Jahr 2008 Provisionsaufwendungen von 2,331.439 EUR als Betriebsausgabe geltend gemacht habe. Der Betrag sei auf dem Konto "Noch nicht verrechnete Leistungen" gegengebucht worden. Grundlage dieser Buchung sei eine Rechnung der Schweizer X AG vom 31. März 2009 gewesen, die im Jahr 2009 mittels Banküberweisung bezahlt worden sei. Im Jahr 2008 seien zudem unter dem Titel "Abschreibung von Wertpapieren" 917.500 EUR und unter dem Titel "Zinsen" 21.557,84 EUR als Betriebsausgaben geltend gemacht worden. Diese Aufwendungen resultierten aus dem Ankauf von Inhaberschuldverschreibungen, der zum gänzlichen Verlust des eingesetzten Kapitals geführt habe. Geschäftspartner dieser Finanztransaktion sei wiederum die Schweizer X AG gewesen, auf deren Bankkonto die Mitbeteiligte in diesem Zusammenhang am 20. Februar 2009 938.057,84 EUR überwiesen habe.

2 Da nicht auszuschließen sei, dass es sich bei der Schweizer X AG um eine untätige Domizilgesellschaft handle, forderte der Prüfer die Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2009 gemäß § 162 BAO auf, die Empfänger der oben angeführten und als Betriebsausgabe abgesetzten Beträge genau zu bezeichnen. Zudem erging die Aufforderung, die Geschäftsverbindung zwischen der Y Corp und der X AG aufzuklären und alle Leistungen, die von diesen Gesellschaften gegenüber der Mitbeteiligten erbracht worden seien, bekanntzugeben und nachzuweisen. Weiters wurde die Mitbeteiligte ersucht die betrieblichen oder wirtschaftlichen Beweggründe für das Eingehen jener Finanztransaktion, die zur Wertpapierabschreibung bzw. zum Zinsaufwand geführt habe, offenzulegen und deren Ablauf im Detail darzustellen. 2 Da nicht auszuschließen sei, dass es sich bei der Schweizer X AG um eine untätige Domizilgesellschaft handle, forderte der Prüfer die Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2009 gemäß Paragraph 162, BAO auf, die Empfänger der oben angeführten und als Betriebsausgabe abgesetzten Beträge genau zu bezeichnen. Zudem erging die Aufforderung, die Geschäftsverbindung zwischen der Y Corp und der X AG aufzuklären und alle Leistungen, die von diesen Gesellschaften gegenüber der Mitbeteiligten erbracht worden seien, bekanntzugeben und nachzuweisen. Weiters wurde die Mitbeteiligte ersucht die betrieblichen oder wirtschaftlichen Beweggründe für das Eingehen jener Finanztransaktion, die zur Wertpapierabschreibung bzw. zum Zinsaufwand geführt habe, offenzulegen und deren Ablauf im Detail darzustellen.

3 Unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 21. Oktober 2009 gab die Mitbeteiligte bekannt, dass die X AG die Rechtsnachfolgerin der Y Corp sei, mit der 2004 die dem Provisionsaufwand zugrundeliegende Vereinbarung getroffen worden sei. Direktor der X AG sei der deutsche Staatsangehörige FP und deren Hauptgeschäftsfelder bestünden in Consulting und Finanzdienstleistungen. Die X AG sei keine Briefkastengesellschaft. Sie sei für umsatzsteuerliche Zwecke in der Schweiz registriert, verfüge über vier Mitarbeiter und über Büroräumlichkeiten. An der X AG seien zu 99,12 % die Z Ltd. mit Sitz in Hongkong, deren Alleingesellschafter der in der Mongolei ansässige Dr. B sei, und zu 0,88 % die K GmbH mit Sitz in der Schweiz beteiligt. Gesellschafter der K GmbH seien BK, AK, JK und MS zu je 25%. Weder die X AG als unmittelbare Empfängerin der in Rede stehenden Zahlungen, noch deren unmittelbare bzw. mittelbare Gesellschafter seien in Österreich steuerpflichtig. Zum Nachweis dafür wurden von der Mitbeteiligten Aufwandsbelege der X AG, eine Bescheinigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, eine Abrechnung der Schweizer Sozialversicherung, ein Handelsregisterauszug der Z Ltd. Hongkong und diverse die Existenz von Dr. B betreffende Unterlagen vorgelegt. In zwei weiteren Schreiben stellte die Mitbeteiligte zudem die Gegebenheiten im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Provisionszahlung und der missglückten Finanztransaktion dar. Diesbezüglich übermittelte sie diverse Vereinbarungen sowie Schriftverkehr mit der Y Corp bzw. der X AG.

4 Der Prüfer legte in den Textziffern 1 bis 18 des Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung den Gang des Verfahrens dar, würdigte die Angaben und Unterlagen der Mitbeteiligten zur X AG und vertrat die Auffassung, dass die Mitbeteiligte der Aufforderung zur Empfängerbenennung nicht nachgekommen sei. Zu den streitgegenständlichen Provisionszahlungen und zur missglückten Finanztransaktion führte er in der Textziffer 19 des Betriebsprüfungsberichts zudem Folgendes aus:

"Tz 19 Da hinsichtlich der Geschäftsabwicklung mit der (X AG) nur spärliche Unterlagen vorgelegt wurden, war ein Eingehen auf die einzelnen Transaktionen und eine wirtschaftliche Beurteilung durch die Betriebsprüfung nicht möglich. Bemerkenswert bzw. ungewöhnlich ist jedoch der Umstand, dass die (X AG) als Geschäftspartner für zwei völlig verschiedenartige Geschäftstransaktionen genannt worden sei. Zum einen werden Provisionszahlungen behauptet die iZm LKW Beschaffungen der britischen Armee stehen und zum anderen wird mit (der X AG) ein Spekulationsgeschäft in Millionenhöhe abgeschlossen. Im Dunkeln geblieben ist auch, welche konkreten Leistungen (die X AG) iVm den Provisionszahlungen tatsächlich für die (Mitbeteiligte) erbracht hat. Ungewöhnlich und für die Betriebsprüfung nicht nachvollziehbar ist auch die Angabe der (Mitbeteiligten), dass sie sich in ihrer Funktion als Zeichnerin der Privatplatzierung der Inhaberschuldverschreibung als professionelle Anlegerin mit langjähriger Erfahrung im Handel mit Aktien, Rohstoffen und derivativen Finanzinstrumenten bezeichnet. Aus den bisherigen Geschäftstätigkeiten lässt sich eine solche Bezeichnung nicht ableiten. Die betriebswirtschaftlichen Beweggründe dieses Spekulationsgeschäftes wurden ebenfalls nicht aufgeklärt.""Tz 19 Da hinsichtlich der Geschäftsabwicklung mit der (X AG) nur spärliche Unterlagen vorgelegt wurden, war ein Eingehen auf die einzelnen Transaktionen und eine wirtschaftliche Beurteilung durch die Betriebsprüfung nicht möglich. Bemerkenswert bzw. ungewöhnlich ist jedoch der Umstand, dass die (X AG) als Geschäftspartner für zwei völlig verschiedenartige Geschäftstransaktionen genannt worden sei. Zum einen werden Provisionszahlungen behauptet die iZm LKW Beschaffungen der britischen Armee stehen und zum anderen wird mit (der X AG) ein Spekulationsgeschäft in Millionenhöhe abgeschlossen. Im Dunkeln geblieben ist auch, welche konkreten Leistungen (die X AG) in Verbindung mit den Provisionszahlungen tatsächlich für die (Mitbeteiligte) erbracht hat. Ungewöhnlich und für die Betriebsprüfung nicht nachvollziehbar ist auch die Angabe der (Mitbeteiligten), dass sie sich in ihrer Funktion als Zeichnerin der Privatplatzierung der Inhaberschuldverschreibung als professionelle Anlegerin mit langjähriger Erfahrung im Handel mit Aktien, Rohstoffen und derivativen Finanzinstrumenten bezeichnet. Aus den bisherigen Geschäftstätigkeiten lässt sich eine solche Bezeichnung nicht ableiten. Die betriebswirtschaftlichen Beweggründe dieses Spekulationsgeschäftes wurden ebenfalls nicht aufgeklärt."

In der Textziffer 20 des Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung stellte der Prüfer sodann fest, dass die an die X GmbH bezahlten Beträge auf Grund der in den vorhergehenden Textziffern aufgelisteten Umstände und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Jahr der steuerlichen Geltendmachung (2008) nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen und dem steuerlichen Ergebnis außerbilanzmäßig hinzuzurechnen seien.

5 Das Finanzamt folgte dem Prüfer, verfügte die Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens 2008 und erließ den Prüfungsfeststellungen entsprechende Körperschaftsteuerbescheide. Zur Begründung der Wiederaufnahme verwies das Finanzamt auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. Prüfungsbericht zu entnehmen seien.

6 Die Mitbeteiligte berief gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens 2008 und den Körperschaftsteuerbescheid 2008, wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Provisionszahlungen und der missglückten Finanztransaktion und vertrat die Auffassung, dass sie der Aufforderung zur Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO jedenfalls nachgekommen sei. 6 Die Mitbeteiligte berief gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens 2008 und den Körperschaftsteuerbescheid 2008, wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Provisionszahlungen und der missglückten Finanztransaktion und vertrat die Auffassung, dass sie der Aufforderung zur Empfängerbenennung gemäß Paragraph 162, BAO jedenfalls nachgekommen sei.

7 Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab, woraufhin die Mitbeteiligte deren Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte.

8 Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens 2008 statt, hob den angefochtenen Bescheid auf und wies die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008 als unzulässig zurück. Begründend dazu führte die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides aus, die Mitbeteiligte sei ihren Mitwirkungspflichten bereits im Prüfungsverfahren nachgekommen und habe eine Vielzahl von Bestätigungen, Bescheinigungen, Auszügen und Erklärungen vorgelegt, die dafür sprächen, "dass es sich bei der (X AG) nicht um eine Briefkastenfirma, sondern um eine in der Schweiz ansässige Domizilgesellschaft handelt, die zumindest im Prüfungszeitraum auch operativ tätig gewesen ist". Die Darstellung der Mitbeteiligten über die Anbahnung des den Provisionszahlungen zugrunde liegenden Geschäftes und dessen Verlauf sei glaubwürdig. Die Mitbeteiligte habe mit ihrem Auftraggeber einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen und der Vertrag mit der Y Corp (Anm: Rechtsvorgängerin der X AG) sei zeitnah zu diesem Vermittlungsvertrag abgeschlossen worden. Dass die Mitbeteiligte darlege, auf welche Weise die Y Corp bzw. ihre Rechtsnachfolgerin X AG den Auftraggeber der Mitbeteiligten beeinflusst habe, sei für die Zulässigkeit des Betriebsausgabenabzuges nicht erforderlich. Das im Vertrag mit der Y Corp bzw. X AG festgelegte Vertragsziel sei 2008 nachweislich verwirklicht und das vertraglich vereinbarte Honorar an die X AG überwiesen worden. Auch der Abschluss der letztlich missglückten Finanztransaktion sei durch Verträge belegt und im Hinblick auf die Vorlage ausführlicher Korrespondenz zur Abwicklung dieses Geschäftes schlüssig nachvollziehbar. Die Zahlung des die Inhaberschuldverschreibung betreffenden Betrages sei am 20. Februar 2009 erfolgt. Laut Prüfer sei dem Finanzamt im Zeitpunkt der Erlassung des Körperschaftsteuerbescheides 2008 nicht bekannt gewesen, dass die Mitbeteiligte Provisionszahlungen sowie Zahlungen im Zusammenhang mit einer Inhaberschuldverschreibung an eine Schweizer Domizilgesellschaft als Betriebsausgabe geltend gemacht habe. Es liege jedoch kein tauglicher Wiederaufnahmegrund vor, wenn die Kenntnis über neu hervorgekommene Tatsachen (allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens) nicht zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt hätte, wenn also bei richtiger rechtlicher Subsumtion der Spruch des Bescheides auch ohne Kenntnis dieser Tatsachen hätte gleich lauten müssen. Da die Kenntnis der zur Begründung der Wiederaufnahme herangezogenen Tatsachen nach dem Gesagten keinem im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, sei der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens aufzuheben. 8 Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens 2008 statt, hob den angefochtenen Bescheid auf und wies die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008 als unzulässig zurück. Begründend dazu führte die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides aus, die Mitbeteiligte sei ihren Mitwirkungspflichten bereits im Prüfungsverfahren nachgekommen und habe eine Vielzahl von Bestätigungen, Bescheinigungen, Auszügen und Erklärungen vorgelegt, die dafür sprächen, "dass es sich bei der (X AG) nicht um eine Briefkastenfirma, sondern um eine in der Schweiz ansässige Domizilgesellschaft handelt, die zumindest im Prüfungszeitraum auch operativ tätig gewesen ist". Die Darstellung der Mitbeteiligten über die Anbahnung des den Provisionszahlungen zugrunde liegenden Geschäftes und dessen Verlauf sei glaubwürdig. Die Mitbeteiligte habe mit ihrem Auftraggeber einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen und der Vertrag mit der Y Corp Anmerkung, , Rechtsvorgängerin der X AG) sei zeitnah zu diesem Vermittlungsvertrag abgeschlossen worden. Dass die Mitbeteiligte darlege, auf welche Weise die Y Corp bzw. ihre Rechtsnachfolgerin X AG den Auftraggeber der Mitbeteiligten beeinflusst habe, sei für die Zulässigkeit des Betriebsausgabenabzuges nicht erforderlich. Das im Vertrag mit der Y Corp bzw. X AG festgelegte Vertragsziel sei 2008 nachweislich verwirklicht und das vertraglich vereinbarte Honorar an die X AG überwiesen worden. Auch der Abschluss der letztlich missglückten Finanztransaktion sei durch Verträge belegt und im Hinblick auf die Vorlage ausführlicher Korrespondenz zur Abwicklung dieses Geschäftes schlüssig nachvollziehbar. Die Zahlung des die Inhaberschuldverschreibung betreffenden Betrages sei am 20. Februar 2009 erfolgt. Laut Prüfer sei dem Finanzamt im Zeitpunkt der Erlassung des Körperschaftsteuerbescheides 2008 nicht bekannt gewesen, dass die Mitbeteiligte Provisionszahlungen sowie Zahlungen im Zusammenhang mit einer Inhaberschuldverschreibung an eine Schweizer Domizilgesellschaft als Betriebsausgabe geltend gemacht habe. Es liege jedoch kein tauglicher Wiederaufnahmegrund vor, wenn die Kenntnis über neu hervorgekommene Tatsachen (allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens) nicht zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt hätte, wenn also bei richtiger rechtlicher Subsumtion der Spruch des Bescheides auch ohne Kenntnis dieser Tatsachen hätte gleich lauten müssen. Da die Kenntnis der zur Begründung der Wiederaufnahme herangezogenen Tatsachen nach dem Gesagten keinem im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, sei der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens aufzuheben.

9 Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende vom Finanzamt erhobene Beschwerde. In der Beschwerde wird u.a. gerügt, dass die belangte Behörde trotz Einwandes des Finanzamtes unzureichende Ermittlungen über den wirtschaftlichen Sinn der misslungenen Finanztransaktion vorgenommen und die diesbezüglich sehr lückenhaften und nicht schlüssigen Angaben der Mitbeteiligten unzutreffend gewürdigt habe. Auch hinsichtlich der Vermittlungsprovision sei vieles unschlüssig geblieben. Ungeklärt geblieben sei insbesondere, was die Y Corp bzw. X AG zum Zustandekommen des Vermittlungsgeschäftes beigetragen habe.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. 11 Gemäß Paragraph 115, Absatz eins, BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

12 Nach § 279 BAO idF vor dem FVwGG 2012 haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind. 12 Nach Paragraph 279, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 haben die Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind.

13 Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. 13 Betriebsausgaben sind gemäß Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es seitens eines Betriebsausgaben geltend machenden Abgabepflichtigen für die Darlegung der betrieblichen Veranlassung von Zahlungen einer besonders exakten Leistungsbeschreibung, wenn Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, "Bemühungen", u.ä. erfolgt sein sollen. Die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung solcher Zahlungen hat eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen - und auf dieser Sachverhaltsgrundlage die Beurteilung als betrieblich veranlasst - zur Voraussetzung (vgl. etwa VwGH vom 26. Jänner 2012, 2009/15/0032, und vom 30. Juni 2015, 2012/15/0165). 14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es seitens eines Betriebsausgaben geltend machenden Abgabepflichtigen für die Darlegung der betrieblichen Veranlassung von Zahlungen einer besonders exakten Leistungsbeschreibung, wenn Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, "Bemühungen", u.ä. erfolgt sein sollen. Die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung solcher Zahlungen hat eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen - und auf dieser Sachverhaltsgrundlage die Beurteilung als betrieblich veranlasst - zur Voraussetzung vergleiche , etwa VwGH vom 26. Jänner 2012, 2009/15/0032, und vom 30. Juni 2015, 2012/15/0165).

15 Im Verwaltungsverfahren haben der Prüfer und ihm folgend das Finanzamt Zweifel am tatsächlichen Bestand (und an der betrieblichen Veranlassung auf Seiten der Mitbeteiligten) einer "Finanztransaktion", für welche Betriebsausgaben geltend gemacht worden sind, sowie an der betrieblichen Veranlassung der von der Mitbeteiligten unter dem Titel Provision als Betriebsausgabe geltend gemachten Zahlungen geäußert und näher begründet. Abweichend dazu kommt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Überzeugung, dass das Bestehen und die betriebliche Veranlassung der (letztlich misslungenen) Finanztransaktion sowie die betriebliche Veranlassung der Provisionszahlungen durch die von der Mitbeteiligten vorgelegten Unterlagen hinreichend belegt seien, und vertritt in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Auffassung, dass eine konkrete und detaillierte Beschreibung jener Leistungen, die von der Y Corp bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin X AG in Bezug auf das in Rede stehende Vermittlungsgeschäft konkret erbracht worden seien, für die Zulässigkeit des Betriebsausgabenabzuges nicht erforderlich sei. Letzteres trifft nicht zu. Wie oben ausgeführt, bedarf es für die Anerkennung der Entlohnung für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, als Betriebsausgaben nach der ständigen Rechtsprechung einer konkreten und detaillierten Beschreibung der erbrachten Leistungen. Erst auf der Basis solcher Sachverhaltsfeststellungen kann die Betriebsausgabeneigenschaft der Entlohnung beurteilt werden.

16 Aufgrund der - oben dargestellten - amtswegigen Ermittlungspflicht der belangten Behörde ist es im Berufungsverfahren grundsätzlich ihre Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung zu ermitteln. Die belangte Behörde hat ihre Ermittlungspflicht verletzt, indem sie die unter dem Titel Provisionen geltend gemachten Beträge als Betriebsausgaben anerkannt hat, ohne konkrete Sachverhaltsfeststellungen über die diesen zugrundeliegenden (konkreten) Leistungen zu treffen.

17 Auch für das Zustandekommen der "Finanztransaktion" und deren betriebliche Veranlassung auf Seiten der mitbeteiligten Partei hat die belangte Behörde keine für die rechtliche Beurteilung hinreichenden Ermittlungen durchgeführt, worauf das Finanzamt zutreffend hinweist.

18 Die belangte Behörde hat die Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren durch das Finanzamt mit der Begründung als rechtswidrig beurteilt, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen keinen im Spruch anders lautenden Abgabenbescheid zur Folge hätten. Aufgrund der vorstehend dargestellten Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht durch die belangte Behörde erweist sich folglich auch diese Beurteilung als nicht rechtmäßig. Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung ist neu hervorgekommen, dass Provisionen an eine in der Schweiz ansässige Domizilgesellschaft geleistet und Verluste aus "Finanztransaktionen" gewinnmindernd geltend gemacht worden sind, wobei für beides die betriebliche Veranlassung nicht von vornherein einsichtig ist.

19 Der angefochtene Bescheid ist somit mit Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben war. 19 Der angefochtene Bescheid ist somit mit Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben war.

20 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. 20 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 15. September 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013150274.X00

Im RIS seit

12.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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