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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §75 Abs20;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H, geboren am 1962, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2016, Zl. W190 1437687- 1/20E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 keine Folge gegeben; im Übrigen wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. 1 Mit der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 keine Folge gegeben; im Übrigen wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
2 Gegen diese Entscheidung wurde die außerordentliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und unter einem der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Die Revisionswerberin begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, es sei wahrscheinlich, dass das Verfahren betreffend die Rückkehrentscheidung beim BFA rasch erledigt werde und die Revisionswerberin dann abschiebbar sei.
5 Mit diesen Ausführungen legt die Revision einen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar, wurde ihr doch mit dieser zwar weder der Status einer Asylberechtigten noch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedoch im Übrigen das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA zurückverwiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde demgemäß nicht erlassen; eine allfällige zukünftige Rückkehrentscheidung ist nicht Verfahrensgegenstand. Die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung stellt sohin keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung dar (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Juni 2016, Ra 2016/20/0038). 5 Mit diesen Ausführungen legt die Revision einen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar, wurde ihr doch mit dieser zwar weder der Status einer Asylberechtigten noch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedoch im Übrigen das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das BFA zurückverwiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde demgemäß nicht erlassen; eine allfällige zukünftige Rückkehrentscheidung ist nicht Verfahrensgegenstand. Die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung stellt sohin keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung dar vergleiche , den hg. Beschluss vom 16. Juni 2016, Ra 2016/20/0038).
Wien, am 19. September 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200098.L00Im RIS seit
11.01.2017Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017