TE Vwgh Beschluss 2016/9/21 2016/13/0001

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Veröffentlicht am 21.09.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45;
VwGG §46;
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2016/13/0002 B 21. September 2016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, über die Anträge des Finanzamtes Wien 8/16/17 in 1030 Wien, Marxergasse 4, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 1. Juni 2016, 2012/13/0043, abgeschlossenen Verfahrens sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "bezüglich der Gelegenheit zur Stellungnahme als belangte Behörde zu den letzten ergänzenden Schriftsätzen des Revisionswerbers", den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem Erkenntnis vom 1. Juni 2016, 2012/13/0043, wurden Teile eines Berufungsbescheides des unabhängigen Finanzsenates vom 16. Februar 2012 auf Grund der dagegen erhobenen Parteibeschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Dem lag zugrunde, dass in einer Beschwerdeergänzung vom Oktober 2015 die erstinstanzlichen Bescheide betreffende Zustellmängel geltend gemacht worden waren und das Vorbringen darüber, soweit anhand der von der belangten Behörde vorgelegten Akten und der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Urkunden überprüfbar, zutraf. Der ehemalige Referent der belangten Behörde hatte, nun als Richter des gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG zuständig gewordenen Bundesfinanzgerichtes, von der Gelegenheit, zu den behaupteten Zustellmängeln Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch gemacht. 1 Mit dem Erkenntnis vom 1. Juni 2016, 2012/13/0043, wurden Teile eines Berufungsbescheides des unabhängigen Finanzsenates vom 16. Februar 2012 auf Grund der dagegen erhobenen Parteibeschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Dem lag zugrunde, dass in einer Beschwerdeergänzung vom Oktober 2015 die erstinstanzlichen Bescheide betreffende Zustellmängel geltend gemacht worden waren und das Vorbringen darüber, soweit anhand der von der belangten Behörde vorgelegten Akten und der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Urkunden überprüfbar, zutraf. Der ehemalige Referent der belangten Behörde hatte, nun als Richter des gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG zuständig gewordenen Bundesfinanzgerichtes, von der Gelegenheit, zu den behaupteten Zustellmängeln Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch gemacht.

2 Mit dem vorliegenden Antrag macht das Finanzamt geltend, es sei "als belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht" in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof "nie eingebunden" worden und habe daher nicht geltend machen können, dass der vermeintlich übergangene Zustellungsbevollmächtigte sich "selbst als Zustellungsbevollmächtigter aus dem Abgabeninformationssystem gelöscht" gehabt habe, sodass die vermeintlichen Zustellungsmängel nicht vorgelegen seien. Das Finanzamt sei "gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG Partei in dem beim Verwaltungsgerichtshof unter 2012/13/0043 geführten Verfahren als belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht" und beantrage die Wiederaufnahme des Verfahrens aus den Gründen des § 45 Abs. 1 Z 1 und 4 VwGG. Im Schriftsatz vom Oktober 2015 sei eine "unter Verletzung der abgabenrechtlichen Wahrheitspflicht aufgestellte unrichtige Behauptung absichtlich nur zu dem Zweck erhoben" worden, den Verwaltungsgerichtshof zu einer falschen Entscheidung zu verleiten, und dem Finanzamt "als belangter Behörde im Sinne von § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG" sei "vom Verwaltungsgerichtshof bisher keine Gelegenheit gegeben" worden, zu den Ausführungen Stellung zu nehmen. 2 Mit dem vorliegenden Antrag macht das Finanzamt geltend, es sei "als belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht" in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof "nie eingebunden" worden und habe daher nicht geltend machen können, dass der vermeintlich übergangene Zustellungsbevollmächtigte sich "selbst als Zustellungsbevollmächtigter aus dem Abgabeninformationssystem gelöscht" gehabt habe, sodass die vermeintlichen Zustellungsmängel nicht vorgelegen seien. Das Finanzamt sei "gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG Partei in dem beim Verwaltungsgerichtshof unter 2012/13/0043 geführten Verfahren als belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht" und beantrage die Wiederaufnahme des Verfahrens aus den Gründen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, und 4 VwGG. Im Schriftsatz vom Oktober 2015 sei eine "unter Verletzung der abgabenrechtlichen Wahrheitspflicht aufgestellte unrichtige Behauptung absichtlich nur zu dem Zweck erhoben" worden, den Verwaltungsgerichtshof zu einer falschen Entscheidung zu verleiten, und dem Finanzamt "als belangter Behörde im Sinne von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG" sei "vom Verwaltungsgerichtshof bisher keine Gelegenheit gegeben" worden, zu den Ausführungen Stellung zu nehmen.

3 In eventu beantragt das Finanzamt "die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Gelegenheit zur Stellungnahme als belangte Behörde zu den letzten ergänzenden Schriftsätzen des Revisionswerbers".

4 Das Finanzamt übersieht, dass auf das im Jahr 2012 anhängig gewordene Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - wie am Schluss der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 1. Juni 2016 ausdrücklich hervorgehoben - gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden waren. In diesem Verfahren gab es daher weder einen "Revisionswerber", noch war das Finanzamt darin Partei im Sinne des erst am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG. 4 Das Finanzamt übersieht, dass auf das im Jahr 2012 anhängig gewordene Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - wie am Schluss der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 1. Juni 2016 ausdrücklich hervorgehoben - gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden waren. In diesem Verfahren gab es daher weder einen "Revisionswerber", noch war das Finanzamt darin Partei im Sinne des erst am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG.

5 Zu Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 VwGG oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG sind nur Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof berechtigt (vgl. etwa die Beschlüsse vom 19. November 1997, 97/12/0219, 0221, 0222, 0224, und vom 19. Februar 2003, 2003/08/0018). 5 Zu Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 45, VwGG oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, VwGG sind nur Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof berechtigt vergleiche , etwa die Beschlüsse vom 19. November 1997, 97/12/0219, 0221, 0222, 0224, und vom 19. Februar 2003, 2003/08/0018).

6 Die Anträge waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. September 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2016130001.X00

Im RIS seit

16.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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