TE Vwgh Erkenntnis 2016/9/21 2013/13/0127

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2016
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §147;
BAO §207;
BAO §208;
BAO §209 Abs1;
BAO §209 Abs3;
UStG 1994 §19 Abs2;
UStG 1994 §19 Abs3;
UStG 1994 §19 Abs4;
  1. BAO § 147 heute
  2. BAO § 147 gültig ab 20.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  3. BAO § 147 gültig von 19.04.1980 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 208 heute
  2. BAO § 208 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  3. BAO § 208 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  4. BAO § 208 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  5. BAO § 208 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 208 gültig von 10.01.1998 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  7. BAO § 208 gültig von 22.12.1984 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. UStG 1994 § 19 heute
  2. UStG 1994 § 19 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 19 gültig von 20.07.2022 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. UStG 1994 § 19 gültig von 01.07.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  5. UStG 1994 § 19 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 19 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. UStG 1994 § 19 gültig von 02.08.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  8. UStG 1994 § 19 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. UStG 1994 § 19 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 19 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. UStG 1994 § 19 gültig von 24.05.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. UStG 1994 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. UStG 1994 § 19 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  14. UStG 1994 § 19 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  15. UStG 1994 § 19 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  16. UStG 1994 § 19 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  17. UStG 1994 § 19 gültig von 31.12.1996 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  18. UStG 1994 § 19 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  19. UStG 1994 § 19 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 19 heute
  2. UStG 1994 § 19 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 19 gültig von 20.07.2022 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. UStG 1994 § 19 gültig von 01.07.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  5. UStG 1994 § 19 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 19 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. UStG 1994 § 19 gültig von 02.08.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  8. UStG 1994 § 19 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. UStG 1994 § 19 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 19 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. UStG 1994 § 19 gültig von 24.05.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. UStG 1994 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. UStG 1994 § 19 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  14. UStG 1994 § 19 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  15. UStG 1994 § 19 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  16. UStG 1994 § 19 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  17. UStG 1994 § 19 gültig von 31.12.1996 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  18. UStG 1994 § 19 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  19. UStG 1994 § 19 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 19 heute
  2. UStG 1994 § 19 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 19 gültig von 20.07.2022 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. UStG 1994 § 19 gültig von 01.07.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  5. UStG 1994 § 19 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 19 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. UStG 1994 § 19 gültig von 02.08.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  8. UStG 1994 § 19 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. UStG 1994 § 19 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 19 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. UStG 1994 § 19 gültig von 24.05.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. UStG 1994 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. UStG 1994 § 19 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  14. UStG 1994 § 19 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  15. UStG 1994 § 19 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  16. UStG 1994 § 19 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  17. UStG 1994 § 19 gültig von 31.12.1996 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  18. UStG 1994 § 19 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  19. UStG 1994 § 19 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, über die als Revision geltende Beschwerde der W in W, vertreten durch die Treufinanz Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H. in 1180 Wien, Sternwartestraße 76, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 13. Dezember 2013, Zl. RV/3163-W/13, miterledigt RV/3162-W/13, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2002 bis 2004 sowie Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004, zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit über Umsatzsteuer für das Jahr 2000 entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2. In Bezug auf die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird der Revision Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

"Die Bescheide vom 9. Dezember 2010, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004, die im Übrigen unverändert bleiben, werden endgültig erlassen."

  1. 3.Ziffer 3
    Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
  2. 4.Ziffer 4
    Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Über Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2003 ergingen gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufige Bescheide vom 11. Oktober 2002 (für die Jahre 2000 und 2001) und vom 25. April 2005 (für die Jahre 2002 und 2003). Am 2. März 2006 begann bei der Revisionswerberin eine u.a. die Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004 betreffende Außenprüfung, die mit Bericht vom 7. Dezember 2010 abgeschlossen wurde. Auf der Grundlage des Berichtes erließ das Finanzamt endgültige Bescheide vom 9. Dezember 2010 über Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2003 sowie - ohne Begründung der Vorläufigkeit - vorläufige Bescheide vom selben Tag über Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004. Die Bescheide vom 9. Dezember 2010 konnten der Revisionswerberin zunächst nicht zugestellt werden, weil - nach gleichlautenden Berichten des Zustellers vom 14. Dezember 2010 - "bis 20.01.11 Ortsabwesenheit" vorlag. Auf den zurückgelangten Sendungen in den vorgelegten Akten findet sich jeweils der Vermerk "neu zugestellt 20. Dez. 2010". Rückscheine über die schließlich erfolgten Zustellungen sind in den vorgelegten Akten nicht auffindbar. 1 Die Revisionswerberin erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Über Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2003 ergingen gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO vorläufige Bescheide vom 11. Oktober 2002 (für die Jahre 2000 und 2001) und vom 25. April 2005 (für die Jahre 2002 und 2003). Am 2. März 2006 begann bei der Revisionswerberin eine u.a. die Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004 betreffende Außenprüfung, die mit Bericht vom 7. Dezember 2010 abgeschlossen wurde. Auf der Grundlage des Berichtes erließ das Finanzamt endgültige Bescheide vom 9. Dezember 2010 über Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2003 sowie - ohne Begründung der Vorläufigkeit - vorläufige Bescheide vom selben Tag über Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004. Die Bescheide vom 9. Dezember 2010 konnten der Revisionswerberin zunächst nicht zugestellt werden, weil - nach gleichlautenden Berichten des Zustellers vom 14. Dezember 2010 - "bis 20.01.11 Ortsabwesenheit" vorlag. Auf den zurückgelangten Sendungen in den vorgelegten Akten findet sich jeweils der Vermerk "neu zugestellt 20. Dez. 2010". Rückscheine über die schließlich erfolgten Zustellungen sind in den vorgelegten Akten nicht auffindbar.

2 Mit Eingabe vom 5. Jänner 2011, beim Finanzamt am selben Tag eingelangt, legte die Revisionswerberin dar, es werde "vorsichtshalber beantragt nach rechtswirksamer Zustellung der Bescheide für die Jahre 2001 bis 2004 die Berufungsfrist auf 8 Wochen zu verlängern, das ist bis zum 21.3.2011". Mit Bescheid vom 14. Februar 2011 verlängerte das Finanzamt die Berufungsfrist hinsichtlich dieser Bescheide bis zum 21. März 2011.

3 Mit Eingaben vom 4. Februar 2011 (für das Jahr 2000) und vom 18. Februar 2011 (für die Jahre 2001 bis 2004) erhob die Revisionswerberin gegen die Bescheide vom 9. Dezember 2010 mit Ausnahme des Bescheides über Umsatzsteuer für das Jahr 2001 Berufung, wobei sie jeweils (auch in den beiden das Jahr 2000 betreffenden Berufungen) angab, der Bescheid sei "eingelangt am 21.1.2011". Inhaltlich verwies sie in diesen Eingaben auf Stellungnahmen vom 5. Jänner 2011 und vom 4. Februar 2011 zum Prüfungsbericht vom 7. Dezember 2010 ("eingel. am 10.12.2010"). Die das Jahr 2000 betreffenden Berufungen trugen auch den Vermerk "Verjährung".

4 Das Finanzamt legte die Berufungen Ende November 2013 der belangten Behörde vor, wobei dem Vorlagebericht die der Revisionswerberin bis dahin nicht zur Kenntnis gebrachte Stellungnahme der Prüferin vom 5. Dezember 2012 zu den Berufungen angeschlossen wurde.

5 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 2013 wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab.

6 Dagegen richtet sich die als Beschwerde eingebrachte Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Akten durch das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene Bundesfinanzgericht erwogen hat: 6 Dagegen richtet sich die als Beschwerde eingebrachte Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Akten durch das gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene Bundesfinanzgericht erwogen hat:

7 I. Die vorliegende Beschwerde gilt gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz VwGbk-ÜG in Verbindung mit § 28 Abs. 5 BFGG als Revision. Für ihre Behandlung gelten gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt einer Ablehnung der Beschwerde die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. 7 römisch eins. Die vorliegende Beschwerde gilt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz VwGbk-ÜG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, BFGG als Revision. Für ihre Behandlung gelten gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt einer Ablehnung der Beschwerde die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

8 II. Die Revisionwerberin erachtet sich in Bezug auf die Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004 im Recht auf richtige Ermittlung des Abschreibungsbetrages für die Mietobjekte Märzstraße und Handelskai, in Bezug auf die Umsatzsteuer für die Jahre 2000, 2002 und 2003 im Recht auf Aufhebung der endgültigen Bescheide vom 9. Dezember 2010 wegen Verjährung und in Bezug auf die Bestätigung der vorläufigen Bescheide für das Jahr 2004 im Recht auf Erhalt endgültiger Bescheide verletzt. 8 römisch zwei. Die Revisionwerberin erachtet sich in Bezug auf die Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004 im Recht auf richtige Ermittlung des Abschreibungsbetrages für die Mietobjekte Märzstraße und Handelskai, in Bezug auf die Umsatzsteuer für die Jahre 2000, 2002 und 2003 im Recht auf Aufhebung der endgültigen Bescheide vom 9. Dezember 2010 wegen Verjährung und in Bezug auf die Bestätigung der vorläufigen Bescheide für das Jahr 2004 im Recht auf Erhalt endgültiger Bescheide verletzt.

9 III. Mit den Ausführungen zur Absetzung für Abnutzung hinsichtlich der beiden Mietobjekte (Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004) zeigt die Revision keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf: 9 römisch drei. Mit den Ausführungen zur Absetzung für Abnutzung hinsichtlich der beiden Mietobjekte (Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004) zeigt die Revision keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf:

10 Zum Objekt Märzstraße wird im Wesentlichen nur vorgebracht, der von der Revisionswerberin als richtig erachtete Abschreibungszeitraum sei in früheren Jahren akzeptiert worden, weshalb die Änderung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Diesem Verständnis des Grundsatzes steht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen (vgl. dazu die Nachweise bei Ritz, BAO5, § 114 Tz 9). 10 Zum Objekt Märzstraße wird im Wesentlichen nur vorgebracht, der von der Revisionswerberin als richtig erachtete Abschreibungszeitraum sei in früheren Jahren akzeptiert worden, weshalb die Änderung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Diesem Verständnis des Grundsatzes steht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen vergleiche , dazu die Nachweise bei Ritz, BAO5, Paragraph 114, Tz 9).

11 Zum Objekt Handelskai hatte die Revisionswerberin ein Gutachten vorgelegt, dem das Finanzamt nur teilweise (nämlich hinsichtlich der Abschreibungsdauer, aber nicht in Bezug auf den Gebäudewert) folgte, was in den Bescheiden vom 9. Dezember 2010 - durch Verweis auf den Prüfungsbericht - näher begründet wurde. Dem trat die Revisionswerberin in ihren Schriftsätzen im Berufungsverfahren, die vor allem der Verteidigung ihrer Aufzeichnungsmethoden dienten, nur in äußerster Kürze und mit Argumenten entgegen, zu denen sich die belangte Behörde mit Verweisungen auf den Bericht begnügen durfte. Die Revision knüpft nicht an die im Berufungsverfahren erhobenen Einwände an und behauptet bloß in allgemein gehaltener Form, das Finanzamt habe "einzelne Punkte des Gutachtens aus dem Gesamtkontext gerissen, sodass das Endergebnis in der Form der berechneten jährlichen Abschreibung nicht mehr schlüssig ist". Die Revisionsergänzung entfernt sich in dieser Hinsicht noch weiter von den im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Einwänden, weshalb ihr insoweit auch das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot entgegensteht.

12 Der zum Objekt Handelskai im Berufungsverfahren gestellte Antrag auf Einvernahme des Gutachters nannte kein Beweisthema ("Es wird auch die PV v. (...) verlangt"). Auch die Revision lässt nicht erkennen, was die Einvernahme des Gutachters - über den Inhalt des schon vorliegenden Gutachtens hinaus - zur Entscheidungsfindung konkret beigetragen hätte.

IV. In Bezug auf die geltend gemachte Verjährung (Umsatzsteuer für die Jahre 2000, 2002 und 2003) ist die Revision zum Teil berechtigt:römisch vier. In Bezug auf die geltend gemachte Verjährung (Umsatzsteuer für die Jahre 2000, 2002 und 2003) ist die Revision zum Teil berechtigt:

Die belangte Behörde hat zum Vermerk "Verjährung" in den das Jahr 2000 betreffenden Berufungen im angefochtenen Bescheid dargelegt, bei vorläufigen Bescheiden beginne die Verjährungsfrist gemäß § 208 Abs. 1 lit. d BAO erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde. Im vorliegenden Fall sei die Ungewissheit frühestens durch eine die Vorjahre betreffende Berufungsentscheidung vom 29. Juni 2005 beseitigt worden, weshalb den nach der anschließenden Außenprüfung erlassenen Bescheiden vom 9. Dezember 2010 nicht der Ablauf der Verjährungsfrist entgegenstehe.Die belangte Behörde hat zum Vermerk "Verjährung" in den das Jahr 2000 betreffenden Berufungen im angefochtenen Bescheid dargelegt, bei vorläufigen Bescheiden beginne die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 208, Absatz eins, Litera d, BAO erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde. Im vorliegenden Fall sei die Ungewissheit frühestens durch eine die Vorjahre betreffende Berufungsentscheidung vom 29. Juni 2005 beseitigt worden, weshalb den nach der anschließenden Außenprüfung erlassenen Bescheiden vom 9. Dezember 2010 nicht der Ablauf der Verjährungsfrist entgegenstehe.

13 Die Revision verweist auf - in den vorgelegten Akten nicht auffindbare - Schreiben vom 2. Jänner 2012 und vom 15. Februar 2013, mit denen die Revisionswerberin auch in Bezug auf die Jahre 2001 und 2002 auf den Ablauf der Verjährungsfrist hingewiesen habe, und vertritt den Standpunkt, die Argumentation der belangten Behörde möge "für die Einkommensteuer überzeugen, aber nicht für die Umsatzsteuer". Hinsichtlich der Umsatzsteuer habe es in dem damals anhängigen Berufungsverfahren keine Streitpunkte mit Auswirkungen für die Folgejahre gegeben.

14 Die Gegenschrift nimmt dazu wie folgt Stellung:

"Unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Berufungsentscheidung (vom 13.12.2013, S. 15) in Hinblick auf die gravierenden Buchführungsmängel betreffend fehlende getrennte Aufzeichnungen je Liegenschaft war die Bemessungsverjährung betreffend die Vorsteuerfestsetzung im Rahmen des vorgelagerten Verfahrens des UFS RV/4563-W/02 vom 29.6.2005 sowohl für das Umsatz- und Einkommensteuerverfahren 2000 dem Grunde nach zu berücksichtigen."

15 In Bezug auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 wäre aber auf die absolute Verjährung gemäß § 209 Abs. 3 BAO Bedacht zu nehmen gewesen, wobei die Sonderregelung für vorläufige Bescheide in § 209 Abs. 4 BAO gemäß § 323 Abs. 27 BAO auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 noch nicht anwendbar ist. 15 In Bezug auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 wäre aber auf die absolute Verjährung gemäß Paragraph 209, Absatz 3, BAO Bedacht zu nehmen gewesen, wobei die Sonderregelung für vorläufige Bescheide in Paragraph 209, Absatz 4, BAO gemäß Paragraph 323, Absatz 27, BAO auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 noch nicht anwendbar ist.

16 Vorweg ist dazu anzumerken, dass der Bescheid vom 9. Dezember 2010 zunächst nicht zugestellt werden konnte und dies wohl erst nach dem Jahreswechsel gelang, was anhand der vorgelegten Akten aber nur vermutet werden kann. Die Zehnjahresfrist des § 209 Abs. 3 BAO beginnt allerdings schon mit "Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4)" und nicht nach Maßgabe der in § 208 BAO für die Verjährungsfristen nach § 207 BAO getroffenen Regelungen, also nicht etwa erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, oder im Falle vorläufiger Bescheide des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt worden ist. Bei der Umsatzsteuer entsteht der Abgabenanspruch gemäß § 19 Abs. 2 bis 4 UStG 1994 jeweils mit Ablauf des Kalendermonats (vgl. zur Konsequenz für die absolute Verjährung Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 209, 581 f; zu einer insoweit noch vergleichbaren früheren Rechtslage auch die Erkenntnisse vom 4. Juli 1990, 89/15/0083, VwSlg 6518/F, und vom 3. Mai 2000, 97/13/0202). Auch die in § 209 Abs. 1 BAO getroffenen Regelungen über die Verlängerung von Verjährungsfristen nach § 207 BAO sind auf die Verjährung gemäß § 209 Abs. 3 BAO nicht anwendbar (vgl. etwa Ritz, BAO5, § 209 Tz 36). Mit der Annahme, die durch Zustellung Ende 2010 oder Anfang 2011 erfolgte Erlassung des Bescheides über die Festsetzung von Umsatzsteuer für das gesamte Jahr 2000 habe nicht gegen die Vorschriften über die Verjährung verstoßen, hat die belangte Behörde daher die Rechtslage verkannt. 16 Vorweg ist dazu anzumerken, dass der Bescheid vom 9. Dezember 2010 zunächst nicht zugestellt werden konnte und dies wohl erst nach dem Jahreswechsel gelang, was anhand der vorgelegten Akten aber nur vermutet werden kann. Die Zehnjahresfrist des Paragraph 209, Absatz 3, BAO beginnt allerdings schon mit "Entstehung des Abgabenanspruches (Paragraph 4,)" und nicht nach Maßgabe der in Paragraph 208, BAO für die Verjährungsfristen nach Paragraph 207, BAO getroffenen Regelungen, also nicht etwa erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, oder im Falle vorläufiger Bescheide des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt worden ist. Bei der Umsatzsteuer entsteht der Abgabenanspruch gemäß Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 UStG 1994 jeweils mit Ablauf des Kalendermonats vergleiche , zur Konsequenz für die absolute Verjährung Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, Paragraph 209, 581, f; zu einer insoweit noch vergleichbaren früheren Rechtslage auch die Erkenntnisse vom 4. Juli 1990, 89/15/0083, VwSlg 6518/F, und vom 3. Mai 2000, 97/13/0202). Auch die in Paragraph 209, Absatz eins, BAO getroffenen Regelungen über die Verlängerung von Verjährungsfristen nach Paragraph 207, BAO sind auf die Verjährung gemäß Paragraph 209, Absatz 3, BAO nicht anwendbar vergleiche , etwa Ritz, BAO5, Paragraph 209, Tz 36). Mit der Annahme, die durch Zustellung Ende 2010 oder Anfang 2011 erfolgte Erlassung des Bescheides über die Festsetzung von Umsatzsteuer für das gesamte Jahr 2000 habe nicht gegen die Vorschriften über die Verjährung verstoßen, hat die belangte Behörde daher die Rechtslage verkannt.

17 Die Entscheidungen über Umsatzsteuer für die Jahre 2002 und 2003 werfen keine Fragen der absoluten Verjährung auf. In Bezug auf diese Jahre kommt es wegen der Fristverlängerung gemäß § 209 Abs. 1 BAO durch die im Jahr 2006 begonnene (im Jahr 2010 abgeschlossene) Außenprüfung, auf die die Revision in diesem Zusammenhang nicht eingeht, aber auch nicht auf die in der Revision behandelte Frage an, ob bei der Erlassung der vorläufigen Bescheide vom 25. April 2005 eine im selben Jahr beseitigte Ungewissheit im Sinne des § 208 Abs. 1 lit. d BAO bestand. Wenn die Revision in Bezug auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2003 geltend macht, die Verjährungsfrist habe "bereits Ende 2002" begonnen, so beruht dies auf einer offenkundig irrtümlichen Gleichsetzung mit der Umsatzsteuer für das Jahr 2000 und dem vorläufigen Bescheid darüber vom 11. Oktober 2002. Aber auch in Bezug auf das Jahr 2002 stehen die Erlassung des vorläufigen Bescheides und die anschließende Außenprüfung dem Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß § 207 Abs. 2 BAO vor der Erlassung der Bescheide vom 9. Dezember 2010 von vornherein entgegen. 17 Die Entscheidungen über Umsatzsteuer für die Jahre 2002 und 2003 werfen keine Fragen der absoluten Verjährung auf. In Bezug auf diese Jahre kommt es wegen der Fristverlängerung gemäß Paragraph 209, Absatz eins, BAO durch die im Jahr 2006 begonnene (im Jahr 2010 abgeschlossene) Außenprüfung, auf die die Revision in diesem Zusammenhang nicht eingeht, aber auch nicht auf die in der Revision behandelte Frage an, ob bei der Erlassung der vorläufigen Bescheide vom 25. April 2005 eine im selben Jahr beseitigte Ungewissheit im Sinne des Paragraph 208, Absatz eins, Litera d, BAO bestand. Wenn die Revision in Bezug auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2003 geltend macht, die Verjährungsfrist habe "bereits Ende 2002" begonnen, so beruht dies auf einer offenkundig irrtümlichen Gleichsetzung mit der Umsatzsteuer für das Jahr 2000 und dem vorläufigen Bescheid darüber vom 11. Oktober 2002. Aber auch in Bezug auf das Jahr 2002 stehen die Erlassung des vorläufigen Bescheides und die anschließende Außenprüfung dem Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß Paragraph 207, Absatz 2, BAO vor der Erlassung der Bescheide vom 9. Dezember 2010 von vornherein entgegen.

18 V. Dem Vorbringen in der Revision, die Voraussetzungen des § 200 Abs. 1 BAO für die Erlassung vorläufiger Bescheide über die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004 seien nicht erfüllt gewesen, tritt das Bundesfinanzgericht in der Gegenschrift nicht entgegen. Es vertritt die Ansicht, vorläufige Bescheide hätten grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie endgültige, weshalb die Revisionswerberin nicht in Rechten verletzt sei. 18 römisch fünf. Dem Vorbringen in der Revision, die Voraussetzungen des Paragraph 200, Absatz eins, BAO für die Erlassung vorläufiger Bescheide über die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004 seien nicht erfüllt gewesen, tritt das Bundesfinanzgericht in der Gegenschrift nicht entgegen. Es vertritt die Ansicht, vorläufige Bescheide hätten grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen wie endgültige, weshalb die Revisionswerberin nicht in Rechten verletzt sei.

19 Mit dem Erkenntnis vom 27. April 2016, 2013/13/0045, hat der Verwaltungsgerichtshof die unveränderte Bestätigung eines vorläufigen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, weil die in § 200 Abs. 1 BAO normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines solchen Bescheides nicht vorlagen. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweisen sich auch die mit der vorliegenden Revision bekämpften Entscheidungen über die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004 in diesem Punkt als rechtswidrig. Die Revisionswerberin ist dadurch schon mit Rücksicht auf die Möglichkeit von Abänderungen zu ihrem Nachteil bei der endgültigen Abgabenfestsetzung in ihren Rechten verletzt. Dem steht nicht entgegen, dass vorläufige und endgültige Bescheide in anderer Beziehung, wie etwa hinsichtlich ihrer Vollstreckbarkeit, die gleichen Rechtswirkungen haben. 19 Mit dem Erkenntnis vom 27. April 2016, 2013/13/0045, hat der Verwaltungsgerichtshof die unveränderte Bestätigung eines vorläufigen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, weil die in Paragraph 200, Absatz eins, BAO normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines solchen Bescheides nicht vorlagen. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweisen sich auch die mit der vorliegenden Revision bekämpften Entscheidungen über die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004 in diesem Punkt als rechtswidrig. Die Revisionswerberin ist dadurch schon mit Rücksicht auf die Möglichkeit von Abänderungen zu ihrem Nachteil bei der endgültigen Abgabenfestsetzung in ihren Rechten verletzt. Dem steht nicht entgegen, dass vorläufige und endgültige Bescheide in anderer Beziehung, wie etwa hinsichtlich ihrer Vollstreckbarkeit, die gleichen Rechtswirkungen haben.

20 VI. Zur Begründung der behaupteten Rechtsverletzungen macht die Revision darüber hinaus noch zwei Verfahrensmängel geltend, die den angefochtenen Bescheid im Ganzen betreffen: 20 römisch sechs. Zur Begründung der behaupteten Rechtsverletzungen macht die Revision darüber hinaus noch zwei Verfahrensmängel geltend, die den angefochtenen Bescheid im Ganzen betreffen:

21 Als Verletzung im Recht auf Parteiengehör wird gerügt, dass der Revisionswerberin die Stellungnahme der Prüferin erst kurz vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gebracht wurde. Dies ist aber nicht mit Ausführungen darüber verbunden, zu welchem erst durch diese Stellungnahme erforderlich gewordenen Vorbringen die Revisionswerberin deshalb keine Gelegenheit gehabt habe. Ein relevanter Verfahrensmangel ist schon aus diesem Grund nicht erkennbar.

22 Beanstandet wird schließlich auch die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Vertreter der Revisionswerberin, denen sie keine Zustellungsvollmacht erteilt hatte. Hiezu und zu den Folgen einer Beschwerdeerhebung gegen einen der beschwerdeführenden Partei noch nicht wirksam zugestellten Bescheid kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf Rz 9 des Erkenntnisses vom 1. Juni 2016, 2012/13/0043, und auf das dort zitierte Erkenntnis vom 17. Dezember 2013, 2013/09/0011, verwiesen werden. 22 Beanstandet wird schließlich auch die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Vertreter der Revisionswerberin, denen sie keine Zustellungsvollmacht erteilt hatte. Hiezu und zu den Folgen einer Beschwerdeerhebung gegen einen der beschwerdeführenden Partei noch nicht wirksam zugestellten Bescheid kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf Rz 9 des Erkenntnisses vom 1. Juni 2016, 2012/13/0043, und auf das dort zitierte Erkenntnis vom 17. Dezember 2013, 2013/09/0011, verwiesen werden.

23 VII. Aus den dargelegten Gründen war zunächst der angefochtene Bescheid, soweit damit über die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 entschieden wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 23 römisch sieben. Aus den dargelegten Gründen war zunächst der angefochtene Bescheid, soweit damit über die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 entschieden wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

24 In Bezug auf die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004 macht der Verwaltungsgerichtshof mit Rücksicht darauf, dass den die Absetzung für Abnutzung und allgemein das Verfahren betreffenden Argumenten der Revision keine Berechtigung zukommt, von der ihm durch § 42 Abs. 3a VwGG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch, statt einer Aufhebung dieser Teile des Bescheides in der Sache selbst zu entscheiden und die im Übrigen unverändert bleibenden Bescheide des Finanzamtes endgültig zu erlassen. 24 In Bezug auf die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004 macht der Verwaltungsgerichtshof mit Rücksicht darauf, dass den die Absetzung für Abnutzung und allgemein das Verfahren betreffenden Argumenten der Revision keine Berechtigung zukommt, von der ihm durch Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch, statt einer Aufhebung dieser Teile des Bescheides in der Sache selbst zu entscheiden und die im Übrigen unverändert bleibenden Bescheide des Finanzamtes endgültig zu erlassen.

25 Im verbleibenden Umfang der Anfechtung war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 25 Im verbleibenden Umfang der Anfechtung war die Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

26 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. 26 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 21. September 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013130127.X00

Im RIS seit

24.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten