TE Vwgh Beschluss 2016/9/21 2013/13/0040

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Veröffentlicht am 21.09.2016
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §275 Abs6 idF 2013/I/014;
BAO §285 Abs6;
  1. BAO § 275 heute
  2. BAO § 275 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 275 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 275 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 285 heute
  2. BAO § 285 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 285 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 285 gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 285 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 285 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, in der Beschwerdesache der K GmbH in W, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. Juli 2012, Zlen. RV/0904-W/04, RV/0905-W/04, RV/2859-W/06, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzung Mai 2003, Festsetzung der Umsatzsteuer Mai 2003 sowie Umsatzsteuer 2003, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass in Bezug auf Rechnungen der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2003 eine missbräuchliche Rechnungslegung vorliege und eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 entstanden sei. Die Rechnungen hätten nur der Realisierung von ungerechtfertigten Umsatzsteuerguthaben gedient, weil die Beschwerdeführerin bereits beim Abschluss der den Rechnungen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte mit der E KG gewusst habe, dass sie von diesen zurücktreten werde. Begründet wird diese Feststellung im Wesentlichen damit, dass die E KG nicht über die Mittel zur Finanzierung der in Rede stehenden Geschäfte verfügt habe, was der Beschwerdeführerin - die wie die E KG der unter einheitlicher Leitung stehenden K Gruppe angehört habe - bekannt gewesen sei. 2 Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass in Bezug auf Rechnungen der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2003 eine missbräuchliche Rechnungslegung vorliege und eine Steuerschuld nach Paragraph 11, Absatz 14, UStG 1994 entstanden sei. Die Rechnungen hätten nur der Realisierung von ungerechtfertigten Umsatzsteuerguthaben gedient, weil die Beschwerdeführerin bereits beim Abschluss der den Rechnungen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte mit der E KG gewusst habe, dass sie von diesen zurücktreten werde. Begründet wird diese Feststellung im Wesentlichen damit, dass die E KG nicht über die Mittel zur Finanzierung der in Rede stehenden Geschäfte verfügt habe, was der Beschwerdeführerin - die wie die E KG der unter einheitlicher Leitung stehenden K Gruppe angehört habe - bekannt gewesen sei.

3 Die Beweiswürdigung der belangten Behörde unterliegt insoweit der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes, als zu beurteilen ist, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist oder ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter diesen Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d.h. ihr mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, 2008/13/0098 und 0188, mwN). 3 Die Beweiswürdigung der belangten Behörde unterliegt insoweit der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes, als zu beurteilen ist, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist oder ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter diesen Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d.h. ihr mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, 2008/13/0098 und 0188, mwN).

4 Mit den Ausführungen in der vorliegenden, vom Verfassungsgerichtshof nach vorheriger Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 21. Februar 2013, B 1134/12-3, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzten Beschwerde, die den Feststellungen der belangten Behörde nur punktuell und nicht in ihrer Gesamtheit entgegen tritt, wird keine Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung aufgezeigt. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerde den Umstand ausblendet, dass die Beschwerdeführerin nach den - insoweit unbestrittenen - Feststellungen der belangten Behörde Teil der unter einheitlicher Leitung stehenden K Gruppe war und beim Abschluss der in Rede stehenden Rechtsgeschäfte über den Wissenstand der E KG verfügt hat.

5 Soweit die Beschwerde - wie im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof - die überlange Verfahrensdauer rügt, genügt es darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin damit noch kein subjektives Recht anführt, in dem sie durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein könnte. Außerdem handelt es sich gegenständlich um einen sehr komplexen Fall, was selbst in der Beschwerde eingeräumt wird. Abgesehen davon ist auf die Vielzahl an Erhebungen zu verweisen, die von der belangten Behörde und in deren Auftrag vom Finanzamt durchgeführt worden sind.

6 Dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz das bescheiderlassende Finanzamt mit weiteren Erhebungen beauftragt, ist durch § 279 Abs. 2 BAO idF vor dem FVwGG 2012 (nunmehr: § 269 Abs. 2 BAO) gedeckt und stellt keinen Verfahrensmangel dar, solange dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit eingeräumt wird, zu den Erhebungsergebnissen des Finanzamtes Stellung zu nehmen. Dass die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt habe, zu den Erhebungsergebnissen des Finanzamtes Stellung zu nehmen, behauptet die Beschwerde nicht. 6 Dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz das bescheiderlassende Finanzamt mit weiteren Erhebungen beauftragt, ist durch Paragraph 279, Absatz 2, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 (nunmehr: Paragraph 269, Absatz 2, BAO) gedeckt und stellt keinen Verfahrensmangel dar, solange dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit eingeräumt wird, zu den Erhebungsergebnissen des Finanzamtes Stellung zu nehmen. Dass die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt habe, zu den Erhebungsergebnissen des Finanzamtes Stellung zu nehmen, behauptet die Beschwerde nicht.

7 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe die Einvernahme der von ihr beantragten Zeugen im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, um von ihrem Fragerecht gemäß § 285 Abs. 6 BAO Gebrauch machen zu können, ist zu entgegnen, dass aus dem Fragerecht nach § 285 Abs. 6 BAO idF vor dem FVwGG 2012 kein Rechtsanspruch darauf resultiert, dass die Einvernahmen beantragter Zeugen vor dem Senat stattfinden müssen. Aus dem Fragerecht ergibt sich auch keine Verpflichtung, vor der Verhandlung (z.B. vom Referenten) vorgenommene Einvernahmen zu wiederholen (vgl. Ritz, BAO4, § 285 Tz 7, sowie zur Rechtslage nach dem FVwGG 2012, Ritz, BAO5, § 275 Tz 8, jeweils mwN). Dass Zeugen bei der mündlichen Verhandlung stellig gemacht und von der belangten Behörde (trotzdem) nicht einvernommen worden seien, wird in der Beschwerde nicht behauptet. 7 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe die Einvernahme der von ihr beantragten Zeugen im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, um von ihrem Fragerecht gemäß Paragraph 285, Absatz 6, BAO Gebrauch machen zu können, ist zu entgegnen, dass aus dem Fragerecht nach Paragraph 285, Absatz 6, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 kein Rechtsanspruch darauf resultiert, dass die Einvernahmen beantragter Zeugen vor dem Senat stattfinden müssen. Aus dem Fragerecht ergibt sich auch keine Verpflichtung, vor der Verhandlung (z.B. vom Referenten) vorgenommene Einvernahmen zu wiederholen vergleiche , Ritz, BAO4, Paragraph 285, Tz 7, sowie zur Rechtslage nach dem FVwGG 2012, Ritz, BAO5, Paragraph 275, Tz 8, jeweils mwN). Dass Zeugen bei der mündlichen Verhandlung stellig gemacht und von der belangten Behörde (trotzdem) nicht einvernommen worden seien, wird in der Beschwerde nicht behauptet.

8 Rechtsfragen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme, werden in der vorliegenden Beschwerde nicht aufgeworfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen. 8 Rechtsfragen, denen im Sinne des Paragraph 33 a, VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme, werden in der vorliegenden Beschwerde nicht aufgeworfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

9 Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da die §§ 47 bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde - nicht statt. 9 Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG hat - da die Paragraphen 47 bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, leg. cit. nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde - nicht statt.

10 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. 10 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 21. September 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013130040.X00

Im RIS seit

07.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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