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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. Mag. A, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Eberhard-Fugger-Straße 2a, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2016, Zl. L503 2005270- 2/11E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (weitere
Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; mitbeteiligte Partei: A GmbH, vertreten durch Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 37; belangte
Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Gebietskrankenkasse), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Revisionswerber auf Grund seiner für die mitbeteiligte Gesellschaft im Zeitraum 1. Februar 2008 bis 31. Dezember 2011 ausgeübten Tätigkeit nicht als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherung unterliege. Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Erkenntnis gegenüber dem Revisionswerber einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich wäre. Der Revisionswerber behauptet zwar, dass es eine "Umsetzung in die Wirklichkeit" zulasse, legt aber nicht dar, welche ihn in seiner Rechtssphäre berührenden Vollzugsakte zu erwarten sein könnten.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Revisionswerber auf Grund seiner für die mitbeteiligte Gesellschaft im Zeitraum 1. Februar 2008 bis 31. Dezember 2011 ausgeübten Tätigkeit nicht als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherung unterliege. Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Erkenntnis gegenüber dem Revisionswerber einem Vollzug im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich wäre. Der Revisionswerber behauptet zwar, dass es eine "Umsetzung in die Wirklichkeit" zulasse, legt aber nicht dar, welche ihn in seiner Rechtssphäre berührenden Vollzugsakte zu erwarten sein könnten.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 22. September 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080146.L00Im RIS seit
11.01.2017Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017