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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des O R in G, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2016, Zl W195 2132678- 1/4E, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberlandesgericht Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Juni 2016, 33 Bs 166/16b, in einer Angelegenheit des Strafvollzuges (Änderung des Vollzugsortes) wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) zurückgewiesen. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
2 Dagegen wendet sich die vorliegende, vom Revisionswerber selbst verfasste Revision, die zur Zulässigkeit geltend macht, es sei die grundsätzliche Rechtsfrage zu lösen, ob öffentlichsubjektive Rechte eines Untergebrachten aufgrund einer nachgewiesenen vorsätzlich falschen Tatsachenaussage der Anstaltsleitung verletzt werden könnten.
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
3 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. 4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
5 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen. 5 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
6 Im vorliegenden Fall hat das BVwG zutreffend ausgeführt, dass ein Rechtszug gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien über die Beschwerde gegen einen Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz in einer Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz an das BVwG gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl Art 130 B-VG). Das Oberlandesgericht Wien hat in dieser Angelegenheit vielmehr als letzte Instanz entschieden (§ 16a Strafvollzugsgesetz vgl dazu sinngemäß VwGH vom 20. Februar 2016, Fr 2016/03/0001). 6 Im vorliegenden Fall hat das BVwG zutreffend ausgeführt, dass ein Rechtszug gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien über die Beschwerde gegen einen Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz in einer Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz an das BVwG gesetzlich nicht vorgesehen ist vergleiche , Artikel 130, B-VG). Das Oberlandesgericht Wien hat in dieser Angelegenheit vielmehr als letzte Instanz entschieden (Paragraph 16 a, Strafvollzugsgesetz vergleiche , dazu sinngemäß VwGH vom 20. Februar 2016, Fr 2016/03/0001).
7 Ausgehend davon zeigt die Revision schon deshalb nicht auf, dass sie von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG abhängt. 7 Ausgehend davon zeigt die Revision schon deshalb nicht auf, dass sie von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt.
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG zurückzuweisen, ohne dass die sonstigen Mängel der Revision einer Verbesserung zugeführt werden müssten. 8 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen, ohne dass die sonstigen Mängel der Revision einer Verbesserung zugeführt werden müssten.
Wien, am 30. September 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030098.L00Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016