TE Vwgh Beschluss 2016/9/27 Ra 2016/03/0098

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Veröffentlicht am 27.09.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
25/02 Strafvollzug;

Norm

B-VG Art130;
StVG §16a;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVG § 16a heute
  2. StVG § 16a gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StVG § 16a gültig von 01.07.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015
  4. StVG § 16a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des O R in G, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2016, Zl W195 2132678- 1/4E, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberlandesgericht Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. Juni 2016, 33 Bs 166/16b, in einer Angelegenheit des Strafvollzuges (Änderung des Vollzugsortes) wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) zurückgewiesen. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

2 Dagegen wendet sich die vorliegende, vom Revisionswerber selbst verfasste Revision, die zur Zulässigkeit geltend macht, es sei die grundsätzliche Rechtsfrage zu lösen, ob öffentlichsubjektive Rechte eines Untergebrachten aufgrund einer nachgewiesenen vorsätzlich falschen Tatsachenaussage der Anstaltsleitung verletzt werden könnten.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

3 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. 4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

5 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen. 5 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

6 Im vorliegenden Fall hat das BVwG zutreffend ausgeführt, dass ein Rechtszug gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien über die Beschwerde gegen einen Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz in einer Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz an das BVwG gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl Art 130 B-VG). Das Oberlandesgericht Wien hat in dieser Angelegenheit vielmehr als letzte Instanz entschieden (§ 16a Strafvollzugsgesetz vgl dazu sinngemäß VwGH vom 20. Februar 2016, Fr 2016/03/0001). 6 Im vorliegenden Fall hat das BVwG zutreffend ausgeführt, dass ein Rechtszug gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien über die Beschwerde gegen einen Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz in einer Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz an das BVwG gesetzlich nicht vorgesehen ist vergleiche , Artikel 130, B-VG). Das Oberlandesgericht Wien hat in dieser Angelegenheit vielmehr als letzte Instanz entschieden (Paragraph 16 a, Strafvollzugsgesetz vergleiche , dazu sinngemäß VwGH vom 20. Februar 2016, Fr 2016/03/0001).

7 Ausgehend davon zeigt die Revision schon deshalb nicht auf, dass sie von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG abhängt. 7 Ausgehend davon zeigt die Revision schon deshalb nicht auf, dass sie von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt.

8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG zurückzuweisen, ohne dass die sonstigen Mängel der Revision einer Verbesserung zugeführt werden müssten. 8 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen, ohne dass die sonstigen Mängel der Revision einer Verbesserung zugeführt werden müssten.

Wien, am 30. September 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030098.L00

Im RIS seit

06.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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