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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision der Mag. E H in W, vertreten durch die Schlösser & Partner Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Körösistraße 17/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10. Juni 2016, Zl. LVwG 80.24-2857/2015-20, betreffend Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung; mitbeteiligte Partei: Mag. H B in W, vertreten durch Folk & Folk, Rechtsanwälte in 8605 Kapfenberg, Lindenplatz 4a), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 2. In den Zulassungsausführungen der vorliegenden ao. Revision (Punkt III.) wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan: 4 2. In den Zulassungsausführungen der vorliegenden ao. Revision (Punkt römisch drei.) wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargetan:
5 2.1. Entgegen der darin enthaltenen Behauptung hat das Verwaltungsgericht durchaus - auf sachverständiger Grundlage - konkret dargelegt, aufgrund welcher öffentlichen Interessen gemäß § 105 WRG 1959 es die beantragte wasserrechtliche Bewilligung versagt hat; für die in diesem Zusammenhang zu treffende Entscheidung war es im Übrigen ohne Belang, ob der Quellwasserbezug, dessen nachträgliche Bewilligung beantragt wurde, bereits "seit über 40 Jahren" besteht. 5 2.1. Entgegen der darin enthaltenen Behauptung hat das Verwaltungsgericht durchaus - auf sachverständiger Grundlage - konkret dargelegt, aufgrund welcher öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 105, WRG 1959 es die beantragte wasserrechtliche Bewilligung versagt hat; für die in diesem Zusammenhang zu treffende Entscheidung war es im Übrigen ohne Belang, ob der Quellwasserbezug, dessen nachträgliche Bewilligung beantragt wurde, bereits "seit über 40 Jahren" besteht.
6 Es ist auch unzutreffend, dass das Verwaltungsgericht den in der Äußerung der Revisionswerberin vom 24. Februar 2016 "eventualiter und hilfsweise" gestellten Antrag "ignoriert" hätte, vielmehr hat das Verwaltungsgericht die von ihm vorgenommene Behandlung jener Äußerung anhand der Umstände des konkreten Verfahrens begründet. Schließlich lässt sich zur Beurteilung des vorliegend angefochtenen Erkenntnisses - entgegen der von der Revisionswerberin in den Zulassungsausführungen vertretenen Auffassung - auch nichts aus dem darin angeführten, eine auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei befindliche Teichanlage betreffenden Bewilligungsbescheid gewinnen.
7 2.2. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür gemäß § 28 Abs. 3 VwGG in der Revision "gesondert" vorzubringenden Gründe zu prüfen hat. Daher wird Abschnitt IV. der vorliegenden außerordentlichen Revision, in welchem "Beschwerdegründe" und Zulassungsausführungen miteinander verquickt werden, dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht, ist doch der Verwaltungsgerichtshof nicht verpflichtet, abseits der in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Zulassungsgründe solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Mai 2016, Ra 2016/07/0038 (Rz 16), mwN). 7 2.2. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG in der Revision "gesondert" vorzubringenden Gründe zu prüfen hat. Daher wird Abschnitt römisch vier. der vorliegenden außerordentlichen Revision, in welchem "Beschwerdegründe" und Zulassungsausführungen miteinander verquickt werden, dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht gerecht, ist doch der Verwaltungsgerichtshof nicht verpflichtet, abseits der in der Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorgebrachten Zulassungsgründe solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 24. Mai 2016, Ra 2016/07/0038 (Rz 16), mwN).
8 3. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. September 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070060.L00Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016