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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §25 Abs1 Z15;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/05/0079Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revisionen der revisionswerbenden Partei U GmbH in A, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Heinrich Gruber-Straße 1, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich 1.) vom 7. März 2016, Zl. LVwG-150732/12/DM/FE (hg. Zl. Ra 2016/05/0078), und 2.) vom 7. März 2016, Zl. LVwG- 150733/12/DM/FE (hg. Zl. Ra 2016/05/0079), jeweils betreffend einen Bauauftrag (belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht jeweils: Gemeinderat der Stadtgemeinde A; weitere Partei jeweils: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, wegen des sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges die beiden Revisionsverfahren zu verbinden. In den Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 4 Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, wegen des sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges die beiden Revisionsverfahren zu verbinden. In den Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
5 Die Revisionen stellen nicht in Abrede, dass bauliche Maßnahmen zur Errichtung der gegenständlichen Lärmschutzwände erst zu einer Zeit gesetzt wurden, als die Ausnahme von Lärmschutzwänden von der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (BO) nicht mehr gegolten hat. Diese Maßnahmen unterliegen damit aber der BO. Im Falle der noch erforderlichen Verfüllung von bereits aufgestellten Metallständern für eine Lärmschutzwand kann nicht - wie es der Revisionswerber meint - von einer bloßen Fertigstellung dieser Wand gesprochen werden. Die Verfüllung ist ein maßgeblicher Teil der zu errichtenden Wand.
6 Gemäß § 31 Abs. 1 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (ROG) dürfen Bebauungspläne dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Nach dem Derogationszusammenhang stehen Flächenwidmungspläne somit höher als Bebauungspläne. Die in den Revisionszulässigkeitsgründen geltend gemachte materielle Derogation des Bebauungsplanes durch den - späteren - Flächenwidmungsplan scheidet folglich aus, was auch vom Verfassungsgerichtshof in dem vom Landesverwaltungsgericht zitierten Erkenntnis vom 27. Februar 2015, V 123-124/2014, dargelegt wurde. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt im Hinblick darauf nicht vor (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Zl. Ro 2015/04/0003). Ob allenfalls Invalidation des Bebauungsplanes durch den späteren Flächenwidmungsplan eingetreten ist, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar, weil es sich dabei um Bedenken betreffend die Rechtmäßigkeit genereller Rechtsvorschriften handelt (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Februar 2015, Zl. Ra 2015/06/0009). 6 Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (ROG) dürfen Bebauungspläne dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Nach dem Derogationszusammenhang stehen Flächenwidmungspläne somit höher als Bebauungspläne. Die in den Revisionszulässigkeitsgründen geltend gemachte materielle Derogation des Bebauungsplanes durch den - späteren - Flächenwidmungsplan scheidet folglich aus, was auch vom Verfassungsgerichtshof in dem vom Landesverwaltungsgericht zitierten Erkenntnis vom 27. Februar 2015, V 123-124/2014, dargelegt wurde. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt im Hinblick darauf nicht vor vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Zl. Ro 2015/04/0003). Ob allenfalls Invalidation des Bebauungsplanes durch den späteren Flächenwidmungsplan eingetreten ist, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar, weil es sich dabei um Bedenken betreffend die Rechtmäßigkeit genereller Rechtsvorschriften handelt vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. Februar 2015, Zl. Ra 2015/06/0009).
7 Wie sich dies auch aus den Ausführungen in den Revisionszulässigkeitsgründen ergibt, kommt nach dem klaren Wortlaut des somit maßgebenden Bebauungsplanes eine Lärmschutzwand nicht in Frage, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zum Inhalt von dessen Regelungen fallbezogen ausscheidet (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053). 7 Wie sich dies auch aus den Ausführungen in den Revisionszulässigkeitsgründen ergibt, kommt nach dem klaren Wortlaut des somit maßgebenden Bebauungsplanes eine Lärmschutzwand nicht in Frage, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zum Inhalt von dessen Regelungen fallbezogen ausscheidet vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053).
8 § 40 Abs. 8 ROG kommt nur zum Tragen, soweit nicht eine entsprechende Maßnahme nach der BO zu setzen ist. Wie bereits dargestellt, unterliegt die hier gegenständliche Bauführung aber der BO. Das Vorbringen zum Inhalt des § 40 Abs. 8 ROG in den Revisionszulässigkeitsgründen kann daher keine relevante Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung betreffen. (Zu ergänzen ist, dass, wie ebenfalls bereits erwähnt, eine Lärmschutzwand nach dem Bebauungsplan nicht in Frage kommt, womit eine Verletzung der Revisionswerberin in ihren Rechten insoweit ausscheidet, als gemäß § 49 Abs. 1 BO iVm § 25 Abs. 1 Z 15 und § 25a Abs. 5 Z 2 BO ein unbedingter Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrag zu erteilen ist, wenn ein nachträglich angezeigtes Bauvorhaben gemäß § 25a Abs. 1 BO - hier: iVm § 30 Abs. 6 Z 1 BO - untersagt werden müsste.) 8 Paragraph 40, Absatz 8, ROG kommt nur zum Tragen, soweit nicht eine entsprechende Maßnahme nach der BO zu setzen ist. Wie bereits dargestellt, unterliegt die hier gegenständliche Bauführung aber der BO. Das Vorbringen zum Inhalt des Paragraph 40, Absatz 8, ROG in den Revisionszulässigkeitsgründen kann daher keine relevante Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung betreffen. (Zu ergänzen ist, dass, wie ebenfalls bereits erwähnt, eine Lärmschutzwand nach dem Bebauungsplan nicht in Frage kommt, womit eine Verletzung der Revisionswerberin in ihren Rechten insoweit ausscheidet, als gemäß Paragraph 49, Absatz eins, BO in Verbindung mit , Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 25 a, Absatz 5, Ziffer 2, BO ein unbedingter Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrag zu erteilen ist, wenn ein nachträglich angezeigtes Bauvorhaben gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, BO - hier: in Verbindung mit , Paragraph 30, Absatz 6, Ziffer eins, BO - untersagt werden müsste.)
9 Im Übrigen enthält das Vorbringen zu den Revisionszulässigkeitsgründen keine Darlegungen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, sondern Ausführungen zur inhaltlichen Begründung der Revisionen.
10 Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 10 Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. September 2016
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050078.L00Im RIS seit
21.11.2016Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018