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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufwandersatzV VwGH 2014;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei *****, gegen das Verwaltungsgericht Wien in einer Bauangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht Wien hat das Erkenntnis vom 5. Juli 2016, Zl. VGW-111/005/6119/2015-1, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da ein gesonderter Ersatz von Portokosten gesetzlich nicht vorgesehen ist. Für den Schriftsatzaufwand (§ 48 Abs. 1 Z 2 VwGG) sind gemäß § 49 Abs. 1 VwGG 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Nr. 8 aus 2014,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da ein gesonderter Ersatz von Portokosten gesetzlich nicht vorgesehen ist. Für den Schriftsatzaufwand (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG) sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VwGG
Pauschalbeträge in der angeführten Verordnung festgesetzt worden (siehe auch § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG).Pauschalbeträge in der angeführten Verordnung festgesetzt worden (siehe auch Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG).
Wien, am 29. September 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016050005.F00Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
19.01.2018