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L70308 Buchmacher Totalisateur Wetten Vorarlberg;Norm
VStG §31 Abs1 idF 2013/I/033;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision 1. des K sowie 2. der K GmbH, beide in W, beide vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 18. April 2016, Zl. LVwG- 1-184/2016-R14, betreffend Übertretung des Vorarlberger Wettengesetzes (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision 1. des K sowie 2. der K GmbH, beide in W, beide vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 18. April 2016, Zl. LVwG- 1-184/2016-R14, betreffend Übertretung des Vorarlberger Wettengesetzes (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis vom 12. Oktober 2015 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz über den Erstrevisionswerber als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Vorarlberger Wettengesetz), LGBl. Nr. 18/2003, i.d.F. LGBl. Nr. 9/2012, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden). Er habe zu verantworten, dass die zweitrevisionswerbende Partei an einer näher bezeichneten Betriebsstätte (in einer Tankstelle) die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt habe, weil dort Wetten gewerbsmäßig abgeschlossen werden könnten, obwohl der Erstrevisionswerber nicht im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung gewesen sei. In der Betriebsstätte bzw. in der Tankstelle stehe seit mindestens zwei bis drei Monaten ein näher bezeichneter Wettterminal, an dem der Kunde selbstständig die Sportwetten auswählen und die Wetten mit den entsprechenden Einsätzen platzieren könne. Der Wettterminal werde seit zwei bis drei Monaten, zumindest bis zum 21. April 2013 betrieben. Der Gesamteinsatz werde dem Spieler vor Beginn durch das Personal der Tankstelle auf eine persönlich zugewiesene Kundenkarte aufgebucht. Die abgeschlossene Wette werde elektronisch festgehalten. Die Wettgewinne würden den Spielern in der Tankstelle in bar ausbezahlt. Die zweitrevisionswerbende Partei hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand. 1 Mit Straferkenntnis vom 12. Oktober 2015 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz über den Erstrevisionswerber als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 15, Absatz 3, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Vorarlberger Wettengesetz), Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012,, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden). Er habe zu verantworten, dass die zweitrevisionswerbende Partei an einer näher bezeichneten Betriebsstätte (in einer Tankstelle) die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt habe, weil dort Wetten gewerbsmäßig abgeschlossen werden könnten, obwohl der Erstrevisionswerber nicht im Besitze der hierfür erforderlichen Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung gewesen sei. In der Betriebsstätte bzw. in der Tankstelle stehe seit mindestens zwei bis drei Monaten ein näher bezeichneter Wettterminal, an dem der Kunde selbstständig die Sportwetten auswählen und die Wetten mit den entsprechenden Einsätzen platzieren könne. Der Wettterminal werde seit zwei bis drei Monaten, zumindest bis zum 21. April 2013 betrieben. Der Gesamteinsatz werde dem Spieler vor Beginn durch das Personal der Tankstelle auf eine persönlich zugewiesene Kundenkarte aufgebucht. Die abgeschlossene Wette werde elektronisch festgehalten. Die Wettgewinne würden den Spielern in der Tankstelle in bar ausbezahlt. Die zweitrevisionswerbende Partei hafte gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG über die verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand.
Im Straferkenntnis wird als Tatzeit 21. April 2013, 9:18 Uhr, als Tatort der Standort der Betriebsstätte und als verletzte Rechtsvorschrift § 15 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 Vorarlberger Wettengesetz, i.d.F. LGBl. Nr. 9/2012, angegeben.Im Straferkenntnis wird als Tatzeit 21. April 2013, 9:18 Uhr, als Tatort der Standort der Betriebsstätte und als verletzte Rechtsvorschrift Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Vorarlberger Wettengesetz, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012,, angegeben.
2 Der von den revisionswerbenden Parteien dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) keine Folge gegeben; das Verwaltungsgericht bestätigte das Straferkenntnis mit mehreren - hier nicht entscheidungswesentlichen - Maßgaben.
3 Dagegen richtet sich die Revision der revisionswerbenden Parteien mit den Anträgen, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
4 Im Rahmen des vom Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision eingeleiteten Vorverfahrens wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5 Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der Bestimmung des § 31 Abs. 2 VStG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Nach Eintritt der (Strafbarkeits-)Verjährung dürfe ein Straferkenntnis nämlich nicht mehr erlassen werden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0074). In der Begründung der Revision wird dazu ausgeführt, dass die Frist des § 31 Abs. 2 VStG nur gewahrt sei, wenn die Beschwerdeentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten wirksam erlassen worden sei. Die Erlassung der Rechtsmittelentscheidung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei sei nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen. Im vorliegenden Fall habe die Frist mit dem Tatzeitpunkt vom 21. April 2013 zu laufen begonnen, sodass die Strafbarkeitsverjährung am 21. April 2016 eingetreten sei. Da die Zustellung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung an die revisionswerbenden Parteien mit 25. April 2016 erst nach Ablauf der in § 31 Abs. 2 VStG geregelten Frist, und damit nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung, erfolgt sei, habe das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. 5 Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, VStG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Nach Eintritt der (Strafbarkeits-)Verjährung dürfe ein Straferkenntnis nämlich nicht mehr erlassen werden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0074). In der Begründung der Revision wird dazu ausgeführt, dass die Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG nur gewahrt sei, wenn die Beschwerdeentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten wirksam erlassen worden sei. Die Erlassung der Rechtsmittelentscheidung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei sei nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen. Im vorliegenden Fall habe die Frist mit dem Tatzeitpunkt vom 21. April 2013 zu laufen begonnen, sodass die Strafbarkeitsverjährung am 21. April 2016 eingetreten sei. Da die Zustellung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung an die revisionswerbenden Parteien mit 25. April 2016 erst nach Ablauf der in Paragraph 31, Absatz 2, VStG geregelten Frist, und damit nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung, erfolgt sei, habe das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Die Revision ist zulässig und begründet:
6 Zufolge § 15 Abs. 1 lit. a Vorarlberger Wettengesetz, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 9/2012, begeht eine Übertretung, wer die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausübt. Nach § 15 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen (u.a.) nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. 6 Zufolge Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Vorarlberger Wettengesetz, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012,, begeht eine Übertretung, wer die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausübt. Nach Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. sind Übertretungen (u.a.) nach Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Damit handelt es sich bei der Übertretung nach § 15 Abs. 1 lit. a Vorarlberger Wettengesetz um ein Ungehorsamsdelikt i.S.d. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört.Damit handelt es sich bei der Übertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Vorarlberger Wettengesetz um ein Ungehorsamsdelikt i.S.d. Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört.
7 Gemäß § 31 Abs. 2 VStG i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn das Straferkenntnis bzw. das dieses bestätigende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird. Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist die Frist des § 31 Abs. 2 VStG nur dann gewahrt, wenn das Straferkenntnis bzw. das dieses bestätigende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes innerhalb der dort genannten dreijährigen Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde, wobei die Erlassung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei nicht geeignet ist, diese Wirkung herbeizuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0074). Als erlassen gilt die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang, wenn sie dem Beschuldigten rechtswirksam zugestellt oder - unabhängig von der in § 29 Abs. 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung - mündlich verkündet wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Mai 2016, Zl. Ra 2015/17/0029, mit Hinweis auf den hg. Beschluss vom 13. Oktober 2015, Zl. Fr 2015/03/0007). 7 Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn das Straferkenntnis bzw. das dieses bestätigende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird. Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist die Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG nur dann gewahrt, wenn das Straferkenntnis bzw. das dieses bestätigende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes innerhalb der dort genannten dreijährigen Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde, wobei die Erlassung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei nicht geeignet ist, diese Wirkung herbeizuführen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0074). Als erlassen gilt die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang, wenn sie dem Beschuldigten rechtswirksam zugestellt oder - unabhängig von der in Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung - mündlich verkündet wird vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 18. Mai 2016, Zl. Ra 2015/17/0029, mit Hinweis auf den hg. Beschluss vom 13. Oktober 2015, Zl. Fr 2015/03/0007).
8 Ausgehend von den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis und der im Straferkenntnis vom 12. Oktober 2015 umschriebenen Tat fällt der Beginn der Frist nach § 31 Abs. 2 zweiter Satz i.V.m. Abs. 1 zweiter Satz VStG auf den 21. April 2013, sodass - wie die Revision zutreffend aufzeigt - die Frist gemäß § 31 Abs. 2 VStG am 21. April 2016 endete. Nach dem - unbestrittenen - Revisionsvorbringen wurde das angefochtene Erkenntnis den revisionswerbenden Parteien am 25. April 2016 zugestellt. In den vorgelegten Verfahrensakten findet sich auch ein Zustellnachweis mit diesem Zustelldatum (wenngleich dieser nicht die Zustellung durch das Verwaltungsgericht belegt, sondern die durch die Bezirkshauptmannschaft vorgenommene Zustellung). 8 Ausgehend von den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis und der im Straferkenntnis vom 12. Oktober 2015 umschriebenen Tat fällt der Beginn der Frist nach Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz eins, zweiter Satz VStG auf den 21. April 2013, sodass - wie die Revision zutreffend aufzeigt - die Frist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG am 21. April 2016 endete. Nach dem - unbestrittenen - Revisionsvorbringen wurde das angefochtene Erkenntnis den revisionswerbenden Parteien am 25. April 2016 zugestellt. In den vorgelegten Verfahrensakten findet sich auch ein Zustellnachweis mit diesem Zustelldatum (wenngleich dieser nicht die Zustellung durch das Verwaltungsgericht belegt, sondern die durch die Bezirkshauptmannschaft vorgenommene Zustellung).
9 Damit wurde das angefochtene Erkenntnis gegenüber dem Beschuldigten erst nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung erlassen, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war. 9 Damit wurde das angefochtene Erkenntnis gegenüber dem Beschuldigten erst nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung erlassen, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.
10 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 i.d.F. BGBl. II Nr. 8/2014. 10 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 3. Oktober 2016
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020150.L00Im RIS seit
21.10.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018