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L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Salzburg;Norm
AVG §75 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 4. September 2015, Zl. LVwG-9/173/21-2015, betreffend Dolmetschkosten im Mindestsicherungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg (unter Spruchpunkt I.) eine Beschwerde des A.L.B. gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 2015, mit dem ein Antrag des A.L.B. auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung abgewiesen worden war, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und A.L.B. (unter Spruchpunkt II.) gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG zur Erstattung der Kosten für die Beiziehung einer nichtamtlichen Dolmetscherin in der Höhe von EUR 92,-- verpflichtet. 1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg (unter Spruchpunkt römisch eins.) eine Beschwerde des A.L.B. gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 2015, mit dem ein Antrag des A.L.B. auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und A.L.B. (unter Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG zur Erstattung der Kosten für die Beiziehung einer nichtamtlichen Dolmetscherin in der Höhe von EUR 92,-- verpflichtet.
2 Unter Spruchpunkt III. sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gegen das Erkenntnis zulässig sei. 2 Unter Spruchpunkt römisch drei. sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gegen das Erkenntnis zulässig sei.
3 Spruchpunkt II. seines Erkenntnisses begründete das Verwaltungsgericht im Kern damit, dass das gegenständliche Verfahren auf dem Antrag des A.L.B. auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung beruhe; mangels entgegenstehender Vorschriften des Sbg. Mindestsicherungsgesetzes (Sbg. MSG) seien die Kosten der Dolmetscherin zur Vernehmung des A.L.B. diesem gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben. 3 Spruchpunkt römisch zwei. seines Erkenntnisses begründete das Verwaltungsgericht im Kern damit, dass das gegenständliche Verfahren auf dem Antrag des A.L.B. auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung beruhe; mangels entgegenstehender Vorschriften des Sbg. Mindestsicherungsgesetzes (Sbg. MSG) seien die Kosten der Dolmetscherin zur Vernehmung des A.L.B. diesem gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben.
4 2. Nur gegen Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Salzburger Landesregierung; zu deren Zulässigkeit führt die Revisionswerberin im Kern aus, entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung stelle § 35 Abs. 2 Sbg. MSG als besondere Verwaltungsvorschrift im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG klar, dass die Kosten des gesamten Vollzugsaufwandes - unter den auch gegebenenfalls notwendige Dolmetschkosten fielen - amtswegig zu tragen seien. 4 2. Nur gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Salzburger Landesregierung; zu deren Zulässigkeit führt die Revisionswerberin im Kern aus, entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung stelle Paragraph 35, Absatz 2, Sbg. MSG als besondere Verwaltungsvorschrift im Sinn des Paragraph 76, Absatz eins, AVG klar, dass die Kosten des gesamten Vollzugsaufwandes - unter den auch gegebenenfalls notwendige Dolmetschkosten fielen - amtswegig zu tragen seien.
5 3. Die Revision ist nicht zulässig.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/07/0080, mwN). 8 Die Frage, ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/07/0080, mwN).
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile mit Erkenntnis vom 9. August 2016, Zl. Ra 2015/10/0125, ausgesprochen, dass - entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Auffassung - § 35 Sbg. MSG keine Regelung darstellt, welche Kosten von Amts wegen zu tragen sind; insbesondere kann aus § 35 Abs. 2 Sbg. MSG keine Ausnahme zur Regelung des § 76 AVG abgeleitet werden, wonach für Barauslagen einer Amtshandlung - somit auch für Dolmetschkosten - grundsätzlich die den verfahrenseinleitenden Antrag stellende Partei aufzukommen hat. 9 Der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile mit Erkenntnis vom 9. August 2016, Zl. Ra 2015/10/0125, ausgesprochen, dass - entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Auffassung - Paragraph 35, Sbg. MSG keine Regelung darstellt, welche Kosten von Amts wegen zu tragen sind; insbesondere kann aus Paragraph 35, Absatz 2, Sbg. MSG keine Ausnahme zur Regelung des Paragraph 76, AVG abgeleitet werden, wonach für Barauslagen einer Amtshandlung - somit auch für Dolmetschkosten - grundsätzlich die den verfahrenseinleitenden Antrag stellende Partei aufzukommen hat.
10 4. Da die von der Revisionswerberin mit Blick auf die Zulässigkeit der erhobenen Revision aufgeworfene Rechtsfrage in der hg. Rechtsprechung somit bereits geklärt wurde, war die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 5. Oktober 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015100055.J00Im RIS seit
03.01.2017Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017