Index
L70508 Schischule Vorarlberg;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des V Skilehrerverbandes in D, vertreten durch Mag. Bernhard Schwendinger, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Bertolini Haus, Marktstraße 4, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 11. April 2016, Zl. LVwG-303-1/2016-R4, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Vorarlberger Schischulgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des römisch fünf Skilehrerverbandes in D, vertreten durch Mag. Bernhard Schwendinger, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Bertolini Haus, Marktstraße 4, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 11. April 2016, Zl. LVwG-303-1/2016-R4, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Vorarlberger Schischulgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 10. Februar 2016 wurde Folgendes ausgesprochen:
"I. Gemäß § 37 Schischulgesetz, LGBl. Nr. 55/2002 in der Fassung LGBl. Nr. 18/2015, werden die Wahlen des Schilehrerverbandes zu sämtlichen Organen des Schilehrerverbandes (Obmann, Obmannstellvertreter, Kassier, Schriftführerin, Ausschuss) im Rahmen der Vollversammlung vom 14.11.2015 von Amts wegen aufgehoben."I. Gemäß Paragraph 37, Schischulgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2002, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2015,, werden die Wahlen des Schilehrerverbandes zu sämtlichen Organen des Schilehrerverbandes (Obmann, Obmannstellvertreter, Kassier, Schriftführerin, Ausschuss) im Rahmen der Vollversammlung vom 14.11.2015 von Amts wegen aufgehoben.
II. Die Aufhebung der Wahlen wird wirksam mit der Neuwahl der Organe. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die am 14.11.2015 gewählten Personen in ihren Funktionen.römisch zwei. Die Aufhebung der Wahlen wird wirksam mit der Neuwahl der Organe. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die am 14.11.2015 gewählten Personen in ihren Funktionen.
III. Innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft der Aufhebungen der Wahlen ist eine außerordentliche Vollversammlung zur Neuwahl der Organe vom Obmann bzw. bei dessen Verhinderung vom Obmannstellvertreter einzuberufen.römisch drei. Innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft der Aufhebungen der Wahlen ist eine außerordentliche Vollversammlung zur Neuwahl der Organe vom Obmann bzw. bei dessen Verhinderung vom Obmannstellvertreter einzuberufen.
IV. Die Einsprüche von M U und E M werden als unzulässig zurückgewiesen."römisch vier. Die Einsprüche von M U und E M werden als unzulässig zurückgewiesen."
2 Gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde namens des Vorarlberger Schilehrerverbandes von dessen ehemaligen Obmann E M Beschwerde erhoben. 2 Gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde namens des Vorarlberger Schilehrerverbandes von dessen ehemaligen Obmann E M Beschwerde erhoben.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 11. April 2016 wurde diese Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
4 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Beschwerde des Vorarlberger Schilehrerverbandes, vertreten durch Obmann E M, wäre gemäß § 34 Abs. 3 Vorarlberger Schischulgesetz nur zulässig, wenn E M zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 11. März 2016 auch Obmann gewesen wäre. Weder dem Schischulgesetz noch den Satzungen des Vorarlberger Schilehrerverbandes sei zu entnehmen, dass eine bloße Wahlanfechtung schon bewirke, dass die Funktion des gewählten Obmannes ende und der vorherige Obmann bis zur Neuwahl erneut Obmann werde oder zumindest den Schilehrerverband nach außen vertrete. Ob der neu gewählte Obmann schon mit Rechtskraft der Wahlaufhebung die Funktion verliere oder erst mit der Neuwahl sei im gegenständlichen Verfahren (gemeint:) nicht relevant, da im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 11. März 2016 der Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 10. Februar 2016 dem Vorarlberger Schilehrerverband gegenüber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die Zustellung sei am 16. Februar 2016 erfolgt, somit sei die Beschwerdefrist noch offen gewesen. 4 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Beschwerde des Vorarlberger Schilehrerverbandes, vertreten durch Obmann E M, wäre gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Vorarlberger Schischulgesetz nur zulässig, wenn E M zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 11. März 2016 auch Obmann gewesen wäre. Weder dem Schischulgesetz noch den Satzungen des Vorarlberger Schilehrerverbandes sei zu entnehmen, dass eine bloße Wahlanfechtung schon bewirke, dass die Funktion des gewählten Obmannes ende und der vorherige Obmann bis zur Neuwahl erneut Obmann werde oder zumindest den Schilehrerverband nach außen vertrete. Ob der neu gewählte Obmann schon mit Rechtskraft der Wahlaufhebung die Funktion verliere oder erst mit der Neuwahl sei im gegenständlichen Verfahren (gemeint:) nicht relevant, da im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 11. März 2016 der Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 10. Februar 2016 dem Vorarlberger Schilehrerverband gegenüber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die Zustellung sei am 16. Februar 2016 erfolgt, somit sei die Beschwerdefrist noch offen gewesen.
5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende
außerordentliche Revision.
6 Die Revision ist nicht zulässig:
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung geltend, das Verwaltungsgericht gehe rechtswidrig davon aus, dass "der langjährige Obmann des Vorarlberger Schilehrerverbandes nicht zur Einbringung der Beschwerde berechtigt gewesen" sei und "die
aufgrund der rechtswidrigen Wahlvorschläge ... rechtswidrig
gewählten Organe zur Vertretung des Vereines nach außen berufen" seien. Eine derartige Rechtsansicht sei verfehlt. Das Verwaltungsgericht spreche der Revisionswerberin "nicht die Parteistellung ab", es tue dies "jedoch indirekt", insbesondere da es "in nicht nachvollziehbarer Weise rechtswidrig gewählte Organe als vertretungsbefugt ansieht".
11 Mit diesem Vorbringen wird keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision fehlen, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Mai 2016, Zl. Ra 2016/05/0035, mwN). 11 Mit diesem Vorbringen wird keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision fehlen, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 24. Mai 2016, Zl. Ra 2016/05/0035, mwN).
12 Nach der klaren Anordnung des § 34 Abs. 3 Vorarlberger Schischulgesetz vertritt der Obmann den Schilehrerverband nach außen. Für die offenbar der Revision zugrundeliegende Auffassung, der Schilehrerverband werde im Falle von "rechtswidrig gewählten Organen" durch den vormaligen Obmann vertreten, vermag diese keine gesetzliche Grundlage ins Treffen zu führen. Dem Gesetz ist auch nicht zu entnehmen, dass rechtswidrige Wahlen vor deren Aufhebung durch Bescheid der Aufsichtsbehörde gemäß § 37 Abs. 2 Vorarlberger Schischulgesetz als wirkungslos anzusehen wären. 12 Nach der klaren Anordnung des Paragraph 34, Absatz 3, Vorarlberger Schischulgesetz vertritt der Obmann den Schilehrerverband nach außen. Für die offenbar der Revision zugrundeliegende Auffassung, der Schilehrerverband werde im Falle von "rechtswidrig gewählten Organen" durch den vormaligen Obmann vertreten, vermag diese keine gesetzliche Grundlage ins Treffen zu führen. Dem Gesetz ist auch nicht zu entnehmen, dass rechtswidrige Wahlen vor deren Aufhebung durch Bescheid der Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Vorarlberger Schischulgesetz als wirkungslos anzusehen wären.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
14 Die Revision war daher schon aus diesem Grund - unbeschadet der Frage, ob sie durch ein vertretungsbefugtes Organ der Revisionswerberin erhoben wurde - zurückzuweisen. Wien, am 5. Oktober 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100066.L00Im RIS seit
24.11.2016Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016