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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. Prok. Mag. (FH) K T, 2. Dipl.-HTL-Ing. W B, 3. Mag. F H, 4. Dipl. Päd. E H, 5. S S und 6. J S, alle in G, alle vertreten durch Dr. Franz M. Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 9. Dezember 2015, Zl. LVwG 50.17-2668/2015-9, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Stadtsenat der Stadt G; mitbeteiligte Partei: E GmbH in B; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt G (belangte Behörde) vom 29. Juli 2015 wurde der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit zwölf Wohneinheiten, einer Tiefgarage für 15 PKW-Abstellplätzen, von Flugdächern und zur Geländeveränderung auf den Grundstücken Nr. 2092/25 und 2092/26 der EZ 1722, KG G, (laut dem angefochtenen Erkenntnis nunmehr bestehend aus dem Grundstück Nr. 2092/25) in G mit näher genannten Auflagen erteilt.
2 Die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) vom 9. Dezember 2015 als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
3 Die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien sind Hälfteeigentümer der an die Baufläche nördlich angrenzenden Liegenschaft EZ 1899, bestehend aus den Grundstücken Nr. 2092/24 und 2092/25. Die dritt- und viertrevisionswerbenden Parteien sind Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 2014, bestehend aus den Grundstücken Nr. 2092/33 und 2092/172. Die fünft- und sechstrevisionswerbenden Parteien sind Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 2088, bestehend aus den Grundstücken Nr. 2092/34 und 2092/179. Zwischen den beiden östlich der Baufläche liegenden Liegenschaften der dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien und der Baufläche verläuft die öffentliche Straße "Z-Straße".
4 Gegen das Erkenntnis des LVwG vom 9. Dezember 2015 richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8 In ihren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision bringen die revisionswerbenden Parteien vor, die Baubehörde erster Instanz habe unter Missachtung grundlegender Verfahrensvorschriften, unter anderem unter Missachtung des zwingenden Gebots des Parteiengehörs die Baubewilligung erteilt. Die revisionswerbenden Parteien hätten in ihrer Beschwerde an das LVwG ausdrücklich auf die Mängel und Unvollständigkeit der Projektunterlagen hingewiesen. Insbesondere hätten sie das Fehlen der Nulllinie in den Plänen bemängelt und dazu ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, auf Basis welchen Ausgangspunktes vom natürlichen Gelände aus die von der mitbeteiligten Partei beantragte und bewilligte Geländeveränderung stattfinden solle. Auch in der (vom LVwG durchgeführten) mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 hätten die revisionswerbenden Parteien das Fehlen der Nulllinie bemängelt. Gemäß dem zwingendes Recht darstellenden § 23 Abs. 1 Z 6 Steiermärkisches Baugesetz (BauG) habe das Projekt jedenfalls die Darstellung der geplanten Geländeveränderungen (ursprüngliches und neues Gelände) in den Schnitten und Ansichten zu enthalten. Die fehlende Angabe eines Höhenbezugspunktes im Lageplan, auf dessen Höhe das gesamte Bauwerk zu beziehen sei, bewirke weiter die Hinderung der revisionswerbenden Parteien als betroffene Nachbarn an der Wahrnehmung ihrer Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 (Abstände gemäß § 13 BauG) und Z 5 (Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen, z.B. durch abfließende Oberflächenwässer) BauG. Insofern hindere die fehlende Projektplanangabe eines Höhenfestpunktes (Nulllinie) die Nachbarn an der Wahrnehmung ihrer Nachbarrechte in Bezug auf die Abstände, weil ohne diesen Höhenfestpunkt nicht nachvollziehbar sei bzw. im Weiteren nicht überprüfbar bleibe, ob das insbesondere für die Grenzabstandseinhaltung maßgebliche Kellergeschoss überwiegend (im Mittel 1,5 m) über dem natürlichen Gelände zu liegen komme oder nicht (Hinweis auf das mit der Revision vorgelegte Gutachten des Architekten Dipl.-Ing. H W, Staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker, Raumordnungs-, Bau- und Ortsbild-Sachverständiger, vom 27. Jänner 2016). 8 In ihren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision bringen die revisionswerbenden Parteien vor, die Baubehörde erster Instanz habe unter Missachtung grundlegender Verfahrensvorschriften, unter anderem unter Missachtung des zwingenden Gebots des Parteiengehörs die Baubewilligung erteilt. Die revisionswerbenden Parteien hätten in ihrer Beschwerde an das LVwG ausdrücklich auf die Mängel und Unvollständigkeit der Projektunterlagen hingewiesen. Insbesondere hätten sie das Fehlen der Nulllinie in den Plänen bemängelt und dazu ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, auf Basis welchen Ausgangspunktes vom natürlichen Gelände aus die von der mitbeteiligten Partei beantragte und bewilligte Geländeveränderung stattfinden solle. Auch in der (vom LVwG durchgeführten) mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 hätten die revisionswerbenden Parteien das Fehlen der Nulllinie bemängelt. Gemäß dem zwingendes Recht darstellenden Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 6, Steiermärkisches Baugesetz (BauG) habe das Projekt jedenfalls die Darstellung der geplanten Geländeveränderungen (ursprüngliches und neues Gelände) in den Schnitten und Ansichten zu enthalten. Die fehlende Angabe eines Höhenbezugspunktes im Lageplan, auf dessen Höhe das gesamte Bauwerk zu beziehen sei, bewirke weiter die Hinderung der revisionswerbenden Parteien als betroffene Nachbarn an der Wahrnehmung ihrer Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, (Abstände gemäß Paragraph 13, BauG) und Ziffer 5, (Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen, z.B. durch abfließende Oberflächenwässer) BauG. Insofern hindere die fehlende Projektplanangabe eines Höhenfestpunktes (Nulllinie) die Nachbarn an der Wahrnehmung ihrer Nachbarrechte in Bezug auf die Abstände, weil ohne diesen Höhenfestpunkt nicht nachvollziehbar sei bzw. im Weiteren nicht überprüfbar bleibe, ob das insbesondere für die Grenzabstandseinhaltung maßgebliche Kellergeschoss überwiegend (im Mittel 1,5 m) über dem natürlichen Gelände zu liegen komme oder nicht (Hinweis auf das mit der Revision vorgelegte Gutachten des Architekten Dipl.-Ing. H W, Staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker, Raumordnungs-, Bau- und Ortsbild-Sachverständiger, vom 27. Jänner 2016).
Das LVwG habe das Beschwerdevorbringen der revisionswerbenden Parteien unbeachtet gelassen und die Verfahrensmängel nicht behoben. Es habe ein Projekt nach einem mangelhaften Verfahren und aufgrund mangelhafter und unvollständiger Projektunterlagen bewilligt, obwohl die revisionswerbenden Parteien auf die Mängel hingewiesen und deren Behebung beantragt hätten. Wenn das LVwG entsprechend dem Gebot des § 37 AVG für die Übermittlung der von der Baubehörde eingeholten und den revisionswerbenden Parteien vorenthaltenen Sachverständigengutachten an die revisionswerbenden Parteien gesorgt hätte, "hätten diese zu den Gutachten Stellung nehmen können und auf die Mängel der Projektunterlagen verweisen können, worauf das Projekt modifiziert und eine Behebung der Mängel erfolgt, sowie die entscheidungsrelevante Sachverhaltsgrundlage entsprechend ergänzt worden wäre". Das LVwG sei seinem Auftrag als Rechtsschutzinstanz zur Überprüfung und Kontrolle des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens nicht nachgekommen, was mangels ordentlichen Rechtsweges zu den Höchstgerichten die Frage mit grundlegender Bedeutung aufwerfe (Hervorhebung des nachstehenden Textes in der Revision),Das LVwG habe das Beschwerdevorbringen der revisionswerbenden Parteien unbeachtet gelassen und die Verfahrensmängel nicht behoben. Es habe ein Projekt nach einem mangelhaften Verfahren und aufgrund mangelhafter und unvollständiger Projektunterlagen bewilligt, obwohl die revisionswerbenden Parteien auf die Mängel hingewiesen und deren Behebung beantragt hätten. Wenn das LVwG entsprechend dem Gebot des Paragraph 37, AVG für die Übermittlung der von der Baubehörde eingeholten und den revisionswerbenden Parteien vorenthaltenen Sachverständigengutachten an die revisionswerbenden Parteien gesorgt hätte, "hätten diese zu den Gutachten Stellung nehmen können und auf die Mängel der Projektunterlagen verweisen können, worauf das Projekt modifiziert und eine Behebung der Mängel erfolgt, sowie die entscheidungsrelevante Sachverhaltsgrundlage entsprechend ergänzt worden wäre". Das LVwG sei seinem Auftrag als Rechtsschutzinstanz zur Überprüfung und Kontrolle des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens nicht nachgekommen, was mangels ordentlichen Rechtsweges zu den Höchstgerichten die Frage mit grundlegender Bedeutung aufwerfe (Hervorhebung des nachstehenden Textes in der Revision),
"auf welche Art und Weise eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen verwaltungsbehördlichen Handelns erfolgt, wenn die einzige zu dieser Kontrolle vorgesehene Instanz, das Landesverwaltungsgericht, ihren ausdrücklichen Rechtsschutz- und Kontrollauftrag nicht wahrnimmt."
Angesichts dieser Umstände - so die revisionswerbenden Parteien weiter - (Hervorhebung des nachfolgenden Textes in der Revision) "weicht die angefochtene Entscheidung auch von der eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, zumal der Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Spruchpraxis auf den zwingenden Charakter des § 37 AVG zum Parteiengehör verwiesen hat". Die revisionswerbenden Parteien zitieren dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1948, Zl. 469/46, Slg. N.F. 637 A/1948.Angesichts dieser Umstände - so die revisionswerbenden Parteien weiter - (Hervorhebung des nachfolgenden Textes in der Revision) "weicht die angefochtene Entscheidung auch von der eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, zumal der Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Spruchpraxis auf den zwingenden Charakter des Paragraph 37, AVG zum Parteiengehör verwiesen hat". Die revisionswerbenden Parteien zitieren dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1948, Zl. 469/46, Slg. N.F. 637 A/1948.
Schließlich wird in den Zulassungsgründen der Revision (ebenfalls durch Hervorhebung verstärkt) Folgendes ausgeführt:
"Wenn das Landesverwaltungsgericht Steiermark in der angefochtenen Entscheidung die unterlassene Wahrung des Gebot(s) des Parteiengehörs in Bezug auf die den Revisionswerbern nicht übermittelten Sachverständigengutachten vollständig übergeht und die unterlassene Wahrung des Gebots des Parteiengehörs in Bezug auf die den Revisionswerbern nicht übermittelten Austauschpläne mit der Bemerkung übergeht, dass die Planänderung ohnedies ‚nicht wesentlich' gewesen sei und die ‚Beschwerdeführer durch die unterlassene Wahrung des Parteiengehörs in keinem subjektiv öffentlichen Nachbarrecht verletzt worden wären' (vgl. Erkenntnis vom 9.12.2015, S. 9), erzeugt das Gericht eine erhebliche und relevante Abweichung seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, so dass die vorliegende Revision zur Wahrung von Rechtssicherheit jedenfalls zuzulassen ist.""Wenn das Landesverwaltungsgericht Steiermark in der angefochtenen Entscheidung die unterlassene Wahrung des Gebot(s) des Parteiengehörs in Bezug auf die den Revisionswerbern nicht übermittelten Sachverständigengutachten vollständig übergeht und die unterlassene Wahrung des Gebots des Parteiengehörs in Bezug auf die den Revisionswerbern nicht übermittelten Austauschpläne mit der Bemerkung übergeht, dass die Planänderung ohnedies ‚nicht wesentlich' gewesen sei und die ‚Beschwerdeführer durch die unterlassene Wahrung des Parteiengehörs in keinem subjektiv öffentlichen Nachbarrecht verletzt worden wären' vergleiche , Erkenntnis vom 9.12.2015, S. 9), erzeugt das Gericht eine erhebliche und relevante Abweichung seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, so dass die vorliegende Revision zur Wahrung von Rechtssicherheit jedenfalls zuzulassen ist."
9 Mit diesen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision werden - teilweise vermengt - eine Verletzung des Parteiengehörs und eine Mangelhaftigkeit der der baurechtlichen Bewilligung zugrunde liegenden Pläne behauptet. Rechtsfragen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, werden damit aus nachstehenden Gründen nicht aufgeworfen. 9 Mit diesen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision werden - teilweise vermengt - eine Verletzung des Parteiengehörs und eine Mangelhaftigkeit der der baurechtlichen Bewilligung zugrunde liegenden Pläne behauptet. Rechtsfragen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, werden damit aus nachstehenden Gründen nicht aufgeworfen.
10 Zunächst ist zu bemerken, dass sich die Zulässigkeitsausführungen schon insofern als mangelhaft erweisen, als die den revisionswerbenden Parteien "nicht übermittelten Sachverständigengutachten" sowie die ihnen "nicht übermittelten Austauschpläne", hinsichtlich derer eine Verletzung des Parteiengehörs vorgebracht wird, nicht konkretisiert werden. Erst unter Berücksichtigung der Darlegungen des LVwG im angefochtenen Erkenntnis und der sonstigen Ausführungen in der Revision (ein Verweis auf diesen sonstigen Revisionsinhalt in der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeit wäre jedoch nicht ausreichend - vgl. den hg. Beschluss vom 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0003 - und erfolgt gegenständlich auch nicht ausdrücklich) ergibt sich, dass sich das in Rede stehende Vorbringen auf "das schalltechnische Gutachten/die ablufttechnische Stellungnahme" des Umweltamtes der Stadt G vom 3. Juli 2015, das Gutachten der Stadtplanung der Stadt G vom 9. Juli 2015 und - wie in dem in der Revision dargestellten Revisionssachverhalt ausgeführt wird - um einen mit 30. Juni 2015 datierten Austauschplan (Plan Nr. 03 - Dachgeschoss - Schnitt - Ansichten) bezieht. 10 Zunächst ist zu bemerken, dass sich die Zulässigkeitsausführungen schon insofern als mangelhaft erweisen, als die den revisionswerbenden Parteien "nicht übermittelten Sachverständigengutachten" sowie die ihnen "nicht übermittelten Austauschpläne", hinsichtlich derer eine Verletzung des Parteiengehörs vorgebracht wird, nicht konkretisiert werden. Erst unter Berücksichtigung der Darlegungen des LVwG im angefochtenen Erkenntnis und der sonstigen Ausführungen in der Revision (ein Verweis auf diesen sonstigen Revisionsinhalt in der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeit wäre jedoch nicht ausreichend - vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0003 - und erfolgt gegenständlich auch nicht ausdrücklich) ergibt sich, dass sich das in Rede stehende Vorbringen auf "das schalltechnische Gutachten/die ablufttechnische Stellungnahme" des Umweltamtes der Stadt G vom 3. Juli 2015, das Gutachten der Stadtplanung der Stadt G vom 9. Juli 2015 und - wie in dem in der Revision dargestellten Revisionssachverhalt ausgeführt wird - um einen mit 30. Juni 2015 datierten Austauschplan (Plan Nr. 03 - Dachgeschoss - Schnitt - Ansichten) bezieht.
11 Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die Revisionswerberin günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. dazu u.a. die hg. Beschlüsse vom 29. Jänner 2016, Ra 2015/06/0124, und vom 27. April 2016, Ra 2016/05/0017, jeweils mwN). 11 Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die Revisionswerberin günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , dazu u.a. die hg. Beschlüsse vom 29. Jänner 2016, Ra 2015/06/0124, und vom 27. April 2016, Ra 2016/05/0017, jeweils mwN).
12 Diesem Erfordernis entsprechen die Ausführungen der revisionswerbenden Parteien, sie hätten, wären ihnen die vorenthaltenen Sachverständigen-Gutachten übermittelt worden, "zu den Gutachten Stellung nehmen können und auf die Mängel der Projektunterlagen verweisen können", nicht. Zum einen legen sie damit nicht dar, was sie den genannten - im Übrigen gemäß der insoweit unbekämpft gebliebenen Verhandlungsschrift des LVwG vom 9. Dezember 2015 von der Richterin in der mündlichen Verhandlung verlesenen - Gutachten inhaltlich entgegengehalten hätten. Zum anderen bleibt unklar, weshalb die Kenntnis der genannten Gutachten (betreffend Schalltechnik, Abluft bzw. Straßen- Orts- und Landschaftsbild) erforderlich gewesen wäre, um "Mängel der Projektunterlagen" (in den Zulässigkeitsausführungen wird das Fehlen der "Nulllinie" in den Plänen bemängelt) geltend zu machen.
13 Soweit sich das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien betreffend die Nichtgewährung von Parteiengehör auf den Austauschplan Nr. 03 bezieht, ist anzumerken, dass gemäß den Ausführungen des Vertreters der mitbeteiligten Partei (Bauwerberin) in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 mit diesem Plan lediglich eine Projektmodifikation durch eine Verkleinerung der Dachfläche im Interesse der Nachbarn erfolgt sei. Der damit übereinstimmenden Beurteilung des LVwG im angefochtenen Erkenntnis, es sei das eingereichte Bauvorhaben durch die im Zuge des Bewilligungsverfahrens erfolgte Planänderung nicht wesentlich und keinesfalls zum Nachteil der Nachbarn verändert worden, treten die revisionswerbenden Parteien in ihren Zulässigkeitsausführungen inhaltlich nicht entgegen. Demnach kann dem LVwG aber - entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien - nicht vorgeworfen werden, es sei mit seinen Erwägungen, die revisionswerbenden Parteien seien durch die unterlassene Wahrung des Parteiengehörs im Zusammenhang mit der erfolgten Planänderung in keinem subjektivöffentlichen Nachbarrecht verletzt worden, von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. das Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, 2005/06/0244). 13 Soweit sich das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien betreffend die Nichtgewährung von Parteiengehör auf den Austauschplan Nr. 03 bezieht, ist anzumerken, dass gemäß den Ausführungen des Vertreters der mitbeteiligten Partei (Bauwerberin) in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 mit diesem Plan lediglich eine Projektmodifikation durch eine Verkleinerung der Dachfläche im Interesse der Nachbarn erfolgt sei. Der damit übereinstimmenden Beurteilung des LVwG im angefochtenen Erkenntnis, es sei das eingereichte Bauvorhaben durch die im Zuge des Bewilligungsverfahrens erfolgte Planänderung nicht wesentlich und keinesfalls zum Nachteil der Nachbarn verändert worden, treten die revisionswerbenden Parteien in ihren Zulässigkeitsausführungen inhaltlich nicht entgegen. Demnach kann dem LVwG aber - entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien - nicht vorgeworfen werden, es sei mit seinen Erwägungen, die revisionswerbenden Parteien seien durch die unterlassene Wahrung des Parteiengehörs im Zusammenhang mit der erfolgten Planänderung in keinem subjektivöffentlichen Nachbarrecht verletzt worden, von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen vergleiche , das Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, 2005/06/0244).
14 Hinsichtlich des Einwandes planlicher Mängel, nämlich des behaupteten Fehlens der Nulllinie bzw. eines Höhenbezugspunktes in den Plänen, weshalb nicht ersichtlich sei, auf Basis welchen Ausgangspunktes vom natürlichen Gelände aus die beantragten Geländeveränderungen stattfinden sollten, ferner die revisionswerbenden Parteien gehindert seien, ihre Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 (Abstände gemäß § 13 BauG) und Z 5 (Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen, z.B. durch abfließende Oberflächenwässer) geltend zu machen, und eine Überprüfbarkeit des für die Grenzabstandseinhaltung maßgeblichen Kellergeschoßes nicht gegeben sei, enthalten die Zulässigkeitsausführungen der Revision von Vornherein keine konkret formulierte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Das Aufzeigen einer solchen Rechtsfrage hätte - im Falle der Behauptung des Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - überdies die konkrete, unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgende Darstellung erfordert, von welcher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien abgewichen worden sein soll (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2016, Ra 2015/06/0130, mwN). Auch diesem Erfordernis wird in der vorliegenden Revision nicht entsprochen. 14 Hinsichtlich des Einwandes planlicher Mängel, nämlich des behaupteten Fehlens der Nulllinie bzw. eines Höhenbezugspunktes in den Plänen, weshalb nicht ersichtlich sei, auf Basis welchen Ausgangspunktes vom natürlichen Gelände aus die beantragten Geländeveränderungen stattfinden sollten, ferner die revisionswerbenden Parteien gehindert seien, ihre Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, (Abstände gemäß Paragraph 13, BauG) und Ziffer 5, (Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen, z.B. durch abfließende Oberflächenwässer) geltend zu machen, und eine Überprüfbarkeit des für die Grenzabstandseinhaltung maßgeblichen Kellergeschoßes nicht gegeben sei, enthalten die Zulässigkeitsausführungen der Revision von Vornherein keine konkret formulierte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Das Aufzeigen einer solchen Rechtsfrage hätte - im Falle der Behauptung des Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - überdies die konkrete, unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgende Darstellung erfordert, von welcher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien abgewichen worden sein soll vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2016, Ra 2015/06/0130, mwN). Auch diesem Erfordernis wird in der vorliegenden Revision nicht entsprochen.
15 Dessen ungeachtet hat das LVwG im angefochtenen Erkenntnis argumentiert, der Einwand, aus den Plänen sei nicht ableitbar, welche Geländeveränderungen stattfinden sollen, sei nicht zutreffend, weil, "wenn auch nicht in der gewünschten Deutlichkeit dargestellt, doch bereits im Einreichplan Nr. 02 vom 04.02.2015 unter ‚Ansicht Nord-Süd' sowie ‚Ansicht Ost V1' die Geländeveränderungen und insbesondere im Norden die erhöhte Lage der Terrasse der Wohnung 4 ersichtlich" sei. Auf diese begründenden Darlegungen des LVwG gehen die Zulässigkeitsausführungen der Revision nicht konkret ein.
16 Zudem führte das LVwG aus, dass der in Rede stehende Einwand der revisionswerbenden Parteien präkludiert sei. In diesem Zusammenhang enthält das angefochtene Erkenntnis zwar keine weiteren Ausführungen, die revisionswerbenden Parteien treten diesem Argument des LVwG aber auch nicht entgegen. Vielmehr wird auch in den Zulässigkeitsausführungen der Revision stets (lediglich) auf ein "in der Beschwerde" (und in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG) erstattetes Vorbringen verwiesen. Angesichts der nach den Aktenunterlagen den revisionswerbenden Parteien persönlich zugestellten und unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 27 Abs. 1 BauG erfolgten Ladung zu der von der Baubehörde erster Instanz am 8. Juni 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie des nicht in Zweifel gezogenen Inhalts der diesbezüglichen Verhandlungsschrift ist auch nicht zu erkennen, weshalb die Begründung des LVwG, die revisionswerbenden Parteien seien mit dem genannten Einwand des Vorliegens planlicher Mängel präkludiert, unzutreffend sein sollte. In diesem Zusammenhang wird somit - abgesehen vom Fehlen einer konkreten Formulierung - bereits deswegen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung erfolgreich geltend gemacht, weil das angefochtene Erkenntnis - selbst wenn man die auf den Einreichplan Nr. 02 Bezug nehmende Argumentation des LVwG nicht teilte - auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 4. August 2015, Ra 2015/06/0045, und vom 5. November 2015, Ra 2015/06/0054, jeweils mwN). 16 Zudem führte das LVwG aus, dass der in Rede stehende Einwand der revisionswerbenden Parteien präkludiert sei. In diesem Zusammenhang enthält das angefochtene Erkenntnis zwar keine weiteren Ausführungen, die revisionswerbenden Parteien treten diesem Argument des LVwG aber auch nicht entgegen. Vielmehr wird auch in den Zulässigkeitsausführungen der Revision stets (lediglich) auf ein "in der Beschwerde" (und in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG) erstattetes Vorbringen verwiesen. Angesichts der nach den Aktenunterlagen den revisionswerbenden Parteien persönlich zugestellten und unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 27, Absatz eins, BauG erfolgten Ladung zu der von der Baubehörde erster Instanz am 8. Juni 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie des nicht in Zweifel gezogenen Inhalts der diesbezüglichen Verhandlungsschrift ist auch nicht zu erkennen, weshalb die Begründung des LVwG, die revisionswerbenden Parteien seien mit dem genannten Einwand des Vorliegens planlicher Mängel präkludiert, unzutreffend sein sollte. In diesem Zusammenhang wird somit - abgesehen vom Fehlen einer konkreten Formulierung - bereits deswegen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung erfolgreich geltend gemacht, weil das angefochtene Erkenntnis - selbst wenn man die auf den Einreichplan Nr. 02 Bezug nehmende Argumentation des LVwG nicht teilte - auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht vergleiche , dazu die hg. Beschlüsse vom 4. August 2015, Ra 2015/06/0045, und vom 5. November 2015, Ra 2015/06/0054, jeweils mwN).
17 Ergänzend ist anzumerken, dass das LVwG auch mit seiner Begründung, den dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien komme hinsichtlich ihres Einwandes, die Abstandsvorschriften würden nicht eingehalten, kein Mitspracherecht zu, weil zwischen ihren Grundstücken und der Baufläche die öffentliche Verkehrsfläche "Z-Straße" verlaufe, nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. § 26 Abs. 1 Z 2 iVm § 13 Abs. 13 erster Fall BauG sowie das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2012, 2012/06/0125). 17 Ergänzend ist anzumerken, dass das LVwG auch mit seiner Begründung, den dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien komme hinsichtlich ihres Einwandes, die Abstandsvorschriften würden nicht eingehalten, kein Mitspracherecht zu, weil zwischen ihren Grundstücken und der Baufläche die öffentliche Verkehrsfläche "Z-Straße" verlaufe, nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist vergleiche , Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 13, erster Fall BauG sowie das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2012, 2012/06/0125).
18 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. Oktober 2016
Schlagworte
ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060031.L00Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
30.12.2016