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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. Jänner 2015, Zl. VGW-021/V/021/34099/2014-1, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien wurden über den Revisionswerber gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 175 verhängt, weil es dieser als Filialgeschäftsführer eines näher bezeichneten Unternehmens zu verantworten habe, dass in einer näher bezeichneten Betriebsanlage zwei bestimmt bezeichnete Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides nicht eingehalten worden seien. 1 Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien wurden über den Revisionswerber gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 175 verhängt, weil es dieser als Filialgeschäftsführer eines näher bezeichneten Unternehmens zu verantworten habe, dass in einer näher bezeichneten Betriebsanlage zwei bestimmt bezeichnete Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides nicht eingehalten worden seien.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen von je EUR 175 auf je EUR 50 herabgesetzt wurden.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis verstoße gegen das Verbot der Doppelbestrafung.
7 Betreffend dieses Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. Jänner 2015 die Anfechtung des Straferkenntnisses ausdrücklich auf die Bekämpfung des Strafausmaßes eingeschränkt hat. Daher ist hinsichtlich der Schuld, also hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, Teilrechtskraft eingetreten (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, 98/10/0313, mit Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. April 1979, VwSlg. 9828/A). Die Frage der strafbaren Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes kann daher nicht mehr zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht werden. 7 Betreffend dieses Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. Jänner 2015 die Anfechtung des Straferkenntnisses ausdrücklich auf die Bekämpfung des Strafausmaßes eingeschränkt hat. Daher ist hinsichtlich der Schuld, also hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat und der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, Teilrechtskraft eingetreten vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, 98/10/0313, mit Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. April 1979, VwSlg. 9828/A). Die Frage der strafbaren Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes kann daher nicht mehr zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht werden.
8 Damit wird in den gesondert auszuführenden Zulässigkeitsgründen keine Rechtsfrage angesprochen, von deren Lösung die erhobene Revision abhängig wäre.
9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. Oktober 2016
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040079.L00Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016