Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BVergG 2006 §125 Abs3 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. Februar 2015, Zl. LVwG-840005/32/Kü/AK, betreffend Vergabekontrollverfahren (mitbeteiligte Parteien: *****), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Antrag, festzustellen, dass im Vergabeverfahren des Landes Oberösterreich betreffend ein näher bezeichnetes Bauvorhaben aufgrund eines Verstoßes gegen bundesgesetzliche Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt wurde, stattgegeben.
2 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das Angebot der Zuschlagsempfängerin habe in drei Positionen jeweils einen betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbaren Preis aufgewiesen, der daher als nicht plausibel zu beurteilen sei. Dieser Umstand habe zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises geführt, weshalb das betreffende Angebot auszuscheiden gewesen wäre.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 Das Verwaltungsgericht hatte - wie im Vorerkenntnis zu der hier angefochtenen Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten worden war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2011, 2007/04/0076) - im gegenständlichen Verfahren vertieft zu prüfen, ob die in Rede stehenden negativen Einheitspreise (§ 125 Abs. 3 Z 2 BVergG 2006) betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar seien (§ 125 Abs. 4 leg. cit.) und im Falle der Verneinung zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises führen würden, die die Ausscheidung des Angebotes der Zuschlagsempfängerin nach sich ziehen hätte müssen (§ 129 Abs. 1 Z 3 BVergG 2006). 6 Das Verwaltungsgericht hatte - wie im Vorerkenntnis zu der hier angefochtenen Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten worden war vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2011, 2007/04/0076) - im gegenständlichen Verfahren vertieft zu prüfen, ob die in Rede stehenden negativen Einheitspreise (Paragraph 125, Absatz 3, Ziffer 2, BVergG 2006) betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar seien (Paragraph 125, Absatz 4, leg. cit.) und im Falle der Verneinung zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises führen würden, die die Ausscheidung des Angebotes der Zuschlagsempfängerin nach sich ziehen hätte müssen (Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006).
7 Das Verwaltungsgericht kommt fallbezogen auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin wegen der festgestellten nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises im Sinne des § 129 Abs. 1 Z 3 BVergG 2006 auszuscheiden gewesen wäre. 7 Das Verwaltungsgericht kommt fallbezogen auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin wegen der festgestellten nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises im Sinne des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 auszuscheiden gewesen wäre.
8 Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. Dass die im Einzelfall getroffene Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unvertretbar sei, vermag die Revision nicht aufzuzeigen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 2015, Ro 2014/04/0063, und vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0022). 8 Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. Dass die im Einzelfall getroffene Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unvertretbar sei, vermag die Revision nicht aufzuzeigen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 2015, Ro 2014/04/0063, und vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0022).
9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. Oktober 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040034.M00Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016