RS Vwgh 2008/2/21 2007/07/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2008
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111;
WRG 1959 §50 Abs1;

Rechtssatz

Die Wasserberechtigten haben "ihre" Wasserbenutzungsanlagen samt den dazu gehörigen Nebenanlagen (Kanäle, künstliche Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstige Vorrichtungen) in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Es muss sich danach um Wasserbenutzungsanlagen handeln, die den Wasserberechtigten zuzurechnen sind. Aus dem Auftrag, diese Wasserbenutzungsanlagen und die dazu gehörigen Nebenanlagen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten, ergibt sich, dass eine Anlage insoweit dem Wasserberechtigten zuzurechnen ist, als sie von der Bewilligung erfasst ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070010.X02

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten