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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Fristsetzungsanträge der *****, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Verfahren werden als gegenstandslos geworden erklärt und eingestellt.
Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 3.172,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird jeweils abgewiesen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen jeweils vom 17. Juni 2016, GZ W158 2113537-1/6E (betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011), GZ W158 2113780-1/6E (betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013), GZ W158 2115840-1/5E (betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010), GZ W158 2115481- 1/4E (betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012), erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Die Antragstellerin hat auf Anfrage mitgeteilt, dass damit sämtliche Verfahren "erledigt" seien. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie sich als klaglos gestellt erachtet.
3 Die Fristsetzungsanträge waren daher gemäß § 33 Abs 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, nach deren Verbindung zur gemeinsamen Erledigung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen (vgl auch VwGH vom 17. Mai 1988, 88/11/0012). 3 Die Fristsetzungsanträge waren daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG, der nach Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, nach deren Verbindung zur gemeinsamen Erledigung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen vergleiche , auch VwGH vom 17. Mai 1988, 88/11/0012).
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 58 Abs 2 VwGG. Soweit die Antragstellerin "ERV-Kosten" sowie Umsatzsteuer geltend gemacht hat, war der Antrag auf Kostenersatz abzuweisen, weil die genannten Bestimmungen einen solchen, neben dem Ersatz des Schriftsatzaufwandes bestehenden, Kostenersatz nicht vorsehen (vgl etwa VwGH vom 14. Dezember 2015, Ra 2015/16/0010, 17. Dezember 2015, Ra 2015/20/0048, und vom 11. Juli 1990, 90/03/0110). 4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 58, Absatz 2, VwGG. Soweit die Antragstellerin "ERV-Kosten" sowie Umsatzsteuer geltend gemacht hat, war der Antrag auf Kostenersatz abzuweisen, weil die genannten Bestimmungen einen solchen, neben dem Ersatz des Schriftsatzaufwandes bestehenden, Kostenersatz nicht vorsehen vergleiche , etwa VwGH vom 14. Dezember 2015, Ra 2015/16/0010, 17. Dezember 2015, Ra 2015/20/0048, und vom 11. Juli 1990, 90/03/0110).
Wien, am 10. Oktober 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016170001.F00Im RIS seit
05.01.2017Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017