RS Vwgh 2008/2/21 2007/07/0010

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Veröffentlicht am 21.02.2008
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §50 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs2;

Rechtssatz

§ 50 Abs 2 WRG 1959 sieht eine Verpflichtung der Wasserberechtigten über den Bereich des Abs 1 hinaus vor, in dem er sie verpflichtet, nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen auf "andere Gewässerstrecken" durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Unter "anderen Gewässerstrecken" sind solche außerhalb des unmittelbaren Anlagenbereiches (§ 50 Abs 1 letzter Satz legcit) gemeint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070010.X03

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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