Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der N K (auch: N K) in W, vertreten durch Prof. Dr. Christian Winternitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Burgring 1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. Juni 2016, Zl. VGW- 151/071/14460/2015-13, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Angefochtenes Erkenntnis
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 16. Juni 2014 gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen (I.) und eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt (II.). 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 16. Juni 2014 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen (römisch eins.) und eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt (römisch zwei.).
2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, die Revisionswerberin sei Staatsangehörige der russischen Föderation und im Jahre 2005 nach Österreich gezogen. Seit 2006 sei sie ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und verfüge derzeit über eine Aufenthaltsbewilligung "Studierende" bis 4. März 2017.
3 Im Berechnungszeitraum Juni 2011 bis Mai 2014 (36 Monate) ergebe sich ein Gesamteinkommen der Revisionswerberin im Sinn des § 10 Abs. 5 StbG in einer näher bezeichneten Höhe. 3 Im Berechnungszeitraum Juni 2011 bis Mai 2014 (36 Monate) ergebe sich ein Gesamteinkommen der Revisionswerberin im Sinn des Paragraph 10, Absatz 5, StbG in einer näher bezeichneten Höhe.
4 Mit einer aktenkundigen, notariell beglaubigten "Verpflichtungserklärung" vom 30. Jänner 2006 hätten sich Dr. C W und Dr. G W verpflichtet, sämtliche Kosten zu tragen, die den öffentlichen Rechtsträgern der Republik Österreich durch den Aufenthalt der Revisionswerberin entstehen könnten. Die Revisionswerberin habe nachweislich im Berechnungszeitraum regelmäßig finanzielle Zuwendungen in der Höhe von EUR 360,-- monatlich von Dr. G W erhalten.
5 In rechtlicher Hinsicht legte das Verwaltungsgericht zunächst dar, warum die Voraussetzungen des § 8 VwGVG zur Entscheidung über den Verleihungsantrag der Revisionswerberin auf das Verwaltungsgericht übergegangen seien. 5 In rechtlicher Hinsicht legte das Verwaltungsgericht zunächst dar, warum die Voraussetzungen des Paragraph 8, VwGVG zur Entscheidung über den Verleihungsantrag der Revisionswerberin auf das Verwaltungsgericht übergegangen seien.
6 Zu diesem Verleihungsantrag führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin erfülle auf Grund des mehr als sechsjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts in Österreich und der Tatsache, dass sie über Deutschkenntnisse (auf B 2-Niveau des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) verfüge, den Verleihungstatbestand gemäß § 11a Abs. 6 Z 1 StbG. 6 Zu diesem Verleihungsantrag führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin erfülle auf Grund des mehr als sechsjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts in Österreich und der Tatsache, dass sie über Deutschkenntnisse (auf B 2-Niveau des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) verfüge, den Verleihungstatbestand gemäß Paragraph 11 a, Absatz 6, Ziffer eins, StbG.
7 Verleihungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 StbG seien nicht hervorgekommen. Die Revisionswerberin habe am 19. September 2014 die Staatsbürgerschaftsprüfung gemäß § 10a Abs. 5 StbG positiv abgelegt. 7 Verleihungshindernisse gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 8, Absatz 2, und 3 StbG seien nicht hervorgekommen. Die Revisionswerberin habe am 19. September 2014 die Staatsbürgerschaftsprüfung gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, StbG positiv abgelegt.
8 Im Hinblick auf den gesicherten Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG führte das Verwaltungsgericht aus, die geltend gemachten durchschnittlichen Nettoeinkünfte der Revisionswerberin in näher bezeichneter Höhe erreichten nicht die Summe der genannten Einzelrichtsätze gemäß § 293 ASVG im Zeitraum von drei Jahren vor Antragstellung. 8 Im Hinblick auf den gesicherten Lebensunterhalt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG führte das Verwaltungsgericht aus, die geltend gemachten durchschnittlichen Nettoeinkünfte der Revisionswerberin in näher bezeichneter Höhe erreichten nicht die Summe der genannten Einzelrichtsätze gemäß Paragraph 293, ASVG im Zeitraum von drei Jahren vor Antragstellung.
9 Die Revisionswerberin habe im Berechnungszeitraum regelmäßige finanzielle Unterstützungen in Höhe von EUR 360,-- monatlich von Dr. G W erhalten. Diese finanziellen Zuwendungen könnten nicht als Einkommen im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG angesehen werden, da es sich nicht um eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen sondern um freiwillige Geldgeschenke einer dritten Person handle. Das Vorhandensein einer "Verpflichtungserklärung" ändere nichts an der Tatsache, dass die Revisionswerberin auf diese finanziellen Zuwendungen keinen Rechtsanspruch im Sinne eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches habe, zumal die "Verpflichtungserklärung" nur die Leistung dritter Personen an die öffentlichen Rechtsträger der Republik Österreich regle aber keinen gesetzlichen (oder vertraglichen) Unterhaltsanspruch der Revisionswerberin begründe. 9 Die Revisionswerberin habe im Berechnungszeitraum regelmäßige finanzielle Unterstützungen in Höhe von EUR 360,-- monatlich von Dr. G W erhalten. Diese finanziellen Zuwendungen könnten nicht als Einkommen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG angesehen werden, da es sich nicht um eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen sondern um freiwillige Geldgeschenke einer dritten Person handle. Das Vorhandensein einer "Verpflichtungserklärung" ändere nichts an der Tatsache, dass die Revisionswerberin auf diese finanziellen Zuwendungen keinen Rechtsanspruch im Sinne eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches habe, zumal die "Verpflichtungserklärung" nur die Leistung dritter Personen an die öffentlichen Rechtsträger der Republik Österreich regle aber keinen gesetzlichen (oder vertraglichen) Unterhaltsanspruch der Revisionswerberin begründe.
10 Der nicht gesicherte Lebensunterhalt beruhe auf Grund der Aktenlage weder auf einer Behinderung noch einer dauerhaft schwerwiegenden Krankheit der Revisionswerberin. Ein solcher Umstand sei seitens der Revisionswerberin auch nicht vorgebracht worden.
11 Somit sei der Lebensunterhalt der Revisionswerberin aus Gründen, welche sie zu vertreten habe, gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG nicht hinreichend gesichert. Der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei daher abzuweisen gewesen. 11 Somit sei der Lebensunterhalt der Revisionswerberin aus Gründen, welche sie zu vertreten habe, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG nicht hinreichend gesichert. Der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei daher abzuweisen gewesen.
12 Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision wurde mit dem Gesetzestext des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet. 12 Die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision wurde mit dem Gesetzestext des Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 7 VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde. 13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zulässigkeit
14 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, in der vorliegenden Rechtssache stelle sich die Rechtsfrage, ob die Aufzählung der in § 10 Abs. 5 StbG genannten Einkunftsarten taxativ oder demonstrativ sei, ob Zahlungen, wie sie die Revisionswerberin von ihren Gasteltern erhalten habe, unter den Einkunftsbegriff des § 10 Abs. 5 StbG zu subsumieren seien und ob die Tatsache, dass ein auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende im Bundesgebiet aufhältiger Fremder nur einer geringfügigen bzw. einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen könne und daher die Erzielung eines der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechenden Einkommens nicht möglich sei, einen vom Betreffenden zu vertretenden Grund darstelle. 14 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, in der vorliegenden Rechtssache stelle sich die Rechtsfrage, ob die Aufzählung der in Paragraph 10, Absatz 5, StbG genannten Einkunftsarten taxativ oder demonstrativ sei, ob Zahlungen, wie sie die Revisionswerberin von ihren Gasteltern erhalten habe, unter den Einkunftsbegriff des Paragraph 10, Absatz 5, StbG zu subsumieren seien und ob die Tatsache, dass ein auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende im Bundesgebiet aufhältiger Fremder nur einer geringfügigen bzw. einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen könne und daher die Erzielung eines der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechenden Einkommens nicht möglich sei, einen vom Betreffenden zu vertretenden Grund darstelle.
15 Die Revision ist zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Rechtslage
16 § 10 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 in der
Fassung BGBl. I Nr. 136/2013, lautet auszugsweise:
"Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10, (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
...
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann ...
...
...
Eigene Einkünfte
17 Die Revision wirft die grundsätzliche Rechtsfrage nach dem Inhalt des Rechtsbegriffes der Einkünfte nach § 10 Abs. 5 StbG und seine Anwendbarkeit auf eine wie in der vorliegenden Rechtssache bestehende Konstellation auf. 17 Die Revision wirft die grundsätzliche Rechtsfrage nach dem Inhalt des Rechtsbegriffes der Einkünfte nach Paragraph 10, Absatz 5, StbG und seine Anwendbarkeit auf eine wie in der vorliegenden Rechtssache bestehende Konstellation auf.
18 § 10 Abs. 5 erster Satz StbG versteht unter Einkünften "feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen". Damit wird ein weiter Begriff der eigenen Einkünfte normiert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2012, 2011/01/0217). Auch die Erläuterungen zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 mit welcher dieser Rechtsbegriff in das StbG eingeführt wurde, verstehen unter Einkünften "feste und regelmäßige Einkünfte, die aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, Vermögen oder anderen Quellen den Lebensunterhalt des Fremden hinreichend gesichert erscheinen lassen, sodass eine Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften nicht notwendig ist" (vgl. RV 1189 BlgNR 22. GP, 6). 18 Paragraph 10, Absatz 5, erster Satz StbG versteht unter Einkünften "feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen". Damit wird ein weiter Begriff der eigenen Einkünfte normiert vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2012, 2011/01/0217). Auch die Erläuterungen zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, mit welcher dieser Rechtsbegriff in das StbG eingeführt wurde, verstehen unter Einkünften "feste und regelmäßige Einkünfte, die aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, Vermögen oder anderen Quellen den Lebensunterhalt des Fremden hinreichend gesichert erscheinen lassen, sodass eine Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften nicht notwendig ist" vergleiche , Regierungsvorlage 1189, BlgNR 22. GP, 6).
19 Dieser weite Begriff der Einkünfte ist vor dem Hintergrund des Zieles der Regelung des § 10 Abs. 5 StbG zu sehen: 19 Dieser weite Begriff der Einkünfte ist vor dem Hintergrund des Zieles der Regelung des Paragraph 10, Absatz 5, StbG zu sehen:
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft soll den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen, zu der nach der Wertung des Gesetzgebers auch gehört, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bestreiten kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, 2009/01/0024, mwN). Daher erfordert die Annahme eines "hinreichend gesicherten Lebensunterhalts" eine Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, 2009/01/0048, mwN; der Durchrechnungszeitraum wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 136/2013 adaptiert: vgl. dazu den hg. Beschluss vom 15. März 2016, Ro 2015/01/0014).Die Verleihung der Staatsbürgerschaft soll den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen, zu der nach der Wertung des Gesetzgebers auch gehört, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bestreiten kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, 2009/01/0024, mwN). Daher erfordert die Annahme eines "hinreichend gesicherten Lebensunterhalts" eine Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, 2009/01/0048, mwN; der Durchrechnungszeitraum wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, adaptiert: vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 15. März 2016, Ro 2015/01/0014).
Berücksichtigt man dieses Ziel der Regelung, so werden nur jene Einkünfte nach § 10 Abs. 5 StbG heranzuziehen sein, welche die Prognose erlauben, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen auch künftig ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bestreiten kann. In diesem Sinne vertritt das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis zu Recht die Auffassung, dass "freiwillige Geldgeschenke einer dritten Person" sowie finanzielle Zuwendungen, auf welche kein Rechtsanspruch im Sinne eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches bestehe, nicht als Einkünfte im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG angesehen werden können.Berücksichtigt man dieses Ziel der Regelung, so werden nur jene Einkünfte nach Paragraph 10, Absatz 5, StbG heranzuziehen sein, welche die Prognose erlauben, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen auch künftig ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bestreiten kann. In diesem Sinne vertritt das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis zu Recht die Auffassung, dass "freiwillige Geldgeschenke einer dritten Person" sowie finanzielle Zuwendungen, auf welche kein Rechtsanspruch im Sinne eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches bestehe, nicht als Einkünfte im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG angesehen werden können.
20 Dass es sich bei den von Revision geltend gemachten monatlichen Zahlungen an die Revisionswerberin von ihren Gasteltern um solche freiwillige finanzielle Zuwendungen handelt, hat das Verwaltungsgericht in nicht unvertretbarer Weise festgestellt. So stellte es fest, dass die Revisionswerberin nachweislich im Berechnungszeitraum monatlich finanzielle Zuwendungen von Dr. G W erhalten habe. Weiters stellte das Verwaltungsgericht eine aktenkundige, notariell beglaubigte "Verpflichtungserklärung" von Dr. C W und Dr. G W vom 30. Januar 2006 fest, in welchem sich diese verpflichteten, sämtliche Kosten zu tragen, die den öffentlichen Rechtsträgern der Republik Österreich durch den Aufenthalt der Revisionswerberin entstehen könnten.
21 Aus dem Umstand, dass die Revisionswerberin regelmäßig finanzielle Zuwendungen erhalten hat, lässt sich kein Anspruch auf diese Leistungen gleich einem Unterhaltsanspruch ableiten. Die festgestellte Verpflichtungserklärung aus dem Jahr 2006 enthält lediglich eine Verpflichtung von Dritten - nicht der Fremden selbst - gegenüber den Gebietskörperschaften der Republik Österreich und ähnelt daher der Verpflichtungserklärung im Bereich der Vollziehung des Fremdengesetzes 1997 (vgl. zu dieser und der Haftungserklärung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) das hg. Erkenntnis vom 11. November 2013, 2011/22/0040). Der Revision ist eine undatierte Erklärung von Dr. C W beigelegt, in welcher dieser erklärt, dass er der Revisionswerberin eine monatliche Unterstützung zukommen lasse und die Revisionswerberin diese Unterstützung bereits seit mehr als drei Jahren erhalte und er diese Leistung auch bis auf Weiteres erbringen werde. Nach dem Revisionsvorbringen sei diese Erklärung im Jahr 2014 im Sinne der konkludent zwischen Dr. G W und Dr. C W sowie der Revisionswerberin geschlossenen Vereinbarung errichtet worden. Diese sei der belangten Behörde im Zuge der Antragstellung übergeben worden, sodass es sich nicht um eine Neuerung handle. Mit diesem Vorbringen entfernt sich die Revision von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Erklärung um ein dem Neuerungsverbot unterliegendes Beweismittel handelt, weil auch diese Erklärung keinen konkreten Anhaltspunkt enthält, warum es sich bei der finanziellen Unterstützung der Revisionswerberin nicht um eine freiwillige handeln sollte. Ein Rechtsanspruch ließe sich im Übrigen auch aus dieser Erklärung nicht ableiten. Daher ist die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, bei den in der Revision geltend gemachten finanziellen Zuwendungen handle es sich nicht um Einkünfte nach § 10 Abs. 5 StbG, nicht als rechtswidrig zu erkennen. 21 Aus dem Umstand, dass die Revisionswerberin regelmäßig finanzielle Zuwendungen erhalten hat, lässt sich kein Anspruch auf diese Leistungen gleich einem Unterhaltsanspruch ableiten. Die festgestellte Verpflichtungserklärung aus dem Jahr 2006 enthält lediglich eine Verpflichtung von Dritten - nicht der Fremden selbst - gegenüber den Gebietskörperschaften der Republik Österreich und ähnelt daher der Verpflichtungserklärung im Bereich der Vollziehung des Fremdengesetzes 1997 vergleiche , zu dieser und der Haftungserklärung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) das hg. Erkenntnis vom 11. November 2013, 2011/22/0040). Der Revision ist eine undatierte Erklärung von Dr. C W beigelegt, in welcher dieser erklärt, dass er der Revisionswerberin eine monatliche Unterstützung zukommen lasse und die Revisionswerberin diese Unterstützung bereits seit mehr als drei Jahren erhalte und er diese Leistung auch bis auf Weiteres erbringen werde. Nach dem Revisionsvorbringen sei diese Erklärung im Jahr 2014 im Sinne der konkludent zwischen Dr. G W und Dr. C W sowie der Revisionswerberin geschlossenen Vereinbarung errichtet worden. Diese sei der belangten Behörde im Zuge der Antragstellung übergeben worden, sodass es sich nicht um eine Neuerung handle. Mit diesem Vorbringen entfernt sich die Revision von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Erklärung um ein dem Neuerungsverbot unterliegendes Beweismittel handelt, weil auch diese Erklärung keinen konkreten Anhaltspunkt enthält, warum es sich bei der finanziellen Unterstützung der Revisionswerberin nicht um eine freiwillige handeln sollte. Ein Rechtsanspruch ließe sich im Übrigen auch aus dieser Erklärung nicht ableiten. Daher ist die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, bei den in der Revision geltend gemachten finanziellen Zuwendungen handle es sich nicht um Einkünfte nach Paragraph 10, Absatz 5, StbG, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Tatsächliche, nicht zu vertretende Gründe
22 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes verfügt die Revisionswerberin bis 4. März 2017 über eine Aufenthaltsbewilligung "Studierende" (vgl. § 64 NAG). 22 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes verfügt die Revisionswerberin bis 4. März 2017 über eine Aufenthaltsbewilligung "Studierende" vergleiche , Paragraph 64, NAG).
23 Daran anknüpfend bringt die Revision vor, die Revisionswerberin könne im Rahmen dieser Aufenthaltsbewilligung nur einer geringfügigen bzw. einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen und ein Einkommen, welches der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG entspreche, nicht erzielen. Dabei stelle sich die Frage, ob es sich nicht um einen von der Revisionswerberin nicht zu vertretenden Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG handle. 23 Daran anknüpfend bringt die Revision vor, die Revisionswerberin könne im Rahmen dieser Aufenthaltsbewilligung nur einer geringfügigen bzw. einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen und ein Einkommen, welches der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG entspreche, nicht erzielen. Dabei stelle sich die Frage, ob es sich nicht um einen von der Revisionswerberin nicht zu vertretenden Grund im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG handle.
24 § 10 Abs. 1 Z 7 StbG stellt darauf ab, ob der Lebensunterhalt des Verleihungswerbers hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann. Gemäß § 10 Abs. 1b StbG hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist. 24 Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG stellt darauf ab, ob der Lebensunterhalt des Verleihungswerbers hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins b, StbG hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
25 Die Erläuterungen zu § 10 Abs. 1b StbG (vgl. RV 2303 BlgNR 24. GP, 7) führen dazu aus: 25 Die Erläuterungen zu Paragraph 10, Absatz eins b, StbG vergleiche , Regierungsvorlage 2303, BlgNR 24. GP, 7) führen dazu aus:
"Durch die demonstrative Aufzählung im neuen Abs. 1b soll klargestellt werden, wann solche Gründe vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat. Inwieweit der Grad der Behinderung die Möglichkeit einer aktiven Teilnahme am Erwerbsleben einschränkt oder gar ausschließt, ist durch ein Gutachten eines Arztes nachzuweisen. Im Falle einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit ist dies auch durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. Durch diese Überprüfung im Einzelfall ist gewährleistet, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen, unabhängig davon, welchen Grad ihre Behinderung oder die Dauer und Schwere der Krankheit in einer formal abstrakten Betrachtung erreicht. Somit wird eine spezifische Ausnahmeregelung für Personengruppen geschaffen, denen aufgrund ihrer besonders berücksichtigungswürdigen Situation der Erwerb der Staatsbürgerschaft ebenfalls möglich sein soll. Die durch das Wort ‚insbesondere' angezeigte Aufzählung von Tatbeständen führt dazu, dass auch noch andere Möglichkeiten zugelassen werden und die angeführten Beispiele der Behinderung oder der schwerwiegenden Krankheit nicht als erschöpfende Aufzählung anzusehen sind. Jedoch müssen alle weiteren, nicht explizit genannten Gründe von vergleichbarem Gewicht sein. Dies bedeutet, dass sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes den angeführten Tatbeständen in ihrer Bedeutung vergleichbar sein müssen.""Durch die demonstrative Aufzählung im neuen Absatz eins b, soll klargestellt werden, wann solche Gründe vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat. Inwieweit der Grad der Behinderung die Möglichkeit einer aktiven Teilnahme am Erwerbsleben einschränkt oder gar ausschließt, ist durch ein Gutachten eines Arztes nachzuweisen. Im Falle einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit ist dies auch durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. Durch diese Überprüfung im Einzelfall ist gewährleistet, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen, unabhängig davon, welchen Grad ihre Behinderung oder die Dauer und Schwere der Krankheit in einer formal abstrakten Betrachtung erreicht. Somit wird eine spezifische Ausnahmeregelung für Personengruppen geschaffen, denen aufgrund ihrer besonders berücksichtigungswürdigen Situation der Erwerb der Staatsbürgerschaft ebenfalls möglich sein soll. Die durch das Wort ‚insbesondere' angezeigte Aufzählung von Tatbeständen führt dazu, dass auch noch andere Möglichkeiten zugelassen werden und die angeführten Beispiele der Behinderung oder der schwerwiegenden Krankheit nicht als erschöpfende Aufzählung anzusehen sind. Jedoch müssen alle weiteren, nicht explizit genannten Gründe von vergleichbarem Gewicht sein. Dies bedeutet, dass sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes den angeführten Tatbeständen in ihrer Bedeutung vergleichbar sein müssen."
26 Der Staatsbürgerschaftsbehörde ist damit ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel (2014), 13). Entscheidend ist dabei, dass der Gesetzgeber eine spezifische Ausnahmeregelung für besonders berücksichtigungswürdige Situationen schaffen wollte. Sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes müssen der in § 10 Abs. 1b StbG angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar sein. Für diese Tatbestände hält der Gesetzgeber fest, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen. 26 Der Staatsbürgerschaftsbehörde ist damit ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt vergleiche , Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel (2014), 13). Entscheidend ist dabei, dass der Gesetzgeber eine spezifische Ausnahmeregelung für besonders berücksichtigungswürdige Situationen schaffen wollte. Sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes müssen der in Paragraph 10, Absatz eins b, StbG angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar sein. Für diese Tatbestände hält der Gesetzgeber fest, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen.
27 Der von der Revision behauptete Umstand, die Revisionswerberin habe auf Grund ihres Aufenthaltstitels nur einer geringfügigen bzw. Teilzeitbeschäftigung nachgehen können, stellt keinen derartigen mit einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit vergleichbaren Grund dar. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 64 Abs. 2 NAG bei der Aufenthaltsbewilligung für Studierende lediglich davon spricht, dass sich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz richtet und diese Erwerbstätigkeit das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen darf. Eine besonders berücksichtigungswürdige Situation, welche in ihrer Bedeutung sowohl dem Grund als auch der Nachweisbarkeit nach den Tatbeständen des § 10 Abs. 1b StbG vergleichbar ist, stellt diese Rechtslage nicht dar, vielmehr handelt es sich um eine generelle, alle studierende Drittstaatsangehörige nach dieser Bestimmung treffende Regelung des Zugangs zum Arbeitsmarkt im Rahmen des AuslBG. 27 Der von der Revision behauptete Umstand, die Revisionswerberin habe auf Grund ihres Aufenthaltstitels nur einer geringfügigen bzw. Teilzeitbeschäftigung nachgehen können, stellt keinen derartigen mit einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit vergleichbaren Grund dar. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Paragraph 64, Absatz 2, NAG bei der Aufenthaltsbewilligung für Studierende lediglich davon spricht, dass sich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz richtet und diese Erwerbstätigkeit das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen darf. Eine besonders berücksichtigungswürdige Situation, welche in ihrer Bedeutung sowohl dem Grund als auch der Nachweisbarkeit nach den Tatbeständen des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG vergleichbar ist, stellt diese Rechtslage nicht dar, vielmehr handelt es sich um eine generelle, alle studierende Drittstaatsangehörige nach dieser Bestimmung treffende Regelung des Zugangs zum Arbeitsmarkt im Rahmen des AuslBG.
28 Somit ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, es lägen in der vorliegenden Rechtssache keine gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 bzw. Abs. 1b StbG nicht zu vertretenden Gründe vor, nicht als rechtswidrig zu erkennen. 28 Somit ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, es lägen in der vorliegenden Rechtssache keine gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, bzw. Absatz eins b, StbG nicht zu vertretenden Gründe vor, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
29 Soweit die Revision als Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet, dass Verwaltungsgericht habe es unterlassen, ergänzende Feststellungen zur Rechtsnatur dieser Zahlungen zu treffen, so fehlt diesen behaupteten Verfahrensfehler vor dem Hintergrund des Obgesagten die Relevanz.
Ergebnis
30 Der Inhalt der vorliegenden Revision lässt somit erkennen, dass die von der Revisionswerberin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Revision war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 30 Der Inhalt der vorliegenden Revision lässt somit erkennen, dass die von der Revisionswerberin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Revision war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
31 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 6 VwGG Abstand genommen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und in der vorliegenden Revision zur Zulässigkeit entsprechend Art. 133 Abs. 4 B-VG Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2014/04/0070, mwN). 31 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins und 6 VwGG Abstand genommen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und in der vorliegenden Revision zur Zulässigkeit entsprechend Artikel 133, Absatz 4, B-VG Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2014/04/0070, mwN).
Wien, am 11. Oktober 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010169.L00Im RIS seit
29.11.2016Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019