TE Vwgh Beschluss 2016/10/11 Ra 2016/01/0123

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Veröffentlicht am 11.10.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
StbG 1985;
VwGG §34 Abs1;
ZustG;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der F H in W, vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. März 2016, VGW-151/022/11076/2015- 7, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. Juli 2015, mit dem gemäß § 39 und § 42 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) festgestellt wurde, dass die Revisionswerberin die österreichische Staatsbürgerschaft weder durch Verleihung noch auf andere Art erworben habe und sie daher nicht österreichische Staatsbürgerin sei, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (I.). Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde gemäß § 25a VwGG für nicht zulässig erklärt (II.). 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. Juli 2015, mit dem gemäß Paragraph 39 und Paragraph 42, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) festgestellt wurde, dass die Revisionswerberin die österreichische Staatsbürgerschaft weder durch Verleihung noch auf andere Art erworben habe und sie daher nicht österreichische Staatsbürgerin sei, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (römisch eins.). Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG für nicht zulässig erklärt (römisch zwei.).

2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der damalige gesetzliche Vertreter der am 22. Juli 1992 geborenen Revisionswerberin am 6. August 1992 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für sie gestellt habe. Nachdem bekannt geworden sei, dass die Familie seit November 1992 in Ägypten aufhältig sei, sollte der Verleihungsbescheid vom 27. November 1992 mit dem Wirksamkeitsdatum 22. Jänner 1993 den Eltern der Revisionswerberin im Wege der österreichischen Botschaft in Kairo ausgefolgt werden.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht - unter Bezugnahme auf die maßgeblichen Bestimmungen des AVG in der im Jahr 1992 geltenden Fassung - aus, dass das von der Staatsbürgerschaftsbehörde an die österreichische Botschaft in Kairo gerichtete Schreiben, mit dem um Zustellung des beigeschlossenen Verleihungsbescheides ersucht werde, keinen Zweifel daran lasse, dass die Behörde ausschließlich eine persönliche Übergabe des beigeschlossenen Bescheides angeordnet habe. Eine Ermächtigung zur Erstellung einer (weiteren) Ausfertigung des Verleihungsbescheides sei dem Schreiben nicht zu entnehmen, sodass die von der Botschaft angefertigte Kopie keine Ausfertigung iS des § 18 Abs. 4 AVG in der maßgeblichen Fassung darstelle. Da der Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft daher nicht erlassen worden sei, habe die Revisionswerberin die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erlangt. 3 Begründend führte das Verwaltungsgericht - unter Bezugnahme auf die maßgeblichen Bestimmungen des AVG in der im Jahr 1992 geltenden Fassung - aus, dass das von der Staatsbürgerschaftsbehörde an die österreichische Botschaft in Kairo gerichtete Schreiben, mit dem um Zustellung des beigeschlossenen Verleihungsbescheides ersucht werde, keinen Zweifel daran lasse, dass die Behörde ausschließlich eine persönliche Übergabe des beigeschlossenen Bescheides angeordnet habe. Eine Ermächtigung zur Erstellung einer (weiteren) Ausfertigung des Verleihungsbescheides sei dem Schreiben nicht zu entnehmen, sodass die von der Botschaft angefertigte Kopie keine Ausfertigung iS des Paragraph 18, Absatz 4, AVG in der maßgeblichen Fassung darstelle. Da der Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft daher nicht erlassen worden sei, habe die Revisionswerberin die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erlangt.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in ihrer Zulassungsbegründung im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Revisionswerberin durch eine ordnungsgemäße Zustellung die österreichische Staatsbürgerschaft erworben habe, sei somit, ob die Übermittlung der Kopie entsprechend der zustellrechtlichen Vorschriften wirksam gewesen sei. Zur Frage, inwieweit bei einer Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörde im Fall einer Zustellung im Ausland nach § 11 Zustellgesetz das Verhalten der Vertretungsbehörde der Inlandsbehörde zuzurechnen sei, fehle es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. 4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in ihrer Zulassungsbegründung im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Revisionswerberin durch eine ordnungsgemäße Zustellung die österreichische Staatsbürgerschaft erworben habe, sei somit, ob die Übermittlung der Kopie entsprechend der zustellrechtlichen Vorschriften wirksam gewesen sei. Zur Frage, inwieweit bei einer Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörde im Fall einer Zustellung im Ausland nach Paragraph 11, Zustellgesetz das Verhalten der Vertretungsbehörde der Inlandsbehörde zuzurechnen sei, fehle es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.

5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7 Der Frage, ob der Zustellvorgang hinsichtlich eines Verleihungsbescheids im Jahr 1992 rechtskonform war, kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, es sei denn, dem Verwaltungsgericht wäre eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen. Eine derartige Fehlbeurteilung ist aber nicht zu erkennen und wird von der Revision auch nicht aufgezeigt. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Juli 2016, Ra 2016/06/0084, mwN). 7 Der Frage, ob der Zustellvorgang hinsichtlich eines Verleihungsbescheids im Jahr 1992 rechtskonform war, kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, es sei denn, dem Verwaltungsgericht wäre eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen. Eine derartige Fehlbeurteilung ist aber nicht zu erkennen und wird von der Revision auch nicht aufgezeigt. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. Juli 2016, Ra 2016/06/0084, mwN).

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. Oktober 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010123.L00

Im RIS seit

13.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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