Wollte man annehmen, im Kanalisationsbereich (Anschlussbereich) einer Gemeindekanalisation sei die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Einzelabwasserbeseitigungsanlage von Vornherein unzulässig, dann würde dadurch die Ausnahmebestimmung des § 5 Krnt GdKanalisationsG 1999 in einem wesentlichen Bereich ihre Anwendbarkeit verlieren, stellt doch die wasserrechtliche Bewilligung für eine Einzelabwasserbeseitigungsanlage eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht dar.