TE Vwgh Erkenntnis 2016/10/14 Ra 2016/09/0079

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.10.2016
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
BDG 1979 §93 Abs2;
StGB §11;
StGB §32 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision der Disziplinaranwältin für den Bereich der Österreichischen Post AG in 1030 Wien, Haidingergasse 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2016, Zl. W208 2123085-1/5E, betreffend Disziplinarstrafe nach dem BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen; mitbeteiligte Partei: R H in S, vertreten durch Hübel & Payer, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Paris-Lodron-Straße 5; weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Der im Jahr 1961 geborene Mitbeteiligte steht als Gesamtzusteller der Österreichischen Post AG in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2 Mit Bescheid der Disziplinarkommission (in der Folge: DK) vom 18. Jänner 2016 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe über einen längeren Zeitraum, zumindest seit Februar 2015 (wozu näher konkretisierte Tathandlungen an sechs Tagen im Mai 2015 dargelegt werden) aus zwei Behältern, in welche die Zusteller nach Beendigung ihres Zustellganges die während ihres täglichen Zustellganges aus den ihnen zugeteilten Aufgabebriefkästen ausgehobenen Briefsendungen einwarfen, Briefsendungen herausgenommen, diese eingesteckt, geöffnet bzw. sich deren Inhalt angeeignet (Spruchpunkt 1.) und sich mehrere postalische Behälter (Arbeitsmittel im Eigentum der Österreichischen Post AG) angeeignet und über einige Jahre unzulässigerweise und zweckentfremdet in seinem Keller gelagert (Spruchpunkt 2.). Der Mitbeteiligte habe dadurch seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 schuldhaft verletzt. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über den Mitbeteiligten die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. 2 Mit Bescheid der Disziplinarkommission (in der Folge: DK) vom 18. Jänner 2016 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe über einen längeren Zeitraum, zumindest seit Februar 2015 (wozu näher konkretisierte Tathandlungen an sechs Tagen im Mai 2015 dargelegt werden) aus zwei Behältern, in welche die Zusteller nach Beendigung ihres Zustellganges die während ihres täglichen Zustellganges aus den ihnen zugeteilten Aufgabebriefkästen ausgehobenen Briefsendungen einwarfen, Briefsendungen herausgenommen, diese eingesteckt, geöffnet bzw. sich deren Inhalt angeeignet (Spruchpunkt 1.) und sich mehrere postalische Behälter (Arbeitsmittel im Eigentum der Österreichischen Post AG) angeeignet und über einige Jahre unzulässigerweise und zweckentfremdet in seinem Keller gelagert (Spruchpunkt 2.). Der Mitbeteiligte habe dadurch seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, und 2 BDG 1979 schuldhaft verletzt. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über den Mitbeteiligten die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

3 In der Begründung der Strafbemessung der DK wurde zusammengefasst neben der Schwere der Dienstpflichtverletzungen (Verletzung von Kernpflichten eines Zustellers, wie die korrekte Behandlung und Respektierung der Unversehrtheit von Postsendungen) als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Dienstpflichtverletzungen, die Vielzahl der Tathandlungen über einen längeren Deliktszeitraum, die Unterlassung der Rückgabe der Kisten sowie der konkrete und außerordentliche Imageschaden bzw. als mildernd die disziplinäre Unbescholtenheit, die langjährige entsprechende Dienstleistung und - wenngleich auch erheblich eingeschränkt - das Tatsachengeständnis gewertet; der Mitbeteiligte habe sich in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Vorwürfe zwar voll geständig gezeigt, letztlich aber nur jene Handlungen zugegeben, die ihm hundertprozentig nachgewiesen worden seien. Auf Grund der Art und Weise der Aufdeckung der Tathandlungen liege nahe, dass er sein Verhalten entsprechend fortgesetzt hätte. Es liege keine einmalige Affekthandlung, sondern eine gezielte Vorgangsweise über einen längeren Zeitraum vor. Die Gesamtbeurteilung ergebe eine negative Zukunftsprognose für den Mitbeteiligten. Unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erfordernisse und Abwägung der Milderungs- und Erschwernisgründe könne nur die Entlassung als angemessene Reaktion auf sein Verhalten in Betracht kommen.

4 Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der der Mitbeteiligte seine Beschwerde auf die Bekämpfung des Ausspruchs über die Strafhöhe einschränkte, dieser Beschwerde dahingehend statt, dass über den Mitbeteiligten anstelle der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 eine Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wurde. 4 Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der der Mitbeteiligte seine Beschwerde auf die Bekämpfung des Ausspruchs über die Strafhöhe einschränkte, dieser Beschwerde dahingehend statt, dass über den Mitbeteiligten anstelle der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 eine Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wurde.

5 Im Rahmen der Ausführungen zur Strafbemessung vertrat das Verwaltungsgericht zu den von der DK herangezogenen Erschwerungs- und Milderungsgründen die Ansicht, die mehrfache Begehung von Dienstpflichtverletzungen, die Vielzahl der Tathandlungen über einen längeren Zeitraum und der Imageschaden könnten nicht als Erschwerungsgründe herangezogen werden, weil sie die im Spruchpunkt 1 genannten Dienstpflichtverletzungen bereits als schwerwiegendere Dienstpflichtverletzungen gewertet habe, weshalb gemäß § 32 Abs. 2 erster Satz StGB nicht nochmals in der mehrfachen Tatbegehung ein Erschwerungsgrund gesehen werden dürfe bzw. weil ein Zeitraum von "etwas mehr als einer Woche" (zu Spruchpunkt 1) nicht als "längerer Zeitraum" gewertet werden könne. Darüber hinaus ging das Verwaltungsgericht vom zusätzlichen Vorliegen der Milderungsgründe des § 34 Abs. 1 Z 9 StGB (besonders verlockende Gelegenheit) und nach Z 13 dieser Bestimmung (kein Schaden trotz Vollendung der Tat) aus, wie es sich überdies insbesondere auf die Annahme des Milderungsgrundes des § 34 Abs. 1 Z 11 StGB stützte und im Wesentlichen ausführte, dass sich die tägliche Konsumation von Marihuana negativ auf die Zurechnungsfähigkeit des Mitbeteiligten auswirke, weshalb im Zweifel die zum Tatzeitpunkt bestehende Suchtmittelabhängigkeit verbunden mit der besonderen Drucksituation am Arbeitsplatz als Umstand zu werten sei, der einem Schuldausschließungsgrund nahekomme. Als Ergebnis der Ermessensübung des Verwaltungsgerichts würde sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen eine Entlassung nicht notwendig sein und es könne mit der (höchstmöglichen) Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. 5 Im Rahmen der Ausführungen zur Strafbemessung vertrat das Verwaltungsgericht zu den von der DK herangezogenen Erschwerungs- und Milderungsgründen die Ansicht, die mehrfache Begehung von Dienstpflichtverletzungen, die Vielzahl der Tathandlungen über einen längeren Zeitraum und der Imageschaden könnten nicht als Erschwerungsgründe herangezogen werden, weil sie die im Spruchpunkt 1 genannten Dienstpflichtverletzungen bereits als schwerwiegendere Dienstpflichtverletzungen gewertet habe, weshalb gemäß Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB nicht nochmals in der mehrfachen Tatbegehung ein Erschwerungsgrund gesehen werden dürfe bzw. weil ein Zeitraum von "etwas mehr als einer Woche" (zu Spruchpunkt 1) nicht als "längerer Zeitraum" gewertet werden könne. Darüber hinaus ging das Verwaltungsgericht vom zusätzlichen Vorliegen der Milderungsgründe des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 9, StGB (besonders verlockende Gelegenheit) und nach Ziffer 13, dieser Bestimmung (kein Schaden trotz Vollendung der Tat) aus, wie es sich überdies insbesondere auf die Annahme des Milderungsgrundes des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB stützte und im Wesentlichen ausführte, dass sich die tägliche Konsumation von Marihuana negativ auf die Zurechnungsfähigkeit des Mitbeteiligten auswirke, weshalb im Zweifel die zum Tatzeitpunkt bestehende Suchtmittelabhängigkeit verbunden mit der besonderen Drucksituation am Arbeitsplatz als Umstand zu werten sei, der einem Schuldausschließungsgrund nahekomme. Als Ergebnis der Ermessensübung des Verwaltungsgerichts würde sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen eine Entlassung nicht notwendig sein und es könne mit der (höchstmöglichen) Geldstrafe das Auslangen gefunden werden.

6 Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der Disziplinaranwältin. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragte.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 9 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, so hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. die hg. Beschlüsse vom 20. Juni 2016, Ra 2016/09/0071, und vom 25. Jänner 2016, Ra 2015/09/0144). 10 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, so hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 20. Juni 2016, Ra 2016/09/0071, und vom 25. Jänner 2016, Ra 2015/09/0144).

11 Die Revisionswerberin bringt in der Zulässigkeitsbegründung der Revision unter anderem vor, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei und moniert insbesondere, das Verwaltungsgericht habe die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung einer allfälligen Einschränkung der Schuldfähigkeit unterlassen. Mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig; die Revision ist auch berechtigt:

12 Wenn das Verwaltungsgericht meint, es widerspreche § 32 Abs. 2 erster Satz StGB, die unter Spruchpunkt 1. genannten Dienstpflichtverletzungen gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 sowohl als schwerwiegendere zu werten und zugleich deren mehrfache Tatbegehung gemäß § 33 Abs. 1 StGB als Erschwerungsgrund anzunehmen, so übersieht es, dass § 32 Abs. 2 erster Satz StGB mangels eines Typenstrafrechts im BDG 1979 nicht zur Anwendung kommt. Auch im vorliegenden Fall bestimmt die mehrfache Tatbegehung nicht die Strafdrohung. 12 Wenn das Verwaltungsgericht meint, es widerspreche Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB, die unter Spruchpunkt 1. genannten Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 sowohl als schwerwiegendere zu werten und zugleich deren mehrfache Tatbegehung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, StGB als Erschwerungsgrund anzunehmen, so übersieht es, dass Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB mangels eines Typenstrafrechts im BDG 1979 nicht zur Anwendung kommt. Auch im vorliegenden Fall bestimmt die mehrfache Tatbegehung nicht die Strafdrohung.

13 Das Verwaltungsgericht zog als tragendes Argument für seine Ermessensübung den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 11 StGB heran. Eine Drogensucht bzw. damit verbundene Entzugserscheinungen stellten - so das Verwaltungsgericht - zweifellos eine psychische Erkrankung dar, die ab einer gewissen Schwere geeignet seien, die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit zu beeinträchtigen. Für das Verwaltungsgericht stehe fest, dass das tägliche Rauchen von Marihuana zur Entspannung, um mit Druck am Arbeitsplatz umgehen zu können bzw. die damit verbundenen Entzugserscheinungen davor, eine psychische Beeinträchtigung darstellten, die sich negativ auf die Zurechnungsfähigkeit auswirkten. 13 Das Verwaltungsgericht zog als tragendes Argument für seine Ermessensübung den Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB heran. Eine Drogensucht bzw. damit verbundene Entzugserscheinungen stellten - so das Verwaltungsgericht - zweifellos eine psychische Erkrankung dar, die ab einer gewissen Schwere geeignet seien, die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit zu beeinträchtigen. Für das Verwaltungsgericht stehe fest, dass das tägliche Rauchen von Marihuana zur Entspannung, um mit Druck am Arbeitsplatz umgehen zu können bzw. die damit verbundenen Entzugserscheinungen davor, eine psychische Beeinträchtigung darstellten, die sich negativ auf die Zurechnungsfähigkeit auswirkten.

Das Verwaltungsgericht verwies in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2012, 2011/09/0190, wonach die Behörde bei der Behauptung des Vorliegens einer psychischen Erkrankung nach Beiziehung eines Sachverständigen und erforderlichenfalls nach Durchführung einer auf dieses Thema beschränkten Verhandlung Überlegungen dahingehend anzustellen habe, ob die Schuld durch eine psychische Beeinträchtigung gemindert sei, führte dann jedoch aus, ein Gutachten sei nicht erforderlich, weil die langjährige Suchtmittelabhängigkeit, um eine Alkoholabhängigkeit zu kompensieren, durch die vorliegenden Beweismittel feststehe und unbestritten sei. Das "Warten auf den Dienstschluss", um den "täglichen Joint rauchen zu können", könne zweifellos zu irrationalen Handlungen führen. Die Vorgehensweise des Mitbeteiligten, Briefe aufzureißen, um an Werbegeschenke zu gelangen sowie der persönliche Eindruck, den sich das Verwaltungsgericht vom körperlichen und psychischen Zustand des Mitbeteiligten habe machen können, seien Indizien dafür. Im Revisionsfall sei jedoch eine zeitnahe psychologisch-neurologische Untersuchung des Mitbeteiligten durch die Disziplinarkommission bzw. die Dienstbehörde diesbezüglich unterblieben, eine Untersuchung über ein Jahr nach der Tat könne im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Therapie nunmehr keine aussagekräftigen Ergebnisse mehr liefern. Im Zweifel sei daher die Suchtmittelabhängigkeit im Tatzeitpunkt verbunden mit der besonderen Drucksituation als Umstand zu werten, der einem Schuldausschließungsgrund nahekomme.

14 Das Verwaltungsgericht selbst hat - zutreffend - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beiziehung von Sachverständigen hingewiesen, die Anwendung dieser Rechtsprechung im Revisionsfall sodann jedoch fälschlicherweise verneint. Die Frage des Vorliegens einer Beeinträchtigung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zu den relevanten Tatzeiten stellt eine medizinische Frage dar, die nicht ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt werden darf. Eine solche Frage kann nicht ohne Sachkenntnis und bloß aufgrund eigener Wahrnehmungen umfassend beantwortet werden (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 2013, 2012/09/0110, vom 29. November 2007, 2005/09/0155, und vom 19. Dezember 1996, 95/09/0153). 14 Das Verwaltungsgericht selbst hat - zutreffend - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beiziehung von Sachverständigen hingewiesen, die Anwendung dieser Rechtsprechung im Revisionsfall sodann jedoch fälschlicherweise verneint. Die Frage des Vorliegens einer Beeinträchtigung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zu den relevanten Tatzeiten stellt eine medizinische Frage dar, die nicht ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt werden darf. Eine solche Frage kann nicht ohne Sachkenntnis und bloß aufgrund eigener Wahrnehmungen umfassend beantwortet werden vergleiche , dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 2013, 2012/09/0110, vom 29. November 2007, 2005/09/0155, und vom 19. Dezember 1996, 95/09/0153).

15 Im Übrigen ist - wie die Revision ebenso zutreffend aufzeigt - zu den anderen vom Verwaltungsgericht herangezogenen Strafbemessungsgründen anzumerken, dass nach dem unbekämpften Schuldspruch der DK vom Mitbeteiligten (laut Spruchpunkt 1.) mehrere Tathandlungen "über einen längeren Zeitraum, zumindest seit Februar 2015" (nach der weiteren Bescheidbegründung: begrenzt mit seiner Festnahme am 2. Juni 2015 und somit auf einen Zeitraum von etwa vier Monaten) gesetzt wurden, wozu einige Handlungen im Mai 2015 detailliert dargelegt wurden. Wenn das Verwaltungsgericht abschwächend daraus alleine den Vorwurf von sechs Zugriffen ableitet, entfernt es sich von den diesbezüglich rechtskräftigen Feststellungen der DK und verneint damit zu Unrecht das Vorliegen eines längeren Tatzeitraumes. Außerdem hat der Mitbeteiligte durch Vereitelung der Zustellung der Postsendungen Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben gesetzt, was im Hinblick auf den dadurch vorliegenden Imageschaden für den Dienstgeber als schwerwiegend zu beurteilen gewesen wäre. Ebenso ist die Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs. 1 Z 13 StGB (kein Schaden trotz Vollendung der Tat) jedenfalls hinsichtlich der Vorwürfe zu Spruchpunkt 1. der Entscheidung der DK nicht überzeugend begründet. 15 Im Übrigen ist - wie die Revision ebenso zutreffend aufzeigt - zu den anderen vom Verwaltungsgericht herangezogenen Strafbemessungsgründen anzumerken, dass nach dem unbekämpften Schuldspruch der DK vom Mitbeteiligten (laut Spruchpunkt 1.) mehrere Tathandlungen "über einen längeren Zeitraum, zumindest seit Februar 2015" (nach der weiteren Bescheidbegründung: begrenzt mit seiner Festnahme am 2. Juni 2015 und somit auf einen Zeitraum von etwa vier Monaten) gesetzt wurden, wozu einige Handlungen im Mai 2015 detailliert dargelegt wurden. Wenn das Verwaltungsgericht abschwächend daraus alleine den Vorwurf von sechs Zugriffen ableitet, entfernt es sich von den diesbezüglich rechtskräftigen Feststellungen der DK und verneint damit zu Unrecht das Vorliegen eines längeren Tatzeitraumes. Außerdem hat der Mitbeteiligte durch Vereitelung der Zustellung der Postsendungen Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben gesetzt, was im Hinblick auf den dadurch vorliegenden Imageschaden für den Dienstgeber als schwerwiegend zu beurteilen gewesen wäre. Ebenso ist die Annahme des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB (kein Schaden trotz Vollendung der Tat) jedenfalls hinsichtlich der Vorwürfe zu Spruchpunkt 1. der Entscheidung der DK nicht überzeugend begründet.

16 Indem das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage die Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen zur Klärung, ob zum Tatzeitpunkt die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit beeinträchtigt war oder zumindest beeinträchtigt gewesen sein kann und somit die Taten unter Umständen begangen worden seien, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen könnten, unterlassen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. 16 Indem das Verwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage die Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen zur Klärung, ob zum Tatzeitpunkt die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit beeinträchtigt war oder zumindest beeinträchtigt gewesen sein kann und somit die Taten unter Umständen begangen worden seien, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen könnten, unterlassen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb dieses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Wien, am 14. Oktober 2016

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090079.L00

Im RIS seit

08.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten