Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EO §35 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, sowie der Schriftführerin Mag.a Höhl, über den Oppositionsantrag gemäß § 35 Exekutionsordnung des A K in K, vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/Top 11, wegen "EUR 33.000,00 samt Anhang", den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, sowie der Schriftführerin Mag.a Höhl, über den Oppositionsantrag gemäß Paragraph 35, Exekutionsordnung des A K in K, vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/Top 11, wegen "EUR 33.000,00 samt Anhang", den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Oppositionsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K GmbH in W wegen der Begehung von 10 näher ausgeführten Übertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1, drittes Tatbild GSpG schuldig erkannt. 1 Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der K GmbH in W wegen der Begehung von 10 näher ausgeführten Übertretungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,, drittes Tatbild GSpG schuldig erkannt.
2 Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich insofern stattgegeben, als die verhängten Geldstrafen auf je EUR 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je 17 Stunden) pro "Eingriffsgegenstand" herabgesetzt wurden.
3 Die außerordentliche Revision des Antragstellers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 2016, Ra 2015/09/0112, zurückgewiesen.
4 Im gegenständlichen Oppositionsantrag bringt der Antragsteller vor, es läge mit diesem Beschluss ein vollstreckbarer Bescheid des Verwaltungsgerichtshofes "über gesamt EUR 33.000,00" vor. Es sei "zur Hereinbringung dieser Forderungen" beim Bezirksgericht Wels das Exekutionsverfahren zu 11 E 909/16v anhängig.
5 Exekutionstitel sind vollstreckbare Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. mit denen Geldstrafen (im Falle, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, vgl. § 63 Abs. 2 VwGG) oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt werden (vgl. § 59 Abs. 4 VwGG). Als Exekutionstitel kann nur ein solcher Spruch einer Entscheidung gelten, in dem ein an den Verpflichteten gerichteter Leistungsbefehl enthalten ist. Es muss klar erkennbar sein, was der Verpflichtete zu tun, zu dulden oder zu unterlassen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Februar 1998, 97/16/0449). 5 Exekutionstitel sind vollstreckbare Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. mit denen Geldstrafen (im Falle, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, vergleiche , Paragraph 63, Absatz 2, VwGG) oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt werden vergleiche , Paragraph 59, Absatz 4, VwGG). Als Exekutionstitel kann nur ein solcher Spruch einer Entscheidung gelten, in dem ein an den Verpflichteten gerichteter Leistungsbefehl enthalten ist. Es muss klar erkennbar sein, was der Verpflichtete zu tun, zu dulden oder zu unterlassen hat vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. Februar 1998, 97/16/0449).
6 Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 2016, Ra 2015/09/0112, mit dem ausschließlich die vom Antragsteller erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen wurde, enthält keinen derartigen Leistungsbefehl, er ist deshalb nicht vollstreckbar. Insbesondere wurde durch diesen Beschluss keine Strafe verhängt. Durch diesen Beschluss wurde die schon zum Zeitpunkt der Einbringung der außerordentlichen Revision formell rechtskräftig verhängte Bestrafung des Antragstellers in ihrem Bestand und Inhalt nicht berührt.
7 Der Umstand, dass das Exekutionsgericht diesen Beschluss als Exekutionstitel nennt, kann daran nichts ändern.
8 Der Oppositionsantrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Der Oppositionsantrag war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 14. Oktober 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090112.L00.1Im RIS seit
24.11.2016Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016