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E1P;Norm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des *****, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2016, Zl. W188 2126083-1/5Z, betreffend die Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts W vom 1. April 2016 wurde dem Revisionswerber eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von 8 EUR vorgeschrieben. 1 Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts W vom 1. April 2016 wurde dem Revisionswerber eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von 8 EUR vorgeschrieben.
2 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber - unter gleichzeitiger Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - gestützt auf § 40 VwGVG - als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision gegen diesen Beschluss gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 3 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - gestützt auf Paragraph 40, VwGVG - als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision gegen diesen Beschluss gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bestehe darin, "ob es in einem Verwaltungsverfahren über eine Gebühr des Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), welche aufgrund einer Geldstrafe in einem Strafverfahren versucht wird einzuheben, wobei im Nichteinbringungsfall eine Exekution und Ersatzfreiheitsstrafe wegen der verfassungs- und gesetzeswidrigen Einhebungsgebühr droht, da diese im Mandatsbescheid zu der Geldstrafe rechtswidrig hinzugerechnet wird ("keine Strafe ohne Gesetz" Art 7 EMRK !!), ein Strafverteidigers gem § 61 StPO bzw. ein Verfahrenshilfeverteidigers gem § 40 VwGVG und gem Art 47 GRC dem mit Ersatzfreiheitsstrafdrohung mittellos Betroffenen von Amts wegen kostenlos zugegeben werden muss". 4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bestehe darin, "ob es in einem Verwaltungsverfahren über eine Gebühr des Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), welche aufgrund einer Geldstrafe in einem Strafverfahren versucht wird einzuheben, wobei im Nichteinbringungsfall eine Exekution und Ersatzfreiheitsstrafe wegen der verfassungs- und gesetzeswidrigen Einhebungsgebühr droht, da diese im Mandatsbescheid zu der Geldstrafe rechtswidrig hinzugerechnet wird ("keine Strafe ohne Gesetz" Artikel 7, EMRK !!), ein Strafverteidigers gem Paragraph 61, StPO bzw. ein Verfahrenshilfeverteidigers gem Paragraph 40, VwGVG und gem Artikel 47, GRC dem mit Ersatzfreiheitsstrafdrohung mittellos Betroffenen von Amts wegen kostenlos zugegeben werden muss".
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt.
9 Wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist nach § 40 VwGVG die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers nur in Verwaltungsstrafsachen vorgesehen. Mit Erkenntnis vom 25. Juni 2015, G 7/2015, hat der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung zwar als verfassungswidrig aufgehoben, jedoch angeordnet, dass diese Aufhebung erst mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft tritt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 40 VwGVG daher weiterhin anzuwenden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. September 2015, Ro 2014/07/0068, sowie das hg. Erkenntnis vom 3. September 2015, Ro 2015/21/0032). 9 Wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist nach Paragraph 40, VwGVG die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers nur in Verwaltungsstrafsachen vorgesehen. Mit Erkenntnis vom 25. Juni 2015, G 7 aus 2015,, hat der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung zwar als verfassungswidrig aufgehoben, jedoch angeordnet, dass diese Aufhebung erst mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft tritt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Paragraph 40, VwGVG daher weiterhin anzuwenden vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 24. September 2015, Ro 2014/07/0068, sowie das hg. Erkenntnis vom 3. September 2015, Ro 2015/21/0032).
10 Die Vorschreibung der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG ist eine Angelegenheit der Justizverwaltung, sodass für ein solches Verfahren die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG nicht in Betracht kommt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Einhebungsgebühr erstmals im - insoweit durch die Vorstellung ohnehin außer Kraft getretenen - Mandatsbescheid vom 2. Februar 2016 (der nicht den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet) im Zusammenhang mit einer im Rahmen eines Strafverfahrens verhängten Geldstrafe vorgeschrieben wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, stellt die Vorschreibung von Gebühren und Kosten nach dem GEG kein gerichtliches, sondern ein eigenständiges Verwaltungsverfahren dar (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. August 2013, 2013/16/0050, und vom 29. April 2013, 2011/16/0045, mwN). 10 Die Vorschreibung der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ist eine Angelegenheit der Justizverwaltung, sodass für ein solches Verfahren die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Paragraph 40, VwGVG nicht in Betracht kommt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Einhebungsgebühr erstmals im - insoweit durch die Vorstellung ohnehin außer Kraft getretenen - Mandatsbescheid vom 2. Februar 2016 (der nicht den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet) im Zusammenhang mit einer im Rahmen eines Strafverfahrens verhängten Geldstrafe vorgeschrieben wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, stellt die Vorschreibung von Gebühren und Kosten nach dem GEG kein gerichtliches, sondern ein eigenständiges Verwaltungsverfahren dar vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. August 2013, 2013/16/0050, und vom 29. April 2013, 2011/16/0045, mwN).
11 Weiters kommt im vorliegenden Revisionsfall auch eine erfolgreiche Berufung auf Art. 47 Abs. 3 GRC nicht in Betracht, fehlt es doch im vorliegenden Fall an einem Sachverhalt mit Unionsrechtsbezug und ist solcherart die Vorschreibung der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG nicht "in Durchführung des Rechts der Union" im Sinne des Art. 51 Abs. 1 GRC erfolgt (vgl. dazu nochmals den hg. Beschluss vom 24. September 2015, sowie das hg. Erkenntnis vom 3. September 2015). 11 Weiters kommt im vorliegenden Revisionsfall auch eine erfolgreiche Berufung auf Artikel 47, Absatz 3, GRC nicht in Betracht, fehlt es doch im vorliegenden Fall an einem Sachverhalt mit Unionsrechtsbezug und ist solcherart die Vorschreibung der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG nicht "in Durchführung des Rechts der Union" im Sinne des Artikel 51, Absatz eins, GRC erfolgt vergleiche , dazu nochmals den hg. Beschluss vom 24. September 2015, sowie das hg. Erkenntnis vom 3. September 2015).
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Oktober 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160091.L00Im RIS seit
03.02.2017Zuletzt aktualisiert am
06.02.2017