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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den auf eine Erledigung des Bundesministers für Justiz vom 4. Oktober 2016 bezogenen, als Beschwerde bezeichneten Antrag des M K in G, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 richtete der Antragsteller einen als "Beschwerde" bezeichneten, sich auf eine Erledigung des Bundesministers für Justiz beziehenden Antrag an den Verwaltungsgerichtshof.
2 Dieser ist allerdings auf der Grundlage des Art 133 Abs 1 B-VG zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Säumnisse oder gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden nicht zuständig. 2 Dieser ist allerdings auf der Grundlage des Artikel 133, Absatz eins, B-VG zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Säumnisse oder gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden nicht zuständig.
3 Der Antrag war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zurückzuweisen. 3 Der Antrag war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zurückzuweisen.
Wien, am 19. Oktober 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016030025.J00Im RIS seit
30.11.2016Zuletzt aktualisiert am
01.12.2016