TE Vwgh Beschluss 2016/10/19 Ro 2014/15/0007

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Veröffentlicht am 19.10.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §116;
BAO §166;
BAO §167;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;
EStG 1988 §19;
VwRallg;
  1. BAO § 288 heute
  2. BAO § 288 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 288 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 288 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. BAO § 288 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 288 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. EStG 1988 § 19 heute
  2. EStG 1988 § 19 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. EStG 1988 § 19 gültig von 01.07.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2021
  4. EStG 1988 § 19 gültig von 08.12.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  5. EStG 1988 § 19 gültig von 02.08.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. EStG 1988 § 19 gültig von 29.12.2007 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  7. EStG 1988 § 19 gültig von 31.12.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  8. EStG 1988 § 19 gültig von 30.12.2000 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. EStG 1988 § 19 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision des B R in H, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schillerstraße 17, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 13. Dezember 2013, Zl. RV/0416-F/12, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2006 und 2007, Einkommensteuer 2006 und 2007 sowie Anspruchszinsen 2006 und 2007, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Der Revisionswerber war vom 6. Juli 2005 bis 31. März 2006 handelsrechtlicher Geschäftsführer der L GmbH.

2 Mit Bescheiden vom 31. Juli 2008 bzw. 15. Dezember 2008 wurde er zur Einkommensteuer 2006 und 2007 veranlagt, wobei das Finanzamt den von der L GmbH für den Zeitraum vom 1. Jänner 2006 bis 30. November 2006 übermittelten Lohnzettel berücksichtigte.

3 Im Rahmen einer im Jahr 2010 bei der in Konkurs geratenen L GmbH durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass im Geschäftsjahr 2006 Umsätze und Zahlungseingänge nicht in der Erfolgsrechnung der L GmbH erfasst worden seien. Die Gewinne aus den "Schwarzgeschäften" seien dem Revisionswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer bzw. faktischem Machthaber zugeflossen. Mit Bescheiden vom 24. August 2010 wurde dem Revisionswerber Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 vorgeschrieben. Den dagegen erhobenen Berufungen gab das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidungen vom 7. Mai 2012 statt. 3 Im Rahmen einer im Jahr 2010 bei der in Konkurs geratenen L GmbH durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass im Geschäftsjahr 2006 Umsätze und Zahlungseingänge nicht in der Erfolgsrechnung der L GmbH erfasst worden seien. Die Gewinne aus den "Schwarzgeschäften" seien dem Revisionswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer bzw. faktischem Machthaber zugeflossen. Mit Bescheiden vom 24. August 2010 wurde dem Revisionswerber Kapitalertragsteuer gemäß Paragraph 95, Absatz 5, EStG 1988 vorgeschrieben. Den dagegen erhobenen Berufungen gab das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidungen vom 7. Mai 2012 statt.

4 Mit Bescheiden vom 9. Mai 2012 wurden die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2006 und 2007 wiederaufgenommen und geänderte Sachbescheide erlassen, in denen die auf ein Bankkonto des Revisionswerbers geflossenen "Schwarzerlöse" der L GmbH als (zusätzliche) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfasst wurden. Begründend wurde in den Wiederaufnahmebescheiden darauf hingewiesen, dem Finanzamt sei bekannt geworden, dass der Revisionswerber bisher nicht erklärte Einkünfte im Zusammenhang mit seiner für die L GmbH entfalteten Tätigkeit erzielt habe. Weiters wurde auf die Feststellungen der Betriebsprüfung zum Zufluss der Gelder auf das Bankkonto des Revisionswerbers verwiesen. In den Sachbescheiden erläuterte das Finanzamt, von den laut Betriebsprüfung zugeflossenen Beträgen sei ein "Ausgabenpauschale" von 12 % in Abzug gebracht worden.

5 In gegen die Wiederaufnahmescheide gerichteten Berufungen vertrat der Revisionswerber die Ansicht, dass der Finanzbehörde bereits bei Erlassung der Erstbescheide am 31. Juli 2008 bzw. 15. Dezember 2008 die als Wiederaufnahmegründe herangezogenen Tatsachen bekannt gewesen seien. In Berufungen gegen die Sachbescheide rügte der Revisionswerber deren mangelnde Begründung. Es werde pauschal auf eine nicht näher bezeichnete Betriebsprüfung verwiesen, ohne zu erläutern, wie sich die dort entnommenen Beträge ergeben würden, woraus sich diese Beträge zusammensetzten und wie aus diesen Beträgen letztlich die Einkommensteuer berechnet worden sei.

6 Nach Ergehen von Ergänzungsersuchen und abweisenden Berufungsvorentscheidungen, gegen die sich der Revisionswerber mit Vorlageanträgen wandte, wies auch die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab. Es sei aktenmäßig erkennbar, dass der abgabenfestsetzenden Stelle erst nachträglich im Zuge der bei der L GmbH durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung die maßgebenden Tatsachen bekannt geworden seien. Der Verweis auf die Betriebsprüfung lasse im Revisionsfall zweifelsfrei erkennen, von welchem Sachverhalt das Finanzamt ausgegangen sei und welche rechtliche Erwägungen der Bescheiderlassung zu Grunde lägen. Durch die Begründung der erstinstanzlichen Bescheide werde der Revisionswerber nicht in der Verfolgung seiner Rechte beeinträchtigt.

7 Das Finanzamt habe in der ausführlich gehaltenen Berufungsvorentscheidung vom 21. August 2012 den Sachverhalt umfassend dargelegt und rechtlich zutreffend beurteilt. Diese Ausführungen habe der Revisionswerber nicht entkräftet. Gegenständlich sei daher davon auszugehen, dass der Revisionswerber im Zeitraum vom 6. Juli 2005 bis 31. März 2006 als Geschäftsführer der L GmbH fungiert habe. Die L GmbH habe als Arbeitgeber und bezugsauszahlende Stelle dem Finanzamt einen Lohnzettel übermittelt. Laut Schreiben des Masseverwalters habe der Revisionswerber im Rahmen der konkursgerichtlichen Forderungsanmeldungen seine Forderungen als Dienstnehmer angemeldet. Auf Anweisung des Revisionswerbers seien auf Ausgangsrechnungen der L GmbH nicht deren offizielles Geschäftskonto, sondern das eigene Bankkonto des Revisionswerbers angegeben worden. Auf dieses Konto hätten Kunden der L GmbH vom 1. Juni 2006 bis 16. Jänner 2007 mit schuldbefreiender Wirkung insgesamt einen Betrag von 222.576,55 EUR eingezahlt. Letztlich habe der Kontostand Null betragen. Das Ersuchen der Betriebsprüfung vom 24. Juni 2010, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass diese Gelder in die L GmbH "eingeflossen" seien, sei unbeantwortet geblieben.

8 Vor diesem Hintergrund schließe sich die belangte Behörde den Erwägungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung an, wonach die in Rede stehenden Gelder abzüglich 12% geschätzter Werbungskosten dem Revisionswerber als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen seien. Der Revisionswerber habe seine Stellung als Dienstnehmer der L GmbH dazu genutzt (nämlich durch die Anweisung, auf den Ausgangsrechnungen der L GmbH sein Privatkonto als Zahlstelle anzuführen), sich entsprechende Vorteile zukommen zu lassen. Das Finanzamt sei zu Recht vom Vorliegen nichtselbständiger Einkünfte ausgegangen, weil der Revisionswerber, wie dem Firmenbuch zu entnehmen sei, nur kurzfristig an der L GmbH beteiligt gewesen sei. Auskunftsersuchen über eine mögliche mittelbare Beteiligung seien unbeantwortet geblieben. Angesichts des kausalen Zusammenhanges zwischen der nichtselbständigen Tätigkeit des Revisionswerbers und den ihm auf seinem Privatkonto nachweislich zugeflossenen Kundengeldern seien die Gelder mit dem Zeitpunkt ihrer Gutschrift durch die Bank zugeflossen. Ein Weiterleiten dieser Gelder an die L GmbH habe der Revisionswerber weder behauptet noch nachgewiesen. Da zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht nur die im Dienstvertrag vereinbarten Entgelte gehörten, sondern auch andere Vorteile, die sich der Arbeitnehmer - gegen den Willen des Arbeitgebers - verschaffe, könne es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das Finanzamt die strittigen Kundengelder als dem Revisionswerber zugeflossene Vorteile aus dem Dienstverhältnis zur L GmbH beurteilt und sie als nichtselbständige Einkünfte der Besteuerung unterzogen habe.

9 Der gegen den Bescheid der belangten Behörde - einer unabhängigen Verwaltungsbehörde im Sinne des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG - am 27. Jänner 2014 zur Post gegebene Revisionsschriftsatz wurde dem Revisionswerber zur Verbesserung zurückgestellt, da er keine Gründe enthielt, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Dem Revisionswerber wurde aufgetragen, die entsprechenden Gründe nachzutragen. 9 Der gegen den Bescheid der belangten Behörde - einer unabhängigen Verwaltungsbehörde im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG - am 27. Jänner 2014 zur Post gegebene Revisionsschriftsatz wurde dem Revisionswerber zur Verbesserung zurückgestellt, da er keine Gründe enthielt, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Dem Revisionswerber wurde aufgetragen, die entsprechenden Gründe nachzutragen.

10 Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 10 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Im fristgerecht vorgelegten ergänzenden Schriftsatz wird gerügt, dass die Prüferin nicht begründet habe, warum Geld, das auf das Konto des Revisionswerbers eingegangen sei, dem Revisionswerber gehören solle. Schließlich müsse auch ein Treuhänder keine Einkommensteuer für die auf seinem Treuhandkonto eingegangenen Gelder bezahlen. Daraus ergebe sich, dass die Entscheidung der belangten Behörde der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht widerspreche. Weiters gebe es, soweit überblickbar, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, "dass nicht nur die objektive Verfügungsmöglichkeit für die Annahme von zugeflossenen Einnahmen ausreichen kann, sondern auch auf eine nachvollziehbare und vernünftige objektive Verfügungsmöglichkeit abgestellt werden" müsse.

12 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Begründungsmängel erstinstanzlicher Bescheide - abgesehen von gegenständlich nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - im Rechtsmittelverfahren saniert werden (vgl. mit weiteren Nachweisen VwGH vom 30. Juni 2015, 2012/15/0045). 12 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Begründungsmängel erstinstanzlicher Bescheide - abgesehen von gegenständlich nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - im Rechtsmittelverfahren saniert werden vergleiche , mit weiteren Nachweisen VwGH vom 30. Juni 2015, 2012/15/0045).

13 Das Finanzamt hat bereits in seiner Berufungsvorentscheidung vom 21. August 2012 ausführlich begründet, warum davon auszugehen sei, dass die auf dem Bankkonto des Revisionswerbers eingegangenen Kundengelder (der L GmbH) dem Revisionswerber zugeflossen seien. In diesem Zusammenhang verwies das Finanzamt auf den Umstand, dass ein Vorhalt des Prüfers zum Verbleib der Gelder unbeantwortet geblieben sei. In seinem Vorlageantrag hat der Revisionswerber wiederum lediglich Begründungsmängel der erstinstanzlichen Einkommensteuerbescheide geltend gemacht. Eine Auseinandersetzung mit den als Vorhalt geltenden Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung (vgl. VwGH vom 29. März 2012, 2009/15/0035) erfolgte nicht. Insbesondere behauptete der Revisionswerber nicht, dass er bei Behebung der Kundengelder als Treuhänder der L GmbH aufgetreten wäre. Ein Einsatz der Gelder für die L GmbH wurde im Verwaltungsverfahren weder konkret behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Soweit in der Revision eine Verwendung der Gelder für Zwecke einer "neu zu gründenden Gesellschaft" in den Raum gestellt wird, bleibt zu ergänzen, dass sich an dem nach § 19 EStG 1988 relevanten Zufluss von Einnahmen durch deren Weitergabe an Dritte nichts ändern würde (vgl. VwGH vom 31. Juli 2013, 2009/13/0194). Der Verweis auf das zwischenzeitig im Finanzstrafverfahren ergangene Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 24. April 2014 verstößt zum einen gegen das Neuerungsverbot. Zum anderen besteht eine Bindung der Abgabenbehörde an ein freisprechendes Strafurteil schon wegen der anders gearteten Beweisregeln nicht (vgl. VwGH vom 2. September 2009, 2008/15/0045). 13 Das Finanzamt hat bereits in seiner Berufungsvorentscheidung vom 21. August 2012 ausführlich begründet, warum davon auszugehen sei, dass die auf dem Bankkonto des Revisionswerbers eingegangenen Kundengelder (der L GmbH) dem Revisionswerber zugeflossen seien. In diesem Zusammenhang verwies das Finanzamt auf den Umstand, dass ein Vorhalt des Prüfers zum Verbleib der Gelder unbeantwortet geblieben sei. In seinem Vorlageantrag hat der Revisionswerber wiederum lediglich Begründungsmängel der erstinstanzlichen Einkommensteuerbescheide geltend gemacht. Eine Auseinandersetzung mit den als Vorhalt geltenden Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vergleiche , VwGH vom 29. März 2012, 2009/15/0035) erfolgte nicht. Insbesondere behauptete der Revisionswerber nicht, dass er bei Behebung der Kundengelder als Treuhänder der L GmbH aufgetreten wäre. Ein Einsatz der Gelder für die L GmbH wurde im Verwaltungsverfahren weder konkret behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Soweit in der Revision eine Verwendung der Gelder für Zwecke einer "neu zu gründenden Gesellschaft" in den Raum gestellt wird, bleibt zu ergänzen, dass sich an dem nach Paragraph 19, EStG 1988 relevanten Zufluss von Einnahmen durch deren Weitergabe an Dritte nichts ändern würde vergleiche , VwGH vom 31. Juli 2013, 2009/13/0194). Der Verweis auf das zwischenzeitig im Finanzstrafverfahren ergangene Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 24. April 2014 verstößt zum einen gegen das Neuerungsverbot. Zum anderen besteht eine Bindung der Abgabenbehörde an ein freisprechendes Strafurteil schon wegen der anders gearteten Beweisregeln nicht vergleiche , VwGH vom 2. September 2009, 2008/15/0045).

14 Bei dieser Sachlage kommt dem vom Revisionswerber behaupteten Zulässigkeitsgrund im Zusammenhang mit dem Zufluss von Einnahmen allenfalls theoretische Bedeutung zu. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aber nicht zuständig (vgl. VwGH vom 19. März 2015, Ra 2014/06/0012). 14 Bei dieser Sachlage kommt dem vom Revisionswerber behaupteten Zulässigkeitsgrund im Zusammenhang mit dem Zufluss von Einnahmen allenfalls theoretische Bedeutung zu. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG aber nicht zuständig vergleiche , VwGH vom 19. März 2015, Ra 2014/06/0012).

15 Im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Verfahren vertritt der Revisionswerber die Ansicht, dass die Entscheidung der belangten Behörde der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche. Die Wiederaufnahmebescheide vom 9. Mai 2012 seien "nichtig", weil die Eingänge auf dem Konto des Revisionswerbers dem Finanzamt bereits seit "spätestens dem 24. August 2010" (der Außenprüfungsbericht datiere vom 4. August 2010) bekannt gewesen seien.

16 Dieses Vorbringen übersieht, dass mit den Bescheiden vom 9. Mai 2012 Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes vom 31. Juli 2008 (für das Jahr 2006) bzw. vom 15. Dezember 2008 (für das Jahr 2007) wiederaufgenommen wurden. In Bezug auf die wiederaufzunehmenden Einkommensteuerverfahren 2006 und 2007 stellten der abgabenfestsetzenden Stelle des Finanzamtes im Jahr 2010 bekanntgewordene Tatsachen (Zufluss von Kundengeldern) geeignete Wiederaufnahmegründe dar. Dass der im Zuge der Außenprüfung hervorgekommene Umstand des Eingangs von Kundengeldern auf dem Bankkonto des Revisionswerbers zunächst zur Erlassung von Kapitalertragsteuerbescheiden vom 24. August 2010 führte, stand der (nach Aufhebung der Kapitalertragsteuerbescheide erfolgten) Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren nicht entgegen.

17 In der Revisionsergänzung werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 17 In der Revisionsergänzung werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

18 Die Revision war daher gemäß § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen, wobei die Parteien aufgrund der genannten Bestimmung in Verbindung mit § 58 Abs. 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen haben (vgl. VwGH vom 30. September 2015, 2013/15/0302). 18 Die Revision war daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, vorletzter Satz VwGbk-ÜG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen, wobei die Parteien aufgrund der genannten Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen haben vergleiche , VwGH vom 30. September 2015, 2013/15/0302).

Wien, am 19. Oktober 2016

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150007.J00

Im RIS seit

03.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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