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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §34;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Beschwerde des DDr. H B in S, vertreten durch Dr. Christian Konzett, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Fohrenburgstraße 4/III, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 11. Juli 2013, GZ. RV/0185-F/13, betreffend Einkommensteuer 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Beschwerdeführer machte in der Einkommensteuererklärung 2001 den Betrag von 1,593.850 S als außergewöhnliche Belastung geltend und führte in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung aus, er habe nach dem Tod seiner Mutter die Pflegeheimkosten übernehmen müssen, die nicht durch Pension und Pflegegeld abgedeckt worden seien. Der geltend gemachte Betrag sei durch die genannten Kosten auf einem Girokonto der Mutter aufgelaufen, welches ihm im Dezember 2001 eingeantwortet worden sei.
2 Das Finanzamt erließ einen Einkommensteuerbescheid 2001, in dem es den Betrag von 1,593.850 S nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigte, und führte begründend dazu aus, die Kosten für Pflege und Unterbringung im Pflegeheim seien von der Mutter durch Aufnahme eines Bankkredites bezahlt worden. Die Bankschuld sei eine Nachlassverbindlichkeit, der keine Unterhaltsansprüche gegenüberstünden. Belastungen, die aus dem Antritt einer Erbschaft und aus der Abdeckung einer Nachlassverbindlichkeit resultierten, erwüchsen nicht zwangsläufig, weil die Annahme der Erbschaft auf einem freien Entschluss beruhe. Es bestehe auch keine sittliche Pflicht, als Erbe nach einem verstorbenen Elternteil eine unbedingte Erbserklärung abzugeben, und zwar auch dann nicht, wenn dadurch etwaige Nachreden in der Öffentlichkeit tatsächlich oder vermeintlich vermieden würden.
3 Eine gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 gerichtete Berufung, in der der Beschwerdeführer u.a. vorbrachte, dass er für den Kredit zur Abdeckung der Pflegekosten hafte, weil er diesen als Sachwalter für die Mutter aufgenommen habe, wurde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhob. Mit Erkenntnis vom 19. März 2013, 2009/15/0176, hob der Verwaltungsgerichtshof den dort angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil die belangte Behörde der Haftung des Beschwerdeführers für den hier in Rede stehenden Kredit keine Bedeutung beigemessen habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zwangsläufigkeit der Bürgschaftsübernahme für nahe Angehörige bestehe zwar keine über die rechtliche Verpflichtung hinausgehende sittliche Verpflichtung zur Tilgung von Schulden eines Angehörigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 95/15/0018, VwSlg 7099/F, ausgesprochen habe, könne sich eine solche aber - wie z.B. im Falle einer Kreditaufnahme für eine notwendige Operation - aus den besonderen Umständen ergeben, die zur Aufnahme der Schuld geführt haben. Die belangte Behörde habe, weil sie der Haftung des Beschwerdeführers für den Kredit der Mutter keine Bedeutung beigemessen habe, keine Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage abschließend beurteilt werden könne, ob die gegenständliche Darlehensrückzahlung - die bloße Einantwortung stelle noch keine Rückzahlung dar - zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988 erfolgt sei. Inwieweit der (Verkehrs-)Wert der Nachlassaktiva zur Abdeckung des Kredites ausgereicht habe, sei ebenfalls nicht festgestellt worden. 3 Eine gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 gerichtete Berufung, in der der Beschwerdeführer u.a. vorbrachte, dass er für den Kredit zur Abdeckung der Pflegekosten hafte, weil er diesen als Sachwalter für die Mutter aufgenommen habe, wurde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhob. Mit Erkenntnis vom 19. März 2013, 2009/15/0176, hob der Verwaltungsgerichtshof den dort angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil die belangte Behörde der Haftung des Beschwerdeführers für den hier in Rede stehenden Kredit keine Bedeutung beigemessen habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zwangsläufigkeit der Bürgschaftsübernahme für nahe Angehörige bestehe zwar keine über die rechtliche Verpflichtung hinausgehende sittliche Verpflichtung zur Tilgung von Schulden eines Angehörigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 95/15/0018, VwSlg 7099/F, ausgesprochen habe, könne sich eine solche aber - wie z.B. im Falle einer Kreditaufnahme für eine notwendige Operation - aus den besonderen Umständen ergeben, die zur Aufnahme der Schuld geführt haben. Die belangte Behörde habe, weil sie der Haftung des Beschwerdeführers für den Kredit der Mutter keine Bedeutung beigemessen habe, keine Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage abschließend beurteilt werden könne, ob die gegenständliche Darlehensrückzahlung - die bloße Einantwortung stelle noch keine Rückzahlung dar - zwangsläufig im Sinne des Paragraph 34, EStG 1988 erfolgt sei. Inwieweit der (Verkehrs-)Wert der Nachlassaktiva zur Abdeckung des Kredites ausgereicht habe, sei ebenfalls nicht festgestellt worden.
4 Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers - nach Durchführung weiterer Erhebungen - wiederum ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Kredit- oder Darlehensaufnahme noch zu keiner Belastung des Einkommens führe. Die Belastung des Einkommens trete nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst nach Maßgabe der Rückzahlung der Schuld einschließlich Zinsen ein. Im Streitfall "ist eindeutig und zweifelsfrei die Darlehensrückzahlung nicht im Kalenderjahr 2001 erfolgt und war daher der Berufung kein Erfolg beschieden. Denn wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. März 2013 klar und deutlich ausführt, stellt die bloße Einantwortung noch keine Rückzahlung dar."
5 Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 21. November 2013, B 928/2013-6, ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat. Der Abtretungsbeschluss langte am 16. Jänner 2014 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Angesichts des für die Abtretung maßgeblichen Datums des Abtretungsbeschlusses (vgl. den Hinweis auf die ZPO in § 35 VfGG) ist für den vorliegenden Fall § 8 VwGbk-ÜG einschlägig, weshalb darauf das VwGG in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. den hg. Beschluss vom 17. November 2015, Ro 2015/03/0030). 5 Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 21. November 2013, B 928/2013-6, ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abtrat. Der Abtretungsbeschluss langte am 16. Jänner 2014 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Angesichts des für die Abtretung maßgeblichen Datums des Abtretungsbeschlusses vergleiche den Hinweis auf die ZPO in Paragraph 35, VfGG) ist für den vorliegenden Fall Paragraph 8, VwGbk-ÜG einschlägig, weshalb darauf das VwGG in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden ist vergleiche den hg. Beschluss vom 17. November 2015, Ro 2015/03/0030).
6 Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung gemäß § 34 EStG 1988 verletzt. Es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil eine willkürliche Verschiebung der außergewöhnlichen Belastung durch Verschiebung der Bezahlung nicht gewünscht sei. Es sei nicht ausreichend geklärt, "ob die Zufällige Verschiebung einer Zahlung um lediglich drei Wochen (Anm: das streitgegenständliche Darlehen wurde im Jänner 2002 abgedeckt) von einem Veranlagungsjahr in das nächste nicht der willkürlichen Verschiebung der Zahlung gleichzuhalten wäre und damit im Sinne einer sachgerechten Gesetzesanwendung das Abflussprinzip durchbrochen werden müsste". 6 Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung gemäß Paragraph 34, EStG 1988 verletzt. Es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil eine willkürliche Verschiebung der außergewöhnlichen Belastung durch Verschiebung der Bezahlung nicht gewünscht sei. Es sei nicht ausreichend geklärt, "ob die Zufällige Verschiebung einer Zahlung um lediglich drei Wochen Anmerkung, das streitgegenständliche Darlehen wurde im Jänner 2002 abgedeckt) von einem Veranlagungsjahr in das nächste nicht der willkürlichen Verschiebung der Zahlung gleichzuhalten wäre und damit im Sinne einer sachgerechten Gesetzesanwendung das Abflussprinzip durchbrochen werden müsste".
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 kann jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 8 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, EStG 1988 kann jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei der Ermittlung des Einkommens (Paragraph 2, Absatz 2,) nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150005.J00Im RIS seit
17.11.2016Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017