TE Vwgh Beschluss 2016/10/19 Ra 2016/12/0081

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Veröffentlicht am 19.10.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
91/02 Post;

Norm

BDG 1979 §49 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
Postbus-WeiterbildungsV 2011;
VwGG §34 Abs1;
  1. BDG 1979 § 49 heute
  2. BDG 1979 § 49 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 49 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 49 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Personalamtes Linz der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Juni 2016, Zl. W213 2124051- 1/2E, betreffend Abgeltung von Mehrleistungen (mitbeteiligte Partei: G O in G, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 11), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Er gehört der Verwendungsgruppe PT 7 an und wird als Lenker der Güterbeförderung auf dem Arbeitsplatz "Berufskraftfahrer im KFZ-Lenkerdienst C" verwendet.

2 Im Zeitraum zwischen 13. Juli 2013 und 1. Februar 2014 absolvierte er eine Weiterbildung (modulare Ausbildung C 95) im Ausmaß von 35 Stunden gemäß der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer, BGBl. II Nr. 139/2008. In einem am 14. Juli 2014 bei der Dienstbehörde eingelangten Antrag begehrte er mit Bezug darauf die Feststellung, dass diese Weiterbildungszeiten im Ausmaß von 35 Stunden als Dienstzeit anerkannt werden. 2 Im Zeitraum zwischen 13. Juli 2013 und 1. Februar 2014 absolvierte er eine Weiterbildung (modulare Ausbildung C 95) im Ausmaß von 35 Stunden gemäß der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008,. In einem am 14. Juli 2014 bei der Dienstbehörde eingelangten Antrag begehrte er mit Bezug darauf die Feststellung, dass diese Weiterbildungszeiten im Ausmaß von 35 Stunden als Dienstzeit anerkannt werden.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. Juni 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über diesen Antrag gemäß § 49 Abs. 1 BDG 1979 fest, dass die genannte, vom Mitbeteiligten absolvierte Ausbildung als Dienstzeit im Sinne des BDG 1979 gelte. Das BVwG sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. Juni 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über diesen Antrag gemäß Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 fest, dass die genannte, vom Mitbeteiligten absolvierte Ausbildung als Dienstzeit im Sinne des BDG 1979 gelte. Das BVwG sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4 In seiner Begründung stellte das BVwG fest, der Mitbeteiligte absolvierte auf Anordnung des Dienstgebers die erwähnte "C 95 Weiterbildung im Ausmaß von fünf Modulen zu je drei (richtig: sieben) Stunden (insgesamt 35 Stunden)".

5 Rechtlich qualifizierte das BVwG diesen Umstand mit Bezug auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2013, 2012/12/0143, als weisungsförmig von der Dienstbehörde (in Entsprechung der Vorgaben durch die EU-Richtlinie 2003/59/EG) ausgesprochene Verpflichtung zur Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme außerhalb der planmäßigen Dienstzeit und damit von ihrem materiellen Gehalt her als Anordnung einer Mehrdienstleistung iSd § 49 Abs. 1 BDG 1979. 5 Rechtlich qualifizierte das BVwG diesen Umstand mit Bezug auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2013, 2012/12/0143, als weisungsförmig von der Dienstbehörde (in Entsprechung der Vorgaben durch die EU-Richtlinie 2003/59/EG) ausgesprochene Verpflichtung zur Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme außerhalb der planmäßigen Dienstzeit und damit von ihrem materiellen Gehalt her als Anordnung einer Mehrdienstleistung iSd Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979.

Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung im Einklang mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergangen sei.Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung im Einklang mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergangen sei.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht und aus diesem Grund ein Aufhebungsantrag gestellt wird.

7 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die Zurückweisung der Revision als unzulässig, hilfsweise ihre Abweisung als unbegründet beantragt.

Die Revision erweist sich als unzulässig:

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 8 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11 Dazu macht die Revision geltend, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von der Konstellation, die dem zitierten hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, 2012/12/0143, zu Grunde gelegen sei, dadurch, dass sich dort - also für der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesene Beamte -

eine Verpflichtung zur Weiterbildung und deren nähere Regelung ausdrücklich aus der Postbus - Weiterbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 450/2011, ergebe, was bei den der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, also auch beim Mitbeteiligten, nicht der Fall sei. eine Verpflichtung zur Weiterbildung und deren nähere Regelung ausdrücklich aus der Postbus - Weiterbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2011,, ergebe, was bei den der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, also auch beim Mitbeteiligten, nicht der Fall sei.

12 Bei dieser Argumentation übersieht die Amtsrevision allerdings die (von ihr unbeanstandet) festgestellte ausdrückliche Anordnung der Dienstbehörde zur Absolvierung der gegenständlichen Weiterbildung, die der Mitbeteiligte schon gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 zu befolgen hatte. 12 Bei dieser Argumentation übersieht die Amtsrevision allerdings die (von ihr unbeanstandet) festgestellte ausdrückliche Anordnung der Dienstbehörde zur Absolvierung der gegenständlichen Weiterbildung, die der Mitbeteiligte schon gemäß Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 zu befolgen hatte.

13 Davon ausgehend fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für eine durch Verordnung vorgesehene Reduktion bezugsrechtlicher Ansprüche im Fall eines Besuchs von Weiterbildungsmaßnahmen (vgl. dazu ausführlich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2013, V 29/2013, VfSlg. 19.756, mit dem die Abs. 5 und 6 des § 1 der Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft über die Dienstpflicht und Kostentragung von Weiterbildungsmaßnamen gemäß der "Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB" für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten - Postbus-Weiterbildungsverordnung, BGBl II Nr. 450/2011, - als gesetzwidrig aufgehoben wurden, kundgemacht in BGBl. II Nr. 235/2013). Eine Verordnung, der das von der Revision gewünschte Auslegungsergebnis entnommen werden könnte, existiert ohnehin nicht. 13 Davon ausgehend fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für eine durch Verordnung vorgesehene Reduktion bezugsrechtlicher Ansprüche im Fall eines Besuchs von Weiterbildungsmaßnahmen vergleiche , dazu ausführlich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2013, V 29 aus 2013,, VfSlg. 19.756, mit dem die Absatz 5, und 6 des Paragraph eins, der Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft über die Dienstpflicht und Kostentragung von Weiterbildungsmaßnamen gemäß der "Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB" für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten - Postbus-Weiterbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2011,, - als gesetzwidrig aufgehoben wurden, kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2013,). Eine Verordnung, der das von der Revision gewünschte Auslegungsergebnis entnommen werden könnte, existiert ohnehin nicht.

14 Mit den weiteren Ausführungen, der Mitbeteiligte habe die Weiterbildung "freiwillig und aus eigenem Antrieb in seiner Freizeit absolviert", entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt. Dasselbe gilt im Ergebnis für daran anknüpfende Spekulationen, wie einfach der Dienstbehörde eine Verwendungsänderung gemäß § 40 BDG 1979 gefallen wäre, hätte der Mitbeteiligte die (bereits erledigte) Weiterbildung nicht besucht. 14 Mit den weiteren Ausführungen, der Mitbeteiligte habe die Weiterbildung "freiwillig und aus eigenem Antrieb in seiner Freizeit absolviert", entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt. Dasselbe gilt im Ergebnis für daran anknüpfende Spekulationen, wie einfach der Dienstbehörde eine Verwendungsänderung gemäß Paragraph 40, BDG 1979 gefallen wäre, hätte der Mitbeteiligte die (bereits erledigte) Weiterbildung nicht besucht.

15 Die Revision eignet sich somit wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war. 15 Die Revision eignet sich somit wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen war.

16 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013. 16 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,.

Wien, am 19. Oktober 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120081.L00

Im RIS seit

06.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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