Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwGG §24 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des A R, K, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26. April 2016, Zl. LVwG-2015/15/2434-7, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer abfallwirtschaftsrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Tirol; mitbeteiligte Partei: M S, B), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Mit hg. Beschluss vom 15. Juni 2016 (OZ 4) wurde der Antrag des Revisionswerbers, ihm für seine (mit Eingabe vom 13. Mai 2016) gegen den vorliegend angefochtenen Beschluss erhobene Revision - diese war nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden - die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen. Dieser Beschluss vom 15. Juni 2016 wurde dem Revisionswerber am 21. Juni 2016 zugestellt.
2 Mit hg. Verfügung vom 20. Juli 2016 (OZ 8) wurde dem Revisionswerber eine Reihe von Aufträgen zur Behebung der Mängel seiner Revision, darunter der Auftrag, diese durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG), erteilt. Zur Behebung der Mängel wurde ihm eine Frist von vier Wochen, vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet, gesetzt, dies mit dem Hinweis, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Revision gilt. Die Verfügung wurde ihm am 26. Juli 2016 zugestellt. 2 Mit hg. Verfügung vom 20. Juli 2016 (OZ 8) wurde dem Revisionswerber eine Reihe von Aufträgen zur Behebung der Mängel seiner Revision, darunter der Auftrag, diese durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen (Paragraph 24, Absatz 2, VwGG), erteilt. Zur Behebung der Mängel wurde ihm eine Frist von vier Wochen, vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet, gesetzt, dies mit dem Hinweis, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Revision gilt. Die Verfügung wurde ihm am 26. Juli 2016 zugestellt.
3 Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG sind (u.a.) Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). 3 Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz VwGG sind (u.a.) Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).
4 Den mit der Verfügung vom 20. Juli 2016 erteilten Mängelbehebungsaufträgen wurde vom Revisionswerber nicht entsprochen. Insbesondere wurde (auch) der Mangel der unterbliebenen Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt nicht behoben, sodass diese gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt. 4 Den mit der Verfügung vom 20. Juli 2016 erteilten Mängelbehebungsaufträgen wurde vom Revisionswerber nicht entsprochen. Insbesondere wurde (auch) der Mangel der unterbliebenen Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt nicht behoben, sodass diese gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen gilt.
5 Bemerkt wird, dass die Stellung des neuerlichen Verfahrenshilfeantrages des Revisionswerbers (OZ 13) vom 26. Juli 2016, der mit hg. Beschluss vom 26. September 2016 (OZ 14) zurückgewiesen wurde, den Lauf der genannten Mängelbehebungsfrist nicht unterbrechen konnte (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 24. Mai 2016, Zl. 2015/03/0005, mwN). 5 Bemerkt wird, dass die Stellung des neuerlichen Verfahrenshilfeantrages des Revisionswerbers (OZ 13) vom 26. Juli 2016, der mit hg. Beschluss vom 26. September 2016 (OZ 14) zurückgewiesen wurde, den Lauf der genannten Mängelbehebungsfrist nicht unterbrechen konnte vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 24. Mai 2016, Zl. 2015/03/0005, mwN).
6 Im Hinblick darauf war in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG sowie gemäß § 15 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b leg. cit. in nichtöffentlicher Sitzung die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 6 Im Hinblick darauf war in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sowie gemäß Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, leg. cit. in nichtöffentlicher Sitzung die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 19. Oktober 2016
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050043.L00.1Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018