RS Vwgh 2008/2/21 2005/07/0105

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Veröffentlicht am 21.02.2008
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §79 Abs1;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997 §3 Abs1;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997 Anl1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0154 E 20. Oktober 2005 RS 2(hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen der Festsetzungsverordnung kommt es auf die allenfalls beabsichtigte Wiederverwertung der Fahrzeuge oder zumindest von Teilen derselben für die rechtliche Qualifikation dieser Fahrzeuge als gefährlicher Abfall nicht an. Es kommt daher nach § 3 Abs 1 der Festsetzungsverordnung nicht auf eine allfällige konkrete Kontamination bei der Beurteilung des Vorliegens von "gefährlichem Abfall" an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070105.X03

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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