TE Vwgh Beschluss 2016/10/20 Fr 2016/21/0004

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Veröffentlicht am 20.10.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §56 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über den Fristsetzungsantrag des A N U in S, vertreten durch Dr. Alexandra Mensdorff-Pouilly, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Franz-Josef-Straße 19/8, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem FPG (Fremdenpass), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Dem vom Antragsteller in der gegenständlichen Fremdenrechtsangelegenheit im April 2016 eingebrachten Fristsetzungsantrag entsprach das Bundesverwaltungsgericht, indem es in dieser Sache mit Erkenntnis vom 6. Juni 2016, I411 2015809- 1/13E, - die vom Antragsteller erhobene Beschwerde abweisend - entschied. Damit wurde der Antragsteller in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag, der dem Verwaltungsgerichtshof gemeinsam mit der genannten Entscheidung und dem diesbezüglichen Zustellnachweis vorgelegt wurde, klaglos gestellt.

Dieser Auffassung trat der Antragsteller auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.

Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG, der nach Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf den Ersatz von Kopierkosten und von Kosten für eine ZMR-Abfrage gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil diese Positionen im Pauschalbetrag nach der genannten Verordnung bereits enthalten sind.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf den Ersatz von Kopierkosten und von Kosten für eine ZMR-Abfrage gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil diese Positionen im Pauschalbetrag nach der genannten Verordnung bereits enthalten sind.

Wien, am 20. Oktober 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016210004.F00

Im RIS seit

06.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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