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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30a Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Fristsetzungssache der S I K, gegen das Bundesverwaltungsgericht, in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte am 15. Juli 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 30. Juni 2015 den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Die Verwaltungsbehörde sprach unter einem aus, dass die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen werde. 2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 30. Juni 2015 den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Die Verwaltungsbehörde sprach unter einem aus, dass die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen werde.
3 Gegen diesen Bescheid brachte die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde ein.
4 Mit Schriftsatz vom 28. April 2016 erhob die Antragstellerin "Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art. 130/1 Z 3 B-VG Säumnisbeschwerde" an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, sie habe am 16. Juli 2015 eine Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, eingebracht, die bis jetzt noch nicht abschließend behandelt worden sei. Sie ersuche daher um Fortführung ihres Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. 4 Mit Schriftsatz vom 28. April 2016 erhob die Antragstellerin "Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Artikel 130 /, eins, Ziffer 3, B-VG Säumnisbeschwerde" an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, sie habe am 16. Juli 2015 eine Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, eingebracht, die bis jetzt noch nicht abschließend behandelt worden sei. Sie ersuche daher um Fortführung ihres Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
5 Das Bundesverwaltungsgericht stellte diesen Schriftsatz der Antragstellerin mit Verfügung vom 11. Mai 2016 wegen Vorliegen von Form- bzw. Inhaltsmängeln gemäß § 30a Abs. 2 iVm § 30a Abs. 8 VwGG zur Mängelbehebung zurück. Es forderte die Antragstellerin unter anderem auf, binnen einer Frist von zwei Wochen den Fristsetzungsantrag durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. 5 Das Bundesverwaltungsgericht stellte diesen Schriftsatz der Antragstellerin mit Verfügung vom 11. Mai 2016 wegen Vorliegen von Form- bzw. Inhaltsmängeln gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG zur Mängelbehebung zurück. Es forderte die Antragstellerin unter anderem auf, binnen einer Frist von zwei Wochen den Fristsetzungsantrag durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen.
Dieser Aufforderung zur Mängelbehebung ist die Antragstellerin nicht fristgerecht nachgekommen.
6 In weiterer Folge hat das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis vom 14. September 2016, W221 2110978 1/18E, erlassen, eine Abschrift desselben sowie den Zustellnachweis als auch den Schriftsatz der Antragstellerin vom 28. April 2016 und den Mängelbehebungsauftrag dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
7 Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (ua.) § 30a Abs. 2 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift sind Revisionen (sinngemäß also auch Fristsetzungsanträge), denen keiner der in § 30a Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, vom Verwaltungsgericht zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. 7 Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (ua.) Paragraph 30 a, Absatz 2, VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift sind Revisionen (sinngemäß also auch Fristsetzungsanträge), denen keiner der in Paragraph 30 a, Absatz eins, bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, vom Verwaltungsgericht zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
Nach § 33 Abs. 1 VwGG, der nach § 38 Abs. 4 VwGG sinngemäß auch auf Fristsetzungsanträge anzuwenden ist, ist ein solcher auch im Fall einer Zurückziehung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG, der nach Paragraph 38, Absatz 4, VwGG sinngemäß auch auf Fristsetzungsanträge anzuwenden ist, ist ein solcher auch im Fall einer Zurückziehung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
8 Nachdem die Antragstellerin der an sie ergangenen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, die dem Fristsetzungsantrag anfallenden Mängel zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen ist, gilt der Fristsetzungsantrag als zurückgezogen.
9 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG iVm § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss einzustellen. 9 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, VwGG mit Beschluss einzustellen.
Wien, am 20. Oktober 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016190019.F00Im RIS seit
20.12.2016Zuletzt aktualisiert am
21.12.2016