TE Vwgh Erkenntnis 2016/10/24 Ro 2014/17/0064

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Veröffentlicht am 24.10.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BAO §212a Abs5;
B-VG Art144 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGG §48 Abs2 Z2;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der B GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Christian Haas, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Geblergasse 93/2. Stock, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 2013, ABT07-BR-GA.13-25/2013-1, betreffend Ausspruch des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung der Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 30. Juni 2012 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Leibnitz in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 24), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird abgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bundesland Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag des Landesverwaltungsgerichts Steiermark auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 8. Jänner 2013 verfügte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde gemäß § 212a Abs 5 BAO den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom 23. Juli 2012 vorgeschriebenen Lustbarkeitsabgabe, weil aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. Dezember 2012 mit Bescheid vom 8. Jänner 2013 über die Berufung entschieden worden sei.Mit Bescheid vom 8. Jänner 2013 verfügte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde gemäß Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom 23. Juli 2012 vorgeschriebenen Lustbarkeitsabgabe, weil aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. Dezember 2012 mit Bescheid vom 8. Jänner 2013 über die Berufung entschieden worden sei.

Dagegen erhob die revisionswerbende Partei Berufung, die vom Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 6. Mai 2013 als unbegründet abgewiesen wurde.

Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung keine Folge gegeben. Begründend wurde unter Zitierung von § 212a BAO ausgeführt, der Ablauf der Aussetzung sei gemäß dieser Bestimmung anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung, Berufungsentscheidung oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Hier sei die Berufung abgewiesen worden. Die Entscheidung der Vorinstanzen, den Ablauf der Aussetzung zu verfügen, basiere somit auf den Vorgaben der BAO und sei durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt.Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung keine Folge gegeben. Begründend wurde unter Zitierung von Paragraph 212 a, BAO ausgeführt, der Ablauf der Aussetzung sei gemäß dieser Bestimmung anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung, Berufungsentscheidung oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Hier sei die Berufung abgewiesen worden. Die Entscheidung der Vorinstanzen, den Ablauf der Aussetzung zu verfügen, basiere somit auf den Vorgaben der BAO und sei durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt.

Mit Beschluss vom 26. Februar 2014, B 1476/2013, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese unter einem gemäß Art 144 Abs 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.Mit Beschluss vom 26. Februar 2014, B 1476 aus 2013,, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese unter einem gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Die revisionswerbende Partei hat die abgetretene Beschwerde auftragsgemäß in Form einer Revision ergänzt und beantragt, den Bescheid kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG mit 1. Jänner 2014 an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Steiermark legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in einem als "Gegenschrift" bezeichneten Schriftsatz, die Revision kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Das gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG mit 1. Jänner 2014 an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Steiermark legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in einem als "Gegenschrift" bezeichneten Schriftsatz, die Revision kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Hat der Verfassungsgerichtshof eine Bescheidbeschwerde gemäß Art 144 Abs 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nach Ablauf des 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) vorzugehen. Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des Abs 5 dieser Bestimmung gelten (vgl VwGH vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0021).Hat der Verfassungsgerichtshof eine Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nach Ablauf des 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) vorzugehen. Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des Absatz 5, dieser Bestimmung gelten vergleiche , VwGH vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0021).

Gemäß § 4 Abs 5 letzter Satz VwGbk-ÜG ist im vorliegenden Fall, in dem sich die Revision gegen die Entscheidung der Steiermärkischen Landesregierung richtet, nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen. Die Revision ist daher zulässig.Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, letzter Satz VwGbk-ÜG ist im vorliegenden Fall, in dem sich die Revision gegen die Entscheidung der Steiermärkischen Landesregierung richtet, nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Die Revision ist daher zulässig.

§ 212a Abs 5 BAO, BGBl Nr 194/1961, idF BGBl I Nr 97/2002, Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 97 aus 2002,,

lautet:

"§ 212a

...

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (Paragraph 294,). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich einer über die Berufung (Absatz eins,) ergehenden

  1. a)Litera a
    Berufungsvorentscheidung oder
  2. b)Litera b
    Berufungsentscheidung oder
  3. c)Litera c
    anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.

Die Verfügung des Ablaufes anläßlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.Die Verfügung des Ablaufes anläßlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (Paragraph 276, Absatz 2,) nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

..."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs 5 BAO von der Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich einer der in § 212a Abs 5 BAO genannten Erledigung der Berufung gegen die Festsetzung der Abgabe zu verfügen (vgl etwa VwGH vom 22. Jänner 2001, 2000/17/0266). Dagegen bringt die Revision nichts vor.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ablauf der Aussetzung gemäß Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO von der Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich einer der in Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO genannten Erledigung der Berufung gegen die Festsetzung der Abgabe zu verfügen vergleiche , etwa VwGH vom 22. Jänner 2001, 2000/17/0266). Dagegen bringt die Revision nichts vor.

Soweit in der Revision von der Abweisung eines Antrages auf Aussetzung die Rede ist, wird übersehen, dass mit dem angefochtenen Bescheid hingegen über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung entschieden wurde. Eine von der revisionswerbenden Partei beantragte Stundung ist ebenso wenig Gegenstand des angefochtenen Bescheides, sodass der Verwaltungsgerichtshof auch darüber nicht abzusprechen hat.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses ausschließlich auf das dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Verfahren betreffend die Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum Mai und Juni 2012 bezieht und für das hier vorliegende Verfahren daher nicht entscheidungsrelevant ist (zum Lustbarkeitsabgabeverfahren siehe das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2014/17/0065). Im vorliegenden Verfahren geht es ausschließlich um den Bescheid, mit dem die belangte Behörde der Vorstellung gegen den Ausspruch des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung der Lustbarkeitsabgabe keine Folge gab, weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof auch nur mit dem diesbezüglichen Vorbringen zu befassen hat.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die revisionswerbende Partei nicht in ihren Rechten verletzt wurde. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die revisionswerbende Partei nicht in ihren Rechten verletzt wurde. Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der von der revisionswerbenden Partei beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der von der revisionswerbenden Partei beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47ff VwGG aF iVm der in sinngemäßer Anwendung des § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014, anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. In seiner "Gegenschrift" verweist das Landesverwaltungsgericht Steiermark lediglich auf die Gegenschrift der Steiermärkischen Landesregierung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sowie auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47 f, f, VwGG aF in Verbindung mit der in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,, anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455. In seiner "Gegenschrift" verweist das Landesverwaltungsgericht Steiermark lediglich auf die Gegenschrift der Steiermärkischen Landesregierung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sowie auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.

Schriftsatzaufwand steht für eine solche - keine Auseinandersetzung mit der ergänzten Revision enthaltende - Äußerung nicht zu. Es war daher nur der Vorlageaufwand zuzuerkennen.

Wien, am 24. Oktober 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170064.J00

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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