TE Vwgh Beschluss 2016/10/24 Ra 2016/17/0181

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Veröffentlicht am 24.10.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §26 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter bzw Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des K R in R, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Giselakai 43, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 9. Februar 2016, RV/6100865/2015, betreffend Abweisung eines Antrages auf Festsetzung einer Glücksspielabgabe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 24. Juli 2014, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf Festsetzung der Glücksspielabgabe gemäß § 201 BAO abgewiesen worden war, als unbegründet ab. Die Zustellung des Erkenntnisses erfolgte am 3. März 2016. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 24. Juli 2014, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf Festsetzung der Glücksspielabgabe gemäß Paragraph 201, BAO abgewiesen worden war, als unbegründet ab. Die Zustellung des Erkenntnisses erfolgte am 3. März 2016.

2 Der zunächst an den Verfassungsgerichtshof gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die genannte Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wurde mit Beschluss vom 18. Mai 2016, E 437/2016-7, abgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber seinen Angaben zufolge am 19. Mai 2016 per WebERV bereitgestellt.

3 Der mit Schriftsatz vom 27. Mai 2016 an den Verwaltungsgerichtshof gestellte Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision wurde mit hg Beschluss vom 26. Juli 2016 wegen Aussichtslosigkeit infolge Versäumung der Revisionsfrist abgewiesen.

4 Am 12. August 2016 brachte der Revisionswerber die vorliegende Revision, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Revisionsfrist, beim Bundesfinanzgericht ein. Begründend führte er aus, er habe mit Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes Kenntnis davon erlangt, dass die Frist für die Stellung "eines VH-Antrages an den VwGH bzw. die ao Revision" abgelaufen sei. Er gehe daher davon aus, dass die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision versäumt sei. Es liege jedoch ein Wiedereinsetzungsgrund vor, weil für den rechtsunkundigen Revisionswerber die Rechtsbelehrung des Bundesfinanzgerichtes "nicht unklar" (gemeint wohl: nicht klar) gewesen sei. Der Revisionswerber sei davon überzeugt gewesen, dass der von ihm beim Verfassungsgerichtshof gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch die Frist für die Stellung eines solchen Antrags beim Verwaltungsgerichtshof hemme. Die gleichzeitige Stellung eines Verfahrenshilfeantrages beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof sei ihm nicht in den Sinn gekommen. Hätte der Verfassungsgerichtshof den Verfahrenshilfeantrag bewilligt, hätte der dann bestellte Rechtsanwalt eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde verbunden mit einem Abtretungsantrag gestellt, wodurch eine Fristversäumnis ausgeschlossen gewesen wäre.

5 Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

ist noch nicht entschieden.

6 Zur Rechtzeitigkeit der Revision:

7 Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts beträgt gemäß § 26 Abs 1 VwGG sechs Wochen. 7 Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts beträgt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG sechs Wochen.

8 Die Revisionsfrist begann fallbezogen mit der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes am 3. März 2016 zu laufen und endete am 14. April 2016.

9 Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie gemäß § 26 Abs 3 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. 9 Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

10 Da fallbezogen der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht innerhalb der Revisionsfrist gestellt wurde, kann sich der Revisionswerber nicht erfolgreich auf den Neubeginn der Revisionsfrist berufen.

11 Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt nach § 26 Abs 4 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs 3 VfGG. 11 Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG.

12 Da im vorliegenden Fall keine Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ist, sondern der Verfassungsgerichtshof lediglich den bei ihm gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abwies, wurde dadurch die Revisionsfrist nicht (neuerlich) in Gang gesetzt.

13 Die am 12. August 2016 eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet.

14 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 14 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016170181.M00

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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